LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12992 23.09.2016 Datum des Originals: 22.09.2016/Ausgegeben: 28.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5017 vom 2. August 2016 des Abgeordneten Dr. Marcus Optendrenk CDU Drucksache 16/12625 Mangelnde Transparenz des Finanzministers auch bei Geldanlagen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Koalitionsvertrag von SPD und Grüne macht das Thema Transparenz zu einem seiner Kernthemen. Insgesamt werden die Begriffe „Transparenz“ und „transparent“ fast 50 mal erwähnt . Eine Überschrift lautet sogar „Transparente Haushaltsführung fortentwickeln“. Insbesondere der Finanzminister fordert seit Jahren immer und überall beispielweise vom Bund, von den Steuerpflichtigen, von Drittstaaten, von Banken, von Unternehmen und von Sparkassen Transparenz ein. Er selbst verhält er sich jedoch immer häufiger intransparent, die Beispielsliste wird immer länger und länger. Diese Liste muss nun um einen weiteren Fall ergänzt werden. Wie das Recherchezentrum CORRECTIV jüngst veröffentlicht hat, hat das von Finanzminister Dr. Walter-Borjans geführte Finanzministerium über Wochen Presseanfragen zu Geldanlagen des Versorgungsfonds und der Versorgungsrücklage nur lückenhaft beantwortet. CORRECTIV musste dabei nach eigener Aussage „mehrfach auf das Presserecht pochen“. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5017 mit Schreiben vom 22. September 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft , Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Wann genau sind in den letzten 12 Monaten Presseanfragen zu Geldanlagen des Versorgungsfonds und der Versorgungsrücklage gestellt worden? (bitte sortieren nach Eingang und Beantwortung der Anfragen) In den Monaten August 2015 sowie Januar, Februar, März und August 2016 ist jeweils eine Presseanfrage eingegangen und beantwortet worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12992 2 2. Warum sind die Presseanfragen nur „lückenhaft“ beantwortet worden? Die Presseanfragen sind nicht lückenhaft beantwortet worden. Dass es nach einer Beantwortung zu weiteren Nachfragen kommt, ist nicht ungewöhnlich. 3. Wie waren die Mittel des Versorgungsfonds und der Versorgungsrücklage am 31.12.2015 angelegt? (bitte einzeln aufschlüsseln nach Art der Anlage, Anlagehöhe, Bundesland/Land, Laufzeit und Rendite) Die angeforderten Informationen zur Struktur der beiden Sondervermögen jeweils zum 31.12.2015 können den nachstehenden Tabellen und Grafiken entnommen werden. Anlagearten Laufende Renditen im Jahr 2015 Anlageart Mio. Euro Anteile Mio. Euro Anteile Schuldscheine NRW (Nominalwert) 469,9 8,5% 214,4 5,3% Anleihen bei Bundesländern* 372,2 6,7% 81,7 2,0% Staatsanleihen 1.290,3 23,3% 509,7 12,6% gedeckte Schuldverschreibungen 3.083,9 55,6% 1.913,6 47,4% Unternehmensanleihen 327,7 5,9% börsengehandelte Indexfonds 679,3 16,8% Bankguthaben/Kasse ** 0,5 0,0% 635,1 15,7% Gesamtportfolio 5.544,5 100,0% 4.033,7 100,0% Versorgungsrücklage Versorgungsfonds ** Das hohe Bankguthaben des Versorgungsfonds ist durch die zum Jahresende 2015 vorgenommene vorgezogene Zuführung 2016 in Höhe von 635 Mio. Euro zu erklären. * Es w urden mit Ausnahme von Baden-Württemberg (9,7 Mio. Euro) und Berlin (12,7 Mio. Euro) nur Anleihen des Landes Nordrhein-Westfalen gehalten. Anlageart Versorgungsrücklage Versorgungsfonds Schuldscheine NRW und Anleihen bei Bundesländern Staatsanleihen 2,76% 2,39% gedeckte Schuldverschreibungen 2,16% 2,16% Unternehmensanleihen 3,95% börsengehandelte Indexfonds 8,51% 3,82% 4,00% LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12992 3 Wiederanlagevolumen nach Jahren LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12992 4 Verteilung nach Ländern (ohne Kasse und börsengehandelte Indexfonds) 4. Nach welchen Kriterien tätigt die Landesregierung Geldanlagen des Versorgungsfonds und der Versorgungsrücklage? Die Anlage und Verwaltung der beiden Sondervermögen erfolgen mit Unterstützung der Deutschen Bundesbank durch das Finanzministerium. Die dabei zu beachtenden Kriterien ergeben 34,42% 20,23% 11,83% 9,05% 8,60% 4,60% 3,12% 2,54% 1,44% 1,33% 0,78% 0,76% 0,46% 0,43% 0,10% 0,10% 0,07% 0,07% 0,07% Frankreich Deutschland Belgien Österreich Niederlande Finnland UK Norwegen Dänemark Schweden Luxemburg Vereinigte Staaten Italien Spanien Mexiko Irland Schweiz Hongkong Australien Versorgungsrücklage LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12992 5 sich aus dem Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz – EFoG) sowie den allgemeinen und besonderen Anlagerichtlinien. Danach müssen derzeit folgende Kriterien bei der Geldanlage der beiden Sondervermögen berücksichtigt werden: Die Anlage der Mittel orientiert sich im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie an den Zielen Sicherheit, Liquidität und Rendite. Die den Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich deren Erträge sind zu marktgerechten Konditionen anzulegen. Zur Reduzierung des Anlagerisikos sind die den Sondervermögen zufließenden Mittel unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung anzulegen. Zulässige Anlageinstrumente sind eurodenominierte Schuldscheine andere Schuldverschreibungen Anleihen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes und von Staaten, die an der Dritten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen Pfandbriefe Kommunalobligationen und Spezialfonds nach § 6 Abs. 2 EFoG. Weitere zulässige Anlageinstrumente sind börsengehandelte Investmentanteile an Sondervermögen (Exchange Traded Funds, ETF), die sich auf den Euro Stoxx 50 oder DAX Aktienindex beziehen. Als Bonitätserfordernis müssen die Anlageinstrumente – mit Ausnahme des Spezialfonds nach § 6 Abs. 2 EFoG (Unternehmensanleihen) – zum Zeitpunkt des Erwerbs über ein Mindestrating von A + der Agenturen Fitch oder Standard & Poor`s bzw. A1 von Moody`s verfügen. Unternehmensanleihen müssen bei Erwerb ein Investment Grade Rating von mindestens BBB-/Baa3 nach Standard & Poor`s oder Moody`s aufweisen. 5. Aus welchen Gründen tätigt die Landesregierung Geldanlagen an bzw. bei Unternehmen , die im Widerspruch zu den in der Öffentlichkeit dargestellten klimapolitischen und gesellschaftlichen Zielen der Landesregierung stehen? Die Landesregierung legt bei Anlagen der Sondervermögen Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds Wert auf die Einhaltung ihrer restriktiven Anlagerichtlinien. Das schließt die Beachtung klimapolitischer und gesellschaftlicher Ziele der Landesregierung ein. Die Anlagekriterien für die Sondervermögen werden regelmäßig überprüft. Selbstverständlich werden dabei die Vorgaben der begleitenden Entschließung des Landtags zum Pensionsfondsgesetz (Drs. 16/10891) berücksichtigt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12992