LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13069 29.09.2016 Datum des Originals: 28.09.2016/Ausgegeben: 05.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5094 vom 30. August 2016 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/12802 Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von ausländischen Spezialeinsatzkräften der Polizei in Nordrhein-Westfalen und umgekehrt Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Drs. 16/12695 hat die Landesregierung ausgeführt, dass sowohl ausländische Spezialeinsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen als auch Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW im Ausland eingesetzt werden können. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5094 mit Schreiben vom 28. September 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Inwieweit dürfen ausländische Spezialeinsatzkräfte in Nordrhein-Westfalen unmittelbaren Zwang anwenden? Ausländische Spezialeinheiten und -kräfte können nur mit solchen Amtshandlungen im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen in Nordrhein-Westfalen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) vorgenommen werden dürfen. Die Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit sind meiner Antwort (LT- Drs. 16/12695) auf die Kleine Anfrage 4985 (LT-Drs. 16/12578) zu entnehmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13069 2 2. Wie ist sichergestellt, dass sie die hiesigen Rechtsvorgaben beachten (z.B. im Zusammenhang mit den landesrechtlichen Vorgaben zum finalen Rettungsschuss)? Die Einhaltung der Rechtsvorgaben ist sowohl präventiv als auch repressiv sichergestellt. Der Einsatz ausländischer Spezialeinheiten und -kräfte bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Regelungen und Absprachen mit deutschen und ausländischen Justizbehörden bzw. sonstigen ausländischen Stellen treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Landeskriminalamt und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste in Abstimmung mit den einsatzführenden Polizeibehörden. Schließlich gewährleistet die Judikative eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorgaben. 3. Inwieweit ist es möglich, dass Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW bei Einsätzen im Ausland über weitergehende Eingriffsbefugnisse verfügen als dies nach nordrhein-westfälischem Landesrecht der Fall ist (z.B. durch entsprechende Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 POG NRW)? Nordrhein-westfälische Spezialeinheiten und -kräfte werden im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union tätig und sie haben die danach vorgesehenen Rechte. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen gilt grundsätzlich: Die Zulässigkeit der Maßnahme richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht. Zu den Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit vgl. LT-Drs. 16/12695. 4. Um welche Eingriffsbefugnisse hat es sich dabei in der Vergangenheit ggfs. konkret gehandelt? (Bitte konkrete Befugnisse unter Benennung des jeweiligen Einsatzanlasses in chronologischer Reihenfolge einzeln auflisten.) Die Landesregierung veröffentlicht keine Details zu Einsätzen der Spezialeinheiten und -kräfte in öffentlich zugänglichen Dokumenten. 5. Inwieweit wurden bzw. werden die Spezialeinsatzkräfte der Polizei NRW ggfs. auf die Ausübung dieser Befugnisse vorbereitet? Die Bewältigung von grenzüberschreitenden Einsatzlagen (z. B. Observationen) ist - auch hinsichtlich zu beachtender rechtlicher Aspekte - Gegenstand der Fortbildung von Spezialeinheiten und -kräften. Die nordrhein-westfälische Polizei pflegt darüber hinaus regelmäßigen Kontakt - zum Teil in internationalen Gremien - zu Dienststellen der Spezialeinheiten des benachbarten Auslandes und stimmt sich mit diesen ab. Dabei werden gemeinsame grenzüberschreitende Übungen zur Bewältigung polizeilicher Einsatzanlässe, bei denen regelmäßig Spezialeinheiten zum Einsatz kommen, geplant und durchgeführt. Im Weiteren findet ein regelmäßiger Austausch im Rahmen gemeinsamer internationaler Fortbildungsveranstaltungen für Spezialeinheiten und -kräfte statt. Insgesamt werden dabei auch rechtliche Aspekte thematisiert. Darüber hinaus werden Fragestellungen zu Eingriffsbefugnissen zwischen entsandten nordrhein-westfälischen Kräften und der ausländischen Polizeiführung bei konkreten Einsatzanlässen z. B. im Rahmen von Einsatzbesprechungen erörtert. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13069