LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13088 04.10.2016 Datum des Originals: 04.10.2016/Ausgegeben: 07.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5102 vom 5. September 2016 der Abgeordneten Angela Freimuth und Marcel Hafke FDP Drucksache 16/12821 Einnahmesituation der Hochschulen – Welche Verschlechterungen zieht die rot-grüne Verteilungsverordnung im sechsten Jahr nach dem Wegfall der Studienbeiträge nach sich? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Februar 2011 beschloss das Parlament mit rot-rot-grüner Mehrheit, den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit zur Erhebung sozialverträglicher Studienbeiträge für Qualitätsverbesserungen an den Hochschulen ab Wintersemester 2011/2012 zu nehmen. Rot-Grün hatte seinerzeit zugesichert, die Einnahmeverluste der Hochschulen aus dem Landeshaushalt auszugleichen. Bereits bei der Verabschiedung dieses Gesetzes und insbesondere in der Folge wurde diese Zusage jedoch nicht erfüllt. Die Einnahmeverluste der Hochschulen durch den Wegfall der Studienbeiträge werden nicht umfassend und verteilungsgerecht kompensiert. Denn die Summe der sog. „Kompensationsmittel“ ist gedeckelt. Sie beträgt statisch 249 Millionen Euro – eine Anpassung an die Studierendenzahlen erfolgt nicht. Diese Summe reicht nicht, um die erreichten Verbesserungen der Studienbedingungen zu erhalten, geschweige denn, weitere notwendige Qualitätsverbesserungen zu erreichen. Einige Hochschulen mussten bislang Einnahmeverluste von bis zu 20 Prozent verkraften. Bei den weiter ansteigenden Studierendenzahlen werden sich die derzeit abzeichnenden Qualitätseinbußen leider verfestigen und die Planungssicherheit für die Hochschulen wird weiter abnehmen. Gemäß § 3 Absatz 3 der Verteilungsverordnung für die „Ausgleichsmittel“ erfolgt die Auszahlung in zwei monatlichen Raten und hat am 1. August 2011 begonnen. Die Festsetzung der Raten, die zum 1. Februar, 1. April und 1. Juni eines jeden Jahres ausgezahlt werden, soll im Januar eines Jahres auf Basis der amtlichen Studierendenzahlen aus dem vorhergehenden Wintersemester erfolgen und ist insofern vorläufig. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Veröffentlichung der amtlichen Studierendenzahlen aus dem letzten Wintersemester. Nach LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13088 2 der endgültigen Festsetzung festgestellte Über- oder Unterzahlungen, die aufgrund der vorläufigen Festsetzung nach Satz 2 in den Auszahlungen zum 1. Februar, zum 1. April und zum 1. Juni erfolgt sind, werden im Wege der Verrechnung mit den Auszahlungen zum 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember eines Jahres in drei Schritten ausgeglichen. Die Summe der Auszahlungen eines Jahres entspricht dann der Ableitung des Hochschulanteils aus den amtlichen Daten des letzten Wintersemesters. Da am 1. August 2016 nun mittlerweile das sechste Jahr der „Ausgleichszahlungen“ im Zuge des Wegfalls der Studienbeiträge begonnen hat, stellt sich die Frage, wie die Abschlussbilanz auf der Basis der amtlichen Studierendenzahlen des Wintersemesters 2015/2016 für die Hochschulen aussieht. Zudem sollte die Landesregierung auch beziffern können, wie sich die Einnahmesituation der Hochschulen im sechsten Jahr nach dem Wegfall der Studienbeiträge darstellt . Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 5102 mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Landesregierung und Hochschulen in Nordrhein-Westfalen eint das gemeinsame Anliegen, allen Studierwilligen ein erfolgreiches Studium zu ermöglichen. Dies erfordert von allen Beteiligten vor allem einen großen finanziellen Kraftakt: So hat die Landesregierung mit den Hochschulvereinbarungen die Voraussetzungen für eine finanzielle Planungssicherheit der Hochschulen geschaffen. Sie garantiert den Hochschulen und Universitätskliniken eine jährliche Grundfinanzierung, die im Jahr 2016 über 4 Milliarden Euro beträgt. Zusätzlich investiert das Land NRW im Rahmen des Hochschulpaktes 5,1 Mrd. Euro. Mit dem Studiumsqualitätsgesetz investiert die Landesregierung jährlich zusätzlich 249 Millionen Euro in die Verbesserung der Qualität der Lehre an den Hochschulen. Das Gesetz trägt wesentlich dazu bei, jedem interessierten jungen Menschen ein Studium an einer nordrheinwestfälischen Hochschule seiner Wahl ohne Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Elternhauses zu ermöglichen. Der Verteilungsmodus der Qualitätsverbesserungsmittel nach dem Anteil der Hochschulen an den Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit normiert den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden. Mit dem in der Rechtsverordnung zum Studiumsqualitätsgesetz beschriebenen zweistufigen Festsetzungsverfahren wird der Anspruch der Hochschulen auf Berechnung ihres Anteils auf Basis der amtlichen Studierendenzahlen des letzten Wintersemesters operationalisiert. Dementsprechend sind auch alle Hochschulen von der verfahrensimmanenten Nachjustierung der Zweimonatsrate betroffen . 1. Wie sieht die Abschlussbilanz des fünften Jahres nach dem Wegfall der Möglichkeit zur Erhebung von Studienbeiträgen gemäß der Verteilungsordnung aus? In 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 standen bzw. stehen jeweils 249 Mio. Euro zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zur Verfügung. Zur Verteilung der Mittel siehe Antwort zu Frage 3. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13088 3 2. Wie stellt sich die Einnahmesituation der Hochschulen, die den Höchstsatz der Studienbeiträge erhoben haben, aufgrund des Verteilungsmechanismus der "Ausgleichsmittel " im Vergleich zu den Einnahmen aus den Studienbeiträgen im fünften Jahr nach dem Wegfall der Studienbeiträge dar (bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Hochschulen, orientiert an den Brutto- und Nettoeinnahmen aus den Studienbeiträgen im Jahr 2009)? Siehe Antwort zu Frage 3. Die Hochschulen mit einem ehemaligen Studienbeitragssatz von 500 Euro sind in der Tabelle 1 mittels Fettdruck hervorgehoben. 3. Wie stellt sich die Einnahmesituation der Hochschulen, die keine Studienbeiträge oder nicht den Höchstsatz erhoben haben, aufgrund des Verteilungsmechanismus der "Ausgleichsmittel" im Vergleich zu den Einnahmen aus den Studienbeiträgen im fünften Jahr nach dem Wegfall der Studienbeiträge dar (bitte aufgeschlüsselt nach einzelnen Hochschulen, orientiert an den Brutto- und Nettoeinnahmen aus den Studienbeiträgen im Jahr 2009)? Siehe beigefügte Tabelle 1 4. Wie haben sich die Studierendenzahlen an den einzelnen Hochschulen entwickelt (bitte für WS 2009/2010, WS 2010/2011, WS 2011/2012, WS 2012/2013, WS 2013/2014, WS 2014/2015, WS 2015/16 und gemäß der Prognose für das WS 2016/2017 aufgeschlüsselt nach Gesamtzahl der Studierenden sowie nach Zahl der Studierenden, für die nach der Verteilungsordnung "Ausgleichsmittel" gewährt werden)? Die beigefügte Tabelle 2 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Studierendenzahlen seit dem WS 2009/10. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 301 vom 31.7.2012 (Drucksache 16/467). 5. Wie hat sich das Verhältnis zwischen den „Ausgleichsmitteln“ und der Zahl der Studierenden an den einzelnen Hochschulen entwickelt (bitte für jede Hochschule die „Ausgleichsmittel“ den Studierendenzahlen der WS 2011/2012, WS 2012/2013, WS 2013/2014 und WS 2014/2015 und WS 2015/2016 gegenüberstellen)? siehe beigefügte Tabelle 3 Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13088