LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13163 11.10.2016 Datum des Originals: 10.10.2016/Ausgegeben: 14.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5118 vom 7. September 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/12895 Wieder Übergriff in Schwimmbad: Diesmal in Troisdorf Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Aggua-Schwimmbad in Troisdorf ist es am Montag erneut zu einem Übergriff gekommen. Ein 28-jähriger tatverdächtiger Marokkaner soll eine geistig behinderte Frau „im Bereich der Wasserrutsche sexuell bedrängt haben“ schreibt die Rheinische Post. (Vgl.: http://www.rp-online .de/nrw/panorama/troisdorf-verdacht-der-vergewaltigung-in-hallenbad-aggua-aid- 1.6240201) Mitarbeiter des Schwimmbades verhinderten dem Bericht zur Folge schlimmeres. Der geflohene Marokkaner konnte zunächst untertauchen, wurde aber später von Ermittlern in Sankt Augustin festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Bonn und das Kriminalkommissariat 1 haben die Ermittlungen wegen des Verdachts der Vergewaltigung aufgenommen. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5118 mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . 1. Wie genau lief der Vorfall in Troisdorf ab? (Bitte Tathergang, Vorgehen der Polizei und anderer involvierter Behörden sowie getroffene Maßnahmen und bisherige Konsequenzen schildern.) Die Staatsanwaltschaft Bonn führt hinsichtlich des Vorfalls ein Ermittlungsverfahren, dessen Gegenstand auch die Aufklärung des konkreten Tathergangs ist. Die Ermittlungen dauern noch an. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13163 2 2. Welche Erkenntnisse hat die Polizei über den Tatverdächtigen? (Bitte Alter, Nationalität , Aufenthaltsstatus, Ankunftsdatum in Deutschland, Wohnort und Vorstrafen angeben.) Die im Ermittlungsverfahren beschuldigte Person ist 28 Jahre alt, algerischer Nationalität und zumindest seit Februar 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Das genaue Datum der Einreise nach Deutschland ist nicht bekannt. Der Beschuldigte ist als Asylsuchender im Besitz einer Aufenthaltsgestattung . Er ist in Sankt Augustin amtlich gemeldet und einer kommunalen Unterbringungseinrichtung zugewiesen. Kriminalpolizeilich ist der Beschuldigte wegen Eigentumsdelikten in Erscheinung getreten. Bekannt ist eine Verurteilung wegen Diebstahls. 3. Welche Konsequenzen erwarten den Täter im Falle einer Verurteilung? (Bitte juristische Möglichkeiten und Auswirkungen auf das Bleiberecht des Täters schildern .) Die strafrechtliche Einordnung des Vorfalls obliegt zunächst der Staats-anwaltschaft Bonn und später gegebenenfalls dem erkennenden Gericht. Erst im Anschluss kann der jeweils gesetzlich festgelegte Straf-rahmen bestimmt werden. Eine Prognose zu den zu erwartenden Konsequenzen für den Beschuldigten verbietet sich bereits mit Blick auf die durch Artikel 97 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter . Etwaige aufenthaltsrechtliche Konsequenzen im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung hängen sowohl von Art und Höhe der verhängten Strafe wie auch dem Aufenthaltsstatus, der Aufenthaltsdauer und von den persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen eines Ausländers im Bundesgebiet ab. Eine strafrechtliche Verurteilung kann zur Ausweisung (Verlust bestehender Aufenthaltsrechte und befristete Erteilungssperre) und zur Abschiebung führen. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz ). Von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ist dabei auszugehen , wenn der Ausländer wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist (§ 54 Absatz 1 Nr. 1a Aufenthaltsgesetz). Auch wenn der Ausländer wegen einer solchen Tat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt wird, ist das Ausweisungsinteresse schwerwiegend (§ 54 Absatz 2 Nr. 1a Aufenthaltsgesetz ). Zudem kann die Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn der Ausländer wegen einer solchen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheits - oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (§ 60 Absatz 8 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die genannten Bestimmungen sind durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Ausländern vom 11. März 2016 - mit der Unterstützung der Landesregierung - eingeführt worden. Hierdurch ist das Ausweisungsrecht verschärft worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13163 3 4. Ist die Landesregierung der Meinung, dass kriminelle ausländische Täter ihr Aufenthaltsrecht verwirken und abgeschoben gehören? Siehe Antwort zu Frage 3. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13163