LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13168 11.10.2016 Datum des Originals: 10.10.2016/Ausgegeben: 14.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5146 vom 15. September 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/12966 Erfassung von legalen und illegalen Schusswaffen bei Einsätzen der Polizei NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Besonders heikle Einsätze hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen immer dann, wenn Täter oder Tatverdächtige im Besitz von Schusswaffen sind. Dabei sind längst nicht alle diese Schusswaffen registriert, der Schwarzmarkt floriert. Eine Verschärfung des Waffenrechtes würde aber zu Lasten von legalen Waffenbesitzern wie Sportschützen und Jägern gehen. Stattdessen muss der illegale Waffenhandel stärker bekämpft werden. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5146 mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Taten mit Schusswaffen wurden von 2010 bis heute in NRW erfasst? (Bitte für jedes Jahr einzeln auflisten) Datenquelle ist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Die PKS erfasst das Mitführen und Schießen mit einer Schusswaffe, soweit es sich bei dieser um eine Schusswaffe gemäß § 1 Waffengesetz handelt und damit eine Straftat begangen wurde. Die folgende Tabelle stellt dazu die Anzahl der Fälle für den nachgefragten Zeitraum dar. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13168 2 Jahr Anzahl der Fälle 2010 4.002 2011 4.156 2012 3.759 2013 3.451 2014 3.409 2015 3.357 2. Wird bei der Erfassung geprüft, ob die Schusswaffen legal oder illegal sind? 3. Wenn ja: Wie viele legale, wie viele illegale Schusswaffen wurden in NRW erfasst? (Bitte von 2010 bis heute für jedes Jahr einzeln angeben.) 4. Wenn nein: Warum nicht? 5. Wie lautet jeweils die Definition für legale bzw. illegale Waffen? (bitte aktuellste Vorschriften für NRW beifügen.) Das Waffengesetz unterscheidet nicht zwischen „legalen“ und „illegalen“ Waffen. § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz definiert verbotene, erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und den Umgang mit diesen. Insofern sieht die PKS keine Erfassung „legaler“ bzw. „illegaler“ Waffen vor. Die Polizei überprüft sowohl Herkunft der Waffe als auch die Berechtigungen beteiligter Personen in entsprechenden Ermittlungsverfahren. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13168