LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13176 12.10.2016 Datum des Originals: 12.10.2016/Ausgegeben: 17.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5131 vom 13. September 2016 des Abgeordneten Daniel Sieveke CDU Drucksache 16/12923 Wie sehen die Fortschritte zum Elektronischen Klassenbuch in NRW aktuell aus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Digitalisierung in allen Bereichen des Privaten, der Wirtschaft und in der Wissenschaft schreitet voran. Auch unsere Bildungslandschaft kann und soll hiervon profitieren und sinnvolle Entwicklungen nutzen. Elektronische Klassenbücher an den Schulen in Nordrhein-Westfalen sind dabei ein wichtiger Baustein. Für Lehrer, Schüler und Eltern bringen diese Chancen der Transparenz, Dokumentation und für ein effektiveres Arbeiten und Lernen mit sich. Die zunehmende Modernisierung des Schulalltages hat vielerorts in NRW bereits begonnen, Pilotprojekte wurden angesetzt oder sogar schon abgeschlossen. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5131 mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie weit ist die Novellierung der für die elektronischen Klassenbücher relevanten Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV-I) fortgeschritten? Es ist beabsichtigt, den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) den Verbänden und Organisationen des Schullebens gemäß § 77 Schulgesetz NRW in den nächsten Tagen zur Stellungnahme zuzuleiten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13176 2 2. § 17 SchulDSVO des Landes Schleswig-Holstein gilt unter Fachleuten als vorbildlich bzw. fortschrittlich. Wie steht die Landesregierung zu dieser Einschätzung? Die Landesregierung sieht es nicht als ihre Aufgabe an, Rechtsvorschriften anderer Länder kommentierend zu bewerten. 3. Vor allem § 4 (5) der aktuellen VO-DV-I wird von Lehrkräften kritisiert und widerspricht dem grundsätzlichen Verständnis einer weitgehenden Digitalisierung. Beabsichtigt die Landesregierung auch diesbezüglich eine Änderung? Ja. 4. Sind bzw. werden die Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI-NRW) und der Landtag in den Beratungsprozess eingebunden? Ja. 5. Welche Software-Produkte bzw. IT-Plattformen bieten in NRW derzeit die Führung elektronischer Klassenbücher bereits an bzw. sind bereits an Schulen in NRW in der Erprobung? Bisher bietet das MSW keine Software-Produkte bzw. IT-Plattformen für die Schulen in NRW zur Führung eines elektronisches Klassenbuches an. Zwar bietet SchILD-NRW auch die Verwaltung von einigen Datenfeldern an, die auch Inhalt eines elektronischen Klassenbuches sein könnten, dies erfolgt jedoch zur Erfüllung anderer Aufgaben, wie der Berechnung von Abschlüssen oder der Erstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13176