LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13188 14.10.2016 Datum des Originals: 13.10.2016/Ausgegeben: 19.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5161 vom 21. September 2016 der Abgeordneten Kirstin Korte CDU Drucksache 16/13002 Wie viele Städte holen sich bei „grob fahrlässig“ Einsatzkosten zurück? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nicht selten sind es kleine Ursachen wie unbeaufsichtigtes Essen auf dem Herd oder die Zigarettenkippe auf der Couch, die Feuer auslösen. Viele Brände entstehen grob fahrlässig. Auf den Kosten, die solche Feuerwehreinsätze verursachen, blieb bisher die jeweilige Stadt sitzen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Ende 2015 können Städte und Gemeinden dieses in ihren Satzungen nun verankern. Diese ermöglicht ihnen, die angefallenen Kosten bei grober Fahrlässigkeit den Verursachern in Rechnung zu stellen. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5161 mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben ihre Satzung bereits dahingehend geändert, Einsatzkosten bei grober Fahrlässigkeit in Rechnung stellen zu können ? 2. Wie viel Geld haben die unter 1. beschriebenen Kommunen seitdem in Rechnung gestellt (aufgeschlüsselt nach Kommunen)? 3. Wie viel Geld haben die unter 1. beschriebenen Kommunen tatsächlich eingenommen ? Die Fragen 1. - 3. werden gemeinsam beantwortet. Der Landesregierung liegen dazu keine Zahlen vor. Ob, wann und in welchem Umfang eine Gemeinde von dem Satzungsrecht nach § 52 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13188 2 die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Gebrauch macht, unterfällt der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Vorlage- oder Berichtspflicht an die Landesregierung sieht das BHKG nicht vor. 4. Wer trägt die Einsatzkosten, wenn der Verursacher eines grob fahrlässigen Einsatzes mittellos ist? Die Einsatzkosten für einen grob fahrlässig, von einem mittellosen Verursacher herbeigeführten Einsatz verbleiben bei der Körperschaft, bei der sie entstanden sind, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Inanspruchnahme des Verursachers ausscheidet. 5. In wie vielen Fällen pro Jahr (aufgeschlüsselt nach Kommunen für die Jahre 2013, 2014 und 2015) hätten die Feuerwehrkosten in Rechnung gestellt werden können? Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Zahlen vor. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13188