LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13193 14.10.2016 Datum des Originals: 13.10.2016/Ausgegeben: 19.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5148 vom 19. September 2016 der Abgeordneten Angela Freimuth FDP Drucksache 16/12971 Haben alle ASten in Nordrhein-Westfalen eine Fachkraft mit Fachkenntnissen im Haushaltsrecht beauftragt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Verabschiedung des sogenannten Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 wurde durch Artikel 16 auch die Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW verändert. In § 25 HWVO wurde verankert, dass der Allgemeine Studierendenausschuss, sofern die Finanzreferentin oder der Finanzreferent die Anforderungen nicht in eigener Person erfüllt, eine geeignete Person, die die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten bei ihren oder seinen Aufgaben unterstützt, zu beauftragen hat. Die beauftragte Person muss zumindest die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst vorweisen können oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügen. Begründet wurde die Änderung mit der Auffassung, dass den Studierendenschaften erhebliche Finanzvolumina zur Verfügung stehen, die eine wirksame Kontrolle der Einnahmenund Ausgaben erforderlich machen. Dies wirft die Frage auf, wie viele Allgemeine Studierendenausschüsse diese 2014 in Kraft getretene Auflage noch nicht umgesetzt haben. Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 5148 mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Allgemeine Studierendenausschüsse an nordrhein-westfälischen Hochschulen erfüllen die Anforderung des § 25 HWVO? Von den 37 Hochschulen in staatlicher Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllen derzeit 31 Hochschulen die Voraussetzungen des § 25 Haushalts- und Wirtschaftsführungs- Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13193 2 2. An welchen Hochschulen erfüllt ein Allgemeiner Studierendenausschuss diese Anforderung noch nicht? An folgenden sechs Hochschulen werden die Anforderungen des § 25 HWVO derzeit noch nicht erfüllt: 1. Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe 2. Fachhochschule Hamm-Lippstadt 3. Fachhochschule Ruhr-West 4. Fachhochschule für Gesundheitsberufe 5. Kunstakademie Münster 6. Universität Paderborn 3. Aus welchen Gründen wird § 25 HWVO noch nicht flächendeckend an allen Hochschulen gesetzeskonform umgesetzt (Gründe bitte auch einzeln für die betroffenen Hochschulen aufschlüsseln)? Von den oben unter Ziffern 1. - 4. genannten Hochschulen wurden die folgenden, im Wesentlichen identischen Gründe vorgetragen: Die kleinen (teilweise neugegründeten) Fachhochschulen gaben an, dass sich die Beauftragung einer geeigneten Person im Sinne des § 25 HWVO angesichts der übersichtlichen finanziellen Betätigung, des geringen Umfangs des vorhandenen Etats sowie der überschaubaren Anzahl der anfallenden Buchungen nicht lohnen würde. Es würde daher nach Alternativlösungen gesucht, wie zum Beispiel die interne Beauftragung von Beschäftigten der Hochschulverwaltung zur Unterstützung der/des Finanzreferentin/Finanzreferenten des AStA. Die Kunstakademie Münster hat mitgeteilt, dass die Bestellung einer geeigneten Person zeitnah geplant sei. Bei der Universität Paderborn wird das Rektorat dem AStA nochmals ausdrücklich empfehlen, eine geeignete Person zur Unterstützung der Finanzreferentin / des Finanzreferenten zu beauftragen. 4. Was unternimmt die Landesregierung, damit die Vorgaben des § 25 HWVO flächendeckend umgesetzt werden? Die Landesregierung wird darauf hinwirken, dass die ausweislich des § 25 Satz 5 HWVO in diesen Fällen aufgrund der in § 53 Abs. 6 des Hochschulgesetzes normierten Rechtsaufsicht zuständigen Rektorate der o.g. Hochschulen ihre aufsichtlichen Befugnisse zielführend ausüben und den Studierendenschaften ggfs. auch ihre Amtshilfe bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 HWVO anbieten. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13193