LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13195 14.10.2016 Datum des Originals: 14.10.2016/Ausgegeben: 19.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5152 vom 15. September 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/12983 Status Quo und Zukunft des ÖPNV in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist ein wichtiger Bestandteil der Mobilität in Nordrhein-Westfalen. Dennoch kann er häufig nur mit hohen Zuschüssen und defizitär betrieben werden. Auf Anregung der Stadt Leverkusen soll es nun im Landesministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Bestrebungen geben, wonach die Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11 a ÖPNVG NRW in Zukunft nur noch über öffentliche Dienstleistungsaufträge gewährt werden soll. Ein solcher Auftrag steht aber möglicherweise der Eigenwirtschaftlichkeit entgegen. Seit 2013 gilt ein neues Personenbeförderungsgesetz, nach dem der ÖPNV eigenwirtschaftlich zu betreiben ist, also durch Finanzierung aus Tarifeinnahmen, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften und sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinn. Zudem wurde mit der Einführung des § 11 a ÖPNVG NRW zum 1. Januar 2011 die Umsetzung der den § 45 a PBefG ersetzenden Landeslösung an die Aufgabenträger delegiert. Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 5152 mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. 1. Welche Überlegungen gibt es im MBWSV NRW, die Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11 a ÖPNVG NRW künftig nur noch über öffentliche Dienstleistungsaufträge zu gewähren? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13195 2 Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (8. ÖPNV-ÄndG) beim Landtag eingebracht (LT-Drs. 16/12435), der keine diesbezügliche Änderung des § 11a ÖPNVG NRW vorsieht. Weitergehende Überlegungen wären Gegenstand der parlamentarischen Beratungen im Landtag. 2. Ist eine Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die eigenwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen in NRW eine ersetzende Regelung nach § 64 PBefG? Eine Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die eigenwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen in NRW ist eine ersetzende Regelung nach § 64 a PBefG. 3. Greift ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale bei den eigenwirtschaftlich tätigen Omnibusunternehmen in NRW in die Berufsfreiheit nach dem Grundgesetz ein? Nein. 4. Ist seitens des MBWSV NRW sichergestellt worden, dass die im § 39 (2) PBefG auferlegte Pflicht zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Fahrgasttarife durch die Genehmigungsbehörde tatsächlich erfolgt? (Wenn ja: Bitte darlegen, auf welche Weise dies sichergestellt wurde, wenn nein: Warum nicht?) Die Prüfpflicht der Genehmigungsbehörde erstreckt sich nach § 39 Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 3 PBefG nur auf Beförderungsentgelte, die nicht Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind. In Nordrhein-Westfalen kommen fast ausschließlich Verbundtarife zur Anwendung, deren Angemessenheit von den Bezirksregierungen als zuständigen Genehmigungsbehörden auf der Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen der antragstellenden Unternehmen, Verkehrsverbünde oder Verkehrsgemeinschaften überprüft wird. Hierüber findet ein Austausch in den turnusmäßigen Dienstbesprechungen des MBWSV mit den Bezirksregierungen statt. 5. Welche Maßnahmen bzw. Kontrollen wurden seitens des Landes NRW durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Aufgabenträger des ÖPNV die den § 45 a PBefG ersetzende Landeslösung tatsächlich vollständig umsetzen? Eine Kontrolle findet im Rahmen der jährlichen Verwendungsnachweisprüfung statt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13195