LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13200 17.10.2016 Datum des Originals: 13.10.2016/Ausgegeben: 20.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5130 vom 12. September 2016 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/12922 Ausstattung von Rettungswagen mit Ausrüstung für Terrorlagen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut DPA-Meldung vom 09.09.2016 sollen Rettungswagen in Bayern künftig eine spezielle Sanitätsausrüstung an Bord haben, um auf schwere Verletzungen nach einem Terroranschlag vorbereitet zu sein. Wie die Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte (AGBN) in diesem Zusammenhang mitteilte, empfiehlt das Innenministerium eine Reihe neuer Ausrüstungsgegenstände . Darunter sind unter anderem sogenannte Tourniquets zum schnellen Abschnüren von stark blutenden Gliedmaßen. Die Ausrüstung sei „speziell für Sprengstoffanschläge und Schussverletzungen“, sagte ein Sprecher des bayerischen Innenministeriums. Die Handlungsempfehlung für den Rettungsdienst sei eine Reaktion auf die Anschläge von Paris und Brüssel. Die Fahrzeuge würden nach und nach ausgestattet. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 5130 mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. 1. Wie lauten die o.g. Empfehlungen des bayerischen Innenministeriums im Wortlaut? Die Empfehlungen des Bayerischen Innenministeriums sind nicht zur Veröffentlichung freigegeben . Inhaltlich geht es für den Bereich der medizinischen Versorgung um die nach dortiger Auffassung üblichen Explosions- und Schussverletzungen bei Terroranschlägen (wie beispielsweise in Paris). Die Empfehlungen für mitzuführende medizinische Ausrüstungsgegenstände basieren auf den typischen und / oder möglichen Behandlungserfordernissen entsprechender Verletzungsmuster. Hierbei handelt es sich nicht grundsätzlich um eine Ausrüstung, die von ihrer Art speziell nur für Sprengstoffanschläge oder Schussverletzungen vorgesehen ist. Vielmehr geht es um Medikamente und Hilfsmittel zur Blutstillung, Schienung, Schmerzund Schocktherapie etc., die grundsätzlich im Rahmen der Versorgung schwerer und schwerster traumatischer Verletzungen angewendet werden können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13200 2 2. Welche speziellen Ausrüstungsgegenstände werden in Nordrhein-Westfalen in Rettungswagen mitgeführt, um notfalls auch Opfer von Terroranschlägen professionell versorgen zu können? Vonseiten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit keine Empfehlungen zum Mitführen spezieller Ausrüstungsgegenstände zur Versorgung von Opfern von Terroranschlägen . Vielmehr gehört die Versorgung entsprechender traumatischer Verletzungsmuster, wie sie auch im Rahmen von Verkehrsunfällen, Unglücken in Industrieanlagen oder bei anderen Unfällen auftreten können, zu den Szenarien, mit welchen der Rettungsdienst grundsätzlich im täglichen Einsatzgeschehen konfrontiert werden kann. Die Versorgungsstrategien werden nach aktuellen medizinischen Erkenntnissen (beispielsweise den Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften wie der S3-Leitlinie Polytrauma/ Schwerverletztenbehandlung) kontinuierlich auf den Prüfstand gestellt und angepasst. Hierzu ist per gesetzlicher Regelung der jeweilige Rettungsdienst in medizinischen Belangen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst zu leiten und zu überwachen. Dies schließt die Überwachung der Einhaltung von Standards ebenso mit ein wie die Festlegung von Handlungsanweisungen oder die Entscheidung zu medizinischer Ausstattung - auch ggf. nach lokalen Bedingungen besonderer Art (vgl. Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2016, § 7 Rn. 16b ff.). Einheitliche Basis für die Ausstattung von Rettungswagen ist die DIN EN 1789 (Typ C). Katastrophenschutz und Rettungsdienst sind in Nordrhein-Westfalen als aufwuchsfähiges System auch darauf ausgerichtet, eine Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten zu versorgen und zu betreuen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Menschen beispielsweise bei einem Zugunglück, einer Gasexplosion oder einem Verbrechen zu Schaden gekommen sind, oder ob ursächlich eine Erkrankung zugrunde liegt. 3. Hält die Landesregierung es für erforderlich, die derzeitige Ausstattung von Rettungswagen in Nordrhein-Westfalen zu verbessern, um besser auf die Bewältigung der Folgen eines Terroranschlags vorbereitet zu sein? 4. Welche zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände sollten nach Ansicht der Landesregierung zu diesem Zweck ggfs. konkret angeschafft werden (z.B. Tourniquets, etc.)? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen ist sehr gut ausgestattet und ausgebildet. Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch mit rettungsdienstlichen und medizinischen Expertinnen und Experten. In diesem Rahmen wird die Frage der Notwendigkeit einer landesweiten zusätzlichen Empfehlung von weiterer Ausstattung, wie beispielsweise das Mitführen der angesprochenen Tourniquets, erörtert werden. Wenngleich die Organisation und Ausstattung der Rettungsdienste Ländersache ist, wird auch länderübergreifend in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Ausstattung und Konzeptionierung der Rettungsdienste regelmäßig thematisiert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13200 3 5. Welche Kosten wären mit einer Aufrüstung der Rettungswagen in Nordrhein-Westfalen nach den Empfehlungen des bayerischen Innenministeriums für den nordrhein -westfälischen Landeshaushalt verbunden? Innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist war eine Erhebung dieser Daten nicht möglich. Eine Kostenschätzung für Nordrhein-Westfalen könnte aus Sicht der Landesregierung zudem erst auf Basis der Ergebnisse der o.g. Erörterung (siehe Antwort auf Fragen 3 und 4) erfolgen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13200