LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13201 17.10.2016 Datum des Originals: 11.10.2016/Ausgegeben: 20.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5142 vom 14. September 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/12953 Kommt jetzt offiziell das bayrische Modell der „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ nach Nordrhein-Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Asylgesetz sieht vor, dass Bundesländer beschleunigte Asylverfahren für eine bestimmte Gruppe von Asylbewerbern in sog. besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 5 Absatz 5 Asylgesetz vorsehen kann. §30 a Asylgesetz regelt die Voraussetzungen und Umsetzungen der beschleunigten Verfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen. Vorgesehen ist das beschleunigte Verfahren mit der Unterbringung in besonderen Aufnahmeeinrichtungen , wenn der Asylbewerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne des § 29a AsylG ist, die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat, ein Identitäts- oder ein Reisedokument , das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt, einen Folgeantrag gestellt hat, den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat, sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 nachzukommen, oder aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens soll das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags entscheiden. Asylbewerber sind dabei bis zur etwaigen Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen. In Bayern ist die Aufnahmeeinrichtung Bamberg eine solche besondere Aufnahmeeinrichtung, in der für Menschen aus sicheren Herkunftsländern das beschleunigte Asylverfahren gilt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13201 2 In Nordrhein-Westfalen werden bislang im Rahmen der sog. Aktionsplans Westbalkan sämtliche Asylgesuche von Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten des Westbalkans (neben Albanien wegen der Bearbeitungszuständigkeiten des BAMF in NRW auch Kosovo, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) sowie Asylsuchende aus Georgien im Rahmen des beschleunigten Verfahren abgearbeitet. Hierfür stellt das Land 1.700 Plätze im Bereich der Landesaufnahme bereit. Laut Vorlage 16/4229 befinde sich die Landesregierung hinsichtlich einer Verstetigung und eines Ausbaus des Aktionsplanverfahrens im Hinblick auf die genannten Möglichkeiten des Asylgesetzes in Gesprächen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hierfür müsse zum einen das hierfür zuständige BAMF sicherstellen können, dass es auch insoweit in der Praxis beschleunigte Asylentscheidungen treffen kann. Zum anderen müssen effektive Abschiebungsmöglichkeiten in das jeweilige Herkunftsland bzw. den Zielstaat gegeben sein. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5142 mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Aus welchen konkreten Gründen wurde eine Ausweitung des Aktionsplans in besonderen Aufnahmeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen noch nicht beschlossen ? Nach § 5 Abs. 5 Asylgesetz (AsylG) kann der Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a AsylG bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Land befindet sich hinsichtlich einer Verstetigung und eines Ausbaus des Aktionsplanverfahrens im Hinblick auf die neuen asylgesetzlichen Rahmenbedingungen gem. §§ 5 Absatz 5, 30a AsylG (beschleunigte Verfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen) derzeit in Gesprächen mit dem BAMF. Insoweit wird auf den Bericht „Integriertes Rückkehrmanagement NRW“ zur Sitzung des Innenausschusses am 08. September 2016 und zur Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 09. September 2016 verwiesen. 2. Für welche konkrete Personengruppe plant die Landesregierung die Ausweitung der beschleunigten Verfahren? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. 3. Aus welchem Grund werden für die weiteren Personengruppen des § 30a Absatz 1 keine beschleunigten Verfahren geplant? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. 4. Für welchen konkreten Standort plant die Landesregierung die Ausweitung beschleunigter Verfahren? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13201 3 5. Was konkret unterscheidet die Einrichtungen, in denen die Verfahren des sog. Aktionsplans Westbalkan stattfinden, von den gesetzlich vorgesehenen besonderen Aufnahmeeinrichtungen des § 5 AsylG, die in Bayern in Bamberg betrieben werden, im Einzelnen? Am 18.06.2015 ist zwischen Bund und Ländern der Aktionsplan zur weiteren Beschleunigung der Asylverfahren sowie einer Verkürzung der Gesamtaufenthaltsdauer von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus Herkunftsländern mit einer relativ hohen Anzahl von Asylsuchenden bei zugleich besonders niedriger Schutzquote in Nordrhein-Westfalen vereinbart worden. Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans werden aktuell sämtliche Asylsuchende und neu einreisende Folgeantragsteller aus den sicheren Herkunftsstaaten des Westbalkans (neben Albanien wegen der Bearbeitungszuständigkeiten des BAMF in NRW auch Kosovo, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) sowie Asylsuchende aus Georgien, vorbehaltlich der sachlichen Eignung des Einzelfalls, dem Beschleunigungsverfahren zugeführt, den Kommunen also nicht zugewiesen. Hierfür stellt das Land 1.700 Plätze im Bereich der Landesaufnahme bereit. § 30a AsylG stellt einen Katalog von Fällen auf, in denen das Asylverfahren in einer Außenstelle des BAMF, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchgeführt werden kann. So kommt, z.B. nach § 30a Nr. 1 und Nr. 4 AsylG, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sowie für Folgeantragsteller in Betracht. Diese gesetzlichen Anforderungen werden von der im Aktionsplan Westbalkan umfassten Personengruppe - neu einreisende Asylsuchende und Folgeantragsteller aus den sicheren Herkunftsländern des Westbalkans - bereits erfüllt. Darüber hinaus definiert § 30a AsylG im Übrigen weitere Personengruppen, für die ein beschleunigtes Verfahren zulässig ist. Wie in der Antwort zur Frage 1 dargestellt, befindet sich das Land hinsichtlich der Verstetigung und des Ausbaus des Aktionsplanverfahrens im Hinblick auf die neuen asylgesetzlichen Rahmenbedingungen gem. §§ 5 Absatz 5, 30a AsylG derzeit in Gesprächen mit dem BAMF. Die konkrete Ausgestaltung von besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach §§ 5, 30a AsylG in Bayern unterliegt hingegen der Zuständigkeit der bayrischen Landesregierung. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13201