LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13231 21.10.2016 Datum des Originals: 21.10.2016/Ausgegeben: 26.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5169 vom 26. September 2016 der Abgeordneten Monika Pieper PIRATEN Drucksache 16/13018 Rückstellung von der Einschulung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit Inkrafttreten des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes ist eine Rückstellung eines Kindes vom Schulbesuch um ein Jahr durch die Schulleitung einer Grundschule allein aus gesundheitlichen Gründen möglich. Dazu ist ein schulärztliches Gutachten erforderlich, das erhebliche gesundheitliche Bedenken gegen die Einschulung geltend macht. Es bestehen Zweifel, ob diese Regelung geeignet ist, um beispielsweise Kindern mit Entwicklungsverzögerungen gerecht zu werden. Es wurde mir berichtet, dass es immer wieder vorkommt, dass Eltern eine Rückstellung ihrer Kinder nicht erreichen können, die aufgrund eines Entwicklungsrückstands offensichtlich noch nicht die notwendigen Voraussetzungen für einen Schulbesuch erfüllen. In der Folge haben diese Kinder häufig schulische Probleme, die sie und ihre Eltern belasten. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5169 mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Rückstellungen von der Einschulung insbesondere seit Inkrafttreten des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes ? Zur Beantwortung wird auf den Bericht der Landesregierung über die Auswirkungen des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 20. August 2015 (Vorlage 16/3110) an den Landtag verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13231 2 2. Welche Möglichkeiten zu einer Rückstellung von der Einschulung gibt es für Kinder mit Entwicklungsrückstand auf Grundlage der aktuellen Rechtslage? Nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW (SchulG) können schulpflichtige Kinder (nur) aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach Entscheidung der Schulleitung auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens für ein Jahr zurückgestellt werden. Dabei sind die Eltern anzuhören . 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung zu schulischen Problemen aufgrund einer verfrühten Einschulung von Kindern mit Entwicklungsrückstand? Es gibt keine empirischen Befunde zu Problemen im Sinne der Fragestellung. Den Entwicklungsunterschieden der Schulanfänger und Schulanfängerinnen wird durch individuelle Förderung und die Möglichkeit, die auf zwei Jahre angelegte Schuleingangsphase bei Bedarf auch in einem oder in drei Jahren zu durchlaufen, Rechnung getragen. 4. Wie will die Landesregierung dafür sorgen den Elternwillen bei der Einschulung künftig stärker zu berücksichtigen? Der Elternwille wurde berücksichtigt, indem mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (5. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. April 2011 das weitere Vorziehen des Beginns der Schulpflicht gestoppt und der Einschulungsstichtag auf den 30. September festgelegt wurde. Weiter können Eltern eine vorzeitige Einschulung für ihr Kind beantragen. Eine weitergehende Berücksichtigung des Elternwillens hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen . Die Landesregierung ist nach Art. 20 Absatz 3 GG an die gesetzlichen Vorgaben gebunden . Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13231