LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13240 24.10.2016 Datum des Originals: 24.10.2016/Ausgegeben: 27.10.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5145 vom 16. September 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/12965 Deutschland verstößt gegen Anti-Terror-Verordnung: Länder erfüllen EU-Vorgaben nicht Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das ARD-Magazin Kontraste berichtete am 15.09.2016, das in Deutschland seit 14 Jahren geltende EU Vorschriften im Anti-Terror-Kampf nicht umgesetzt werden. So überprüft offenbar kein Bundesland, ob Immobilienbesitzer auf Anti-Terror-Listen stehen. Seit 2002 müssen alle Vermögenswerte von Terror-Anhängern und -Finanziers sichergestellt werden. Allerdings gibt es in Deutschland „keine gültigen Regelungen für die Umsetzung der Sanktionsverordnungen“. Es gibt weder Vorgaben für Grundbucheintragungen noch werde bei Grundstücksgeschäften überprüft, ob Käufer auf den Sanktionslisten stehen. Der Staatsrechtler Prof. Ulrich Battis kritisiert laut ARD eine Verletzung des EU-Rechts. Mehrere Landesjustizministerien haben offenbar die Verantwortung von sich geschoben und behauptet, es gäbe kein entsprechendes EU-Recht. Die EU-Kommission wird allerdings zitiert, dass „sämtliche Vermögenswerte der gelisteten Personen komplett eingefroren werden“ müssen . Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5145 mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet . 1. Stimmt die Landesregierung zu, dass im Anti-Terror-Kampf das Versiegen von Finanzquellen ein wichtiges Mittel ist? Ja. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13240 2 2. Setzt die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen geltendes EU-Recht im Anti- Terror-Kampf um? Zur Erleichterung des nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorzunehmenden Abgleichs mit der Finanzsanktionsliste der EU im Rahmen von Immobilienerwerbs- oder veräußerungsgeschäften ist das in Nordrhein-Westfalen eingesetzte Grundbuch-Fachverfahren SolumSTAR um eine zusätzliche Funktionalität erweitert worden. Im Fachverfahren wurde ein Auswahlmenü implementiert, unter welchem die Finanzsanktionsliste unmittelbar aufgerufen werden kann. Damit ist in den nordrhein-westfälischen Grundbuchämtern ein direkter und tagaktueller Abgleich mit den Daten der Finanzsanktionsliste der EU möglich. Im Übrigen ist die gerichtliche Praxis mit Erlass vom 20.07.2006 auf den Regelungsgehalt und die Vorgaben der o. a. EU-Verordnung hingewiesen worden. In welcher Form die danach erforderlichen Abgleiche mit der Finanzsanktionsliste der EU erfolgen , unterfällt der richterlichen bzw. rechtspflegerischen Unabhängigkeit. Insoweit ist es der Landesjustizverwaltung verwehrt, Anweisungen zur Art und Weise der Durchführung der Prüfungen zu erteilen. 3. Wie viele von der EU-gelisteten Terroristen oder deren Anhänger und Finanziers haben Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen? (Bitte auflisten, wo Grundbesitz in welcher Größenordnung von welchen gelisteten Personen existiert.) Mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 12.07.2016 wurde u. a. eine Liste mit Personen veröffentlicht, gegen die besondere Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vorgesehen sind. Auf dieser sog. „EU-Terrorliste“ sind zehn natürliche Personen aufgeführt. Der Landesregierung liegen auf Basis des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (Stand 1. Quartal 2016) keine Erkenntnisse über Grundbesitz dieser Personen in Nordrhein -Westfalen vor. Eine weitergehende Überprüfung erforderte eine Durchsicht sämtlicher Grundbücher in allen 129 nordrhein-westfälischen Grundbuchämtern. Dies ist in der Kürze der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. In wie vielen Fällen wurde Grundbesitz von gelisteten Personen seit 2002 eingefroren ? (Bitte einzeln und detailliert auflisten nach Ort, Umfang des Grundbesitzes und Grundbesitzer.) Erkenntnisse über polizeirechtliche Maßnahmen betreffend den Grundbesitz von einer auf der Finanzsanktionsliste der EU geführten Person liegen nicht vor. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung eines späteren Verfalls oder einer Einziehung auf Grundlage der Strafprozessordnung werden statistisch nicht gesondert erfasst. Eine Auswertung der in Betracht kommenden Akten von Hand ist in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Für Ermittlungsverfahren wegen terroristischer Straftaten im Sinne der §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) ist gemäß § 142a in Verbindung mit § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Generalbundesanwalt zuständig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13240 3 5. Was geschieht mit eingefrorenen Vermögenswerten? Das Eigentum an Vermögenswerten, die Gegenstand einer gerichtlichen Verfalls- oder Einziehungsanordnung sind, geht gemäß §§ 73e, 74e StGB mit deren Rechtskraft auf den Staat über. Gegenstände, die auf polizeirechtlicher Ermächtigungsgrundlage gesichert wurden, werden nach Maßgabe der §§ 43 ff. des Polizeigesetzes (PolG NRW) in amtliche Verwahrung genommen. Der weitere Verfahrensgang richtet sich nach §§ 44 ff. PolG NRW sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13240