LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13274 27.10.2016 Datum des Originals: 26.10.2016/Ausgegeben: 02.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5184 vom 28. September 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/13077 Überdurchschnittlich viele geduldete Ausreisepflichtige nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zum Stichtag 30. Juni 2016 hatten gemäß § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz 16.978 Menschen in Nordrhein-Westfalen von bundesweit 49.913 Menschen eine Aufenthaltserlaubnis, trotz vollziehbarer Ausreisepflicht. Dies entspricht einem NRW-Anteil von rund 34 Prozent an der bundesweiten Anzahl. Gemäß §25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5184 mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz regelt ausschließlich die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen . Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs wird davon ausgegangen, dass LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13274 2 sich die Fragestellungen jeweils hierauf beziehen. Duldungen auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz werden in Nordrhein-Westfalen nicht erteilt. 1. Aus welchen rechtlichen Gründen wurde konkret jeweils die Duldung nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz erteilt? Welche rechtlichen Gründe, die eine Ausreise unmöglich machen, im Einzelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz führen, wird statistisch nicht erfasst. Solche Gründe können sich beispielsweise ergeben, weil höherrangiges Recht zu beachten ist, etwa wenn die betreffende Person sorgeberechtigter Elternteil eines deutschen Kindes ist. 2. Aus welchen tatsächlichen Gründen wurde konkret jeweils die Duldung nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz erteilt? Welche tatsächlichen Gründe, die eine Ausreise unmöglich machen, im Einzelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz führen, wird statistisch nicht erfasst. Solche Gründe können sich beispielsweise ergeben, weil eine nicht nur vorübergehende Reiseunfähigkeit vorliegt. 3. Aus welchen konkreten Gründen werden bundesweit rund 34 Prozent der Duldungen nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen erteilt? Auf die Antworten auf Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Zur Verwaltungspraxis anderer Länder nimmt die Landesregierung nicht Stellung. 4. Welches sind die Herkunftsländer der Menschen, denen eine Duldung aufgrund des § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz in Nordrhein-Westfalen erteilt wurde? Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz stammen aus 116 unterschiedlichen Herkunftsländern (Quelle: Ausländerzentralregister). Von einer Auflistung dieser Herkunftsländer wird Abstand genommen. 5. Welche Zahlen liegen der Landesregierung zu Fällen vor, in denen eine Duldung nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden konnte, aufgrund des fehlenden Unverschuldens? Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13274