LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13291 28.10.2016 Datum des Originals: 26.10.2016/Ausgegeben: 03.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5156 vom 22. September 2016 der Abgeordneten Marcel Hafke, Dr. Joachim Stamp und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/12997 Hat die Landesregierung vor, die Auflage zur Aufnahme in einer Fachschule des Sozialwesens für Personen mit Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung, die zwar in einem zusammenhängenden Zeitraum 900 Stunden oder mehr, aber nicht innerhalb eines Jahres, geleistet haben, abzuändern? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie aus den Paragraphen 5 und 28 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) hervorgeht, können Personen mit Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen aufgenommen werden, wenn sie einschlägige berufliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens 900 Arbeitsstunden nachweisen. Diese Tätigkeit muss dabei innerhalb eines Jahres in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung absolviert worden sein. Diese Regelung erscheint zunächst als eine sinnvolle Möglichkeit für Quereinsteiger, um beispielsweise die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher zu absolvieren. Problematisch erscheint jedoch der Umstand, dass die 900 Arbeitsstunden innerhalb eines Jahres absolviert werden müssen. Personen mit Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung, die Teilzeit in einer entsprechenden Einrichtung arbeiten, erreichen diesen Wert jedoch teilweise nicht und werden so von einer Ausbildung ausgeschlossen. Da in der APO-BK offenbar nicht geregelt ist, dass die 900 Stunden zum Beispiel im vorausgehenden Jahr hätten absolviert werden müssen, verwundert die Nicht-Berücksichtigung von in Teilzeit arbeitenden Personen. So kann in Nordrhein-Westfalen anscheinend eine Person mit einer Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung, die vor einigen Jahren für ein Jahr in einer geeigneten Einrichtung gearbeitet hat, eine Ausbildung beginnen, demnach nicht jedoch eine Person mit einer Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung, die in mehreren zurückliegenden Jahren kontinuierlich in Teilzeit (beispielsweise 16 Stunden die Woche) in einer geeigneten Einrichtung gearbeitet hat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13291 2 Da in § 18 APO-BK bzw. § 6 Absatz 1 Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs ferner geregelt ist, dass diese Zugangsvoraussetzungen auch für Externenprüfungen gelten, stellt sich dieselbe Problematik auch für Personen mit Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung, die eine Externenprüfung anstreben. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5156 mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. Wie begründet die Landesregierung die Auflage zur Aufnahme in einer Fachschule des Sozialwesens, dass Personen mit einer Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung die 900 Stunden in einer geeigneten Einrichtung innerhalb eines Jahres zu absolvieren haben? Die Fachschulbildungsgänge sind in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 in der Fassung vom 02.06.2016) geregelt. Die in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelungen garantieren, dass die in einem Land erworbenen Abschlüsse bundesweit anerkannt werden. Bildungsgänge der Fachschulen dienen der beruflichen Weiterbildung. Als Zugangsvoraussetzung für die Fachschulbildungsgänge aller Fachbereiche gilt der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung. Diese Regelung ist im § 5 der Anlage E der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 26. Mai 1999 in der jeweils gültigen Fassung (APO-BK) übernommen worden. Für alle anderen Fachbereiche der Fachschulen (Agrarwirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement , Informatik, Technik, Wirtschaft) gibt es noch die erweiterte Aufnahmevoraussetzung , dass an die Stelle einer einschlägigen Berufsausbildung eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren tritt, unabhängig davon, ob eine nicht einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Option beinhaltet auch die Möglichkeit der Teilzeitberufstätigkeit. Obwohl diese Zugangsmöglichkeit in der Rahmenvereinbarung für den Fachbereich Sozialwesen nicht gilt, wurde diese Regelung in § 5 der Anlage E der APO-BK bei der Umsetzung in Landesrecht für alle Fachbereiche eröffnet. Für den Fachbereich des Sozialwesens sieht die Rahmenvereinbarung darüber hinaus als dritten Zugangsweg vor, dass an die Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung treten kann. Die Regelungen zu den als gleichwertig anerkannten Qualifizierungen sind im § 28 der Anlage E APO-BK getroffen worden. Neben den genannten vollschulischen Bildungsgängen des Berufskollegs sind besondere Regelungen für Personen mit nicht einschlägiger Berufsausbildung bzw. mit einer Hochschulzugangsberechtigung getroffen worden, die die bei anderen Fachbereichen nachzuweisende Dauer der Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren deutlich unterschreiten . Die getroffenen Regelungen zum Zeitumfang (900 Stunden innerhalb eines Jahres) stellen die bundesweite Anerkennung des Abschlusses sicher. Eine weitergehende Öffnung hätte zur Folge, dass die in der Rahmenvereinbarung getroffene Regelung der nachzuweisenden Berufstätigkeit von fünf Jahren für Personen mit nicht einschlägiger Berufsausbildung ins Leere läuft. Zudem dient die Regelung der Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13291 3 oftmals mit geringer Wochenstundenzahl realisiert wird, von der in der Rahmenvereinbarung geforderten Berufstätigkeit. 2. Hat die Landesregierung vor, die Auflage zur Aufnahme in einer Fachschule des Sozialwesens für Personen mit Hochschulzugangsberechtigung oder einer nicht einschlägigen Berufsausbildung, die zwar in einem zusammenhängenden Zeitraum 900 Stunden oder mehr, aber nicht innerhalb eines Jahres, geleistet haben, abzuändern (bitte Gründe für die jeweilige Entscheidung darlegen)? Nein. Die Begründung ergibt sich aus der Antwort zur Frage 1. 3. Sind der Landesregierung weitere Konstellationen bekannt, in denen Personen aufgrund der Arbeit in Teilzeit die Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung nicht erzielen können? Nein. In den Fachschulbildungsgängen der anderen Fachbereiche (Agrarwirtschaft, Ernährungs - und Versorgungsmanagement, Informatik, Technik, Wirtschaft) sind diese ergänzenden Zugangsmöglichkeiten nicht zugelassen. 4. Hat die Landesregierung vor, auch in anderen Bereichen in Teilzeit arbeitenden Personen den Zugang zu Ausbildungen zu erleichtern? Nein. In den anderen Fachbereichen der Fachschule (Agrarwirtschaft, Ernährungs- und Versorgungsmanagement , Informatik, Technik, Wirtschaft) gibt es durch die Vorgaben der Rahmenvereinbarung über Fachschulen abschließende Regelungen, die in Landesrecht umgesetzt wurden (siehe Ausführungen zu Frage 1). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13291