LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13347 03.11.2016 Datum des Originals: 03.11.2016/Ausgegeben: 08.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5160 vom 21. September 2016 des Abgeordneten Robert Stein CDU Drucksache 16/13001 Unzureichende Beantwortung: Notwendige Transparenz des Finanzministers als Chef der Sparkassenaufsicht Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Kleinen Anfrage 5041 (Drucksache 16/12680) habe ich der Landesregierung Fragen im Zusammenhang mit dem Tätigwerden des Finanzministeriums als Sparkassenaussicht gestellt. Ausweislich der am 16. September 2016 übermittelten Antwort sind meine drei ersten Fragen nicht beantwortet worden. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5160 mit Schreiben vom 3. November 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung: Der Vorwurf einer parteipolitisch motivierten Entscheidung und der Ungleichbehandlung der Beteiligten wird unverändert zurückgewiesen. Der Streit um den Jahresabschluss 2014 der Stadtsparkasse Düsseldorf liegt auf Antrag des Vorstandes der Sparkasse dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Die Auseinandersetzung sollte daher vor Gericht und in der Sache selbst geführt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung die Kleine Anfrage 5041 des Abgeordneten Robert Stein (LT-Drs. 16/12949) beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13347 2 1. Haben sich Vertreter des Finanzministeriums vor Erstellung des Bescheids in der Angelegenheit mit Vertretern der Sparkasse Düsseldorf, Mitgliedern des Verwaltungsrats der Sparkasse Düsseldorf oder von ihnen beauftragten Dritten persönlich, schriftlich oder telefonisch ausgetauscht? (bitte einzeln auflisten nach Datum, Gegenstand, Dauer und Teilnehmer) 2. Haben sich Vertreter des Finanzministeriums vor Erstellung des Bescheids in der Angelegenheit mit Vertretern der Stadt Düsseldorf, dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf oder anderen Dritten persönlich, schriftlich oder telefonisch ausgetauscht? (bitte einzeln auflisten nach Datum, Gegenstand, Dauer und Teilnehmer) 3. Sind die entsprechend geführten Gespräche bzw. Telefonate (und deren Inhalte) aktenkundig gemacht worden? 4. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung die ersten drei Fragen der Kleinen Anfrage 5041 nicht beantwortet? 5. Wäre ein einseitiger Austausch einzelner Beteiligter mit der Sparkassenaufsicht insbesondere ab dem Zeitpunkt eines förmlichen Beanstandungsverfahrens rechtlich zulässig/ unbedenklich gewesen? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 5041 des Fragestellers vom 16. September 2016 (LT-Drs. 16/12949) vollinhaltlich Bezug genommen, in der zu Art und Umfang der Kontakte bereits Stellung genommen wurde. Die Sparkassenaufsicht hat das Beanstandungsverfahren unparteiisch, ergebnisoffen und neutral geführt. Das kommt sowohl im Verfahrensergebnis als auch in der Art und Weise der Verfahrensführung zum Ausdruck. Ein einseitiger Austausch einzelner Beteiligter mit der Sparkassenaufsicht, insbesondere ab dem Zeitpunkt des förmlichen Beanstandungsverfahrens, hat nicht stattgefunden, so dass hierzu auch keine rechtlichen Ausführungen angezeigt sind. Bereits der Inhalt der Entscheidung der Sparkassenaufsicht vom 09. Juni 2016 zeigt, dass die Sparkassenaufsicht keine der Parteien einseitig begünstigt und sich weder die vom Beanstandungsbeamten noch die vom Vorstand oder Verwaltungsrat vorgetragenen Rechtsauffassungen und Folgerungen einseitig zu Eigen gemacht hat. Sie hat zwar im Ergebnis die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 durch den Verwaltungsrat aufgehoben, dabei hat sie die Grenzen der von Vorstand und Verwaltungsrat beanspruchten Ermessensspielräume beanstandet. Darüber hinaus hat sie aber gerade keine quantitative Beanstandung der vom Vorstand und Verwaltungsrat getroffenen Dotierung des Sonderpostens nach § 340g HGB vorgenommen. Sie ist nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade die Höhe der Dotierung notwendig rechtswidrig und nur eine niedrigere Dotierung rechtmäßig wäre. Auch hat sie weder Dotierungen des Sonderpostens bei Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen grundsätzlich gerügt noch einen Anspruch des Trägers auf Beteiligung an überplanmäßigen Erträgen der Sparkasse per se bejaht. Die Aufsicht hat ihre Entscheidung vielmehr damit begründet, dass der Vorstand und ihm folgend der Verwaltungsrat die Gewinnausweisungsinteressen vor dem Hintergrund der Kompetenzen von Verwaltungsrat und Trägerversammlung im Rahmen ihrer grundsätzlich anzuerkennenden Bewertungs- und Ermessensspielräume nicht hinreichend berücksichtigt haben. Eine niedrigere Dotierung des Sonderpostens wurde dementsprechend nicht zwingend verlangt; ein konkreter Ausschüttungsanspruch der Stadt wurde nicht festgestellt. Ergänzend LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13347 3 wird auf die Vorlage 16/4046 vom 27. Juni 2016 verwiesen. Mit dieser Vorlage wurde der Haushalts- und Finanzausschuss umfassend und transparent über das Verfahren und die materiellen Entscheidungsgründe unterrichtet. Im Vordergrund des Handelns der Sparkassenaufsicht stand – sowohl vor als auch nach Einleitung des Beanstandungsverfahrens – das Ziel, die Beteiligten bei einer einvernehmlichen Lösung durch die zuständigen Sparkassenorgane selbst zu unterstützen. Denn nur ein von ihnen selbst hergestellter Interessenausgleich kann letztlich den zugrundeliegenden Konflikt nachhaltig auch für die Zukunft bewältigen. Auch die BaFin, die Bundesbank, der RSGV und einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates haben deswegen eine einvernehmliche Lösung stets angemahnt. Eine solche Einigung durch die Parteien selbst und deren Förderung durch die Sparkassenaufsicht ist von der Entscheidung der Sparkassenaufsicht im förmlichen Beanstandungsverfahren zu unterscheiden, die allein die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses 2014 im Jahr 2015 betraf. Die Förderung der Einigungsbemühungen durch die Aufsicht hat daher auch bereits vor dem Beanstandungsverfahren begonnen. Nach Beginn des förmlichen Beanstandungsverfahrens hat die Sparkassenaufsicht auch ein gesondertes formalisiertes Beanstandungsverfahren geführt. Daneben hat sie weiter die Einigungsbemühungen der Beteiligten unterstützt. Beide Angelegenheiten wurden von der Aufsicht behandelt und zu beiden Angelegenheiten haben entsprechende Kontakte mit den Beteiligten stattgefunden. Eine Entscheidung im Beanstandungsverfahren wurde notwendig, weil alle Einigungsbemühungen im Ergebnis scheiterten. Die Kontakte, die die Beteiligten und insbesondere auch der Beanstandungsbeamte bzw. sein Rechtsbeistand zum Ministerium gesucht haben, stellen die neutrale Verfahrensführung durch die Sparkassenaufsicht im Beanstandungsverfahren nicht in Frage. Denn sie haben die Entscheidung der Sparkassenaufsicht im Beanstandungsverfahren nicht einseitig beeinflusst. Dabei ist auch zu beachten, dass die Kontaktaufnahmen keineswegs nur die Entscheidungen im Beanstandungsverfahren betrafen, sondern insbesondere auch die Entwicklungen der Einigungsversuche der Beteiligten. Es stand zudem allen Beteiligten zu jedem Zeitpunkt offen, sich mit ihren jeweiligen Anliegen an die Sparkassenaufsicht zu wenden und ihre Rechtsauffassungen vorzutragen. Davon haben vor, während und nach dem Beanstandungsverfahren verschiedene Beteiligte Gebrauch gemacht. Ob Kontaktaufnahmen erfolgten und zu welchen Anliegen, war durch die Sparkassenaufsicht naturgemäß nicht zu steuern. Zu berücksichtigen ist, dass die Sparkassenaufsicht im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtstätigkeit bereits vor Beanstandung des Jahresabschlusses auf Veranlassung einzelner Beteiligter Kenntnis von den Diskussionen erlangte. So hat beispielsweise bereits im März und April 2015 der Vorstand die Sparkassenaufsicht über Schriftverkehr des Beanstandungsbeamten mit dem Vorstand in Angelegenheiten des Jahresabschlusses 2014 informiert und Unterlagen zu der Thematik - wie z.B. Gutachten über die Notwendigkeit der Dotierung eines Sonderpostens - und zur Verwaltungsratssitzung am 4. Mai 2015 übersandt (E-Mails vom 23.03., 26.03., 30.03., 01.04., 04.04., 08.04., 23.04., 27.04., 28.04. und 29.04.2015). An der Sitzung des Verwaltungsrats am 4. Mai 2015 hat die Aufsicht – ebenso wie an weiteren Verwaltungsratssitzungen - teilgenommen. Die Aufsicht hat ebenfalls an der Sondersitzung des Verwaltungsrates am 08. Juni 2015 teilgenommen. In dieser Sondersitzung haben die von den Beteiligten (Vorstand, Verwaltungsrat und Beanstandungsbeamter) mandatierten Anwälte und Berater jeweils ihre Positionen mündlich und schriftlich umfangreich erläutert. An dieser Sondersitzung hat für die Aufsicht neben dem Referatsleiter auch der zuständige Abteilungsleiter des FM teilgenommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13347 4 Nach dieser Sondersitzung waren der Aufsicht die unterschiedlichen rechtlichen Standpunkte der Beteiligten bekannt. Die Aufsicht hat sowohl in dieser Sitzung als auch später und bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens stets betont, dass aus ihrer Sicht eine einvernehmliche Lösung der Frage tatsächlich und rechtlich möglich sei, und bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens für diese Position geworben. Am 30. April 2015, also vor dem förmlichen Beanstandungsverfahren, fand auf Bitte des Oberbürgermeisters Geisel in seiner Funktion als Beanstandungsbeamter der Stadtsparkasse Düsseldorf ein Gespräch mit der Sparkassenaufsicht statt. In dem im Finanzministerium geführten Gespräch, an dem neben dem Beanstandungsbeamten seine Berater Dr. Wolfers und Dr. Kluth teilnahmen, trug der Beanstandungsbeamte der Sparkassenaufsicht seinen Standpunkt und seine rechtliche Bewertung vor. Weitere Kontakte der Aufsicht mit Dr. Kluth hat es nicht gegeben. Die Aufsicht hat den Vorstand mit Schreiben vom 05. Mai, 28. Mai, 09. Juli und 24. Juli 2015 um Erläuterung der Dotierung des Sonderposten gem. § 340g HGB gebeten und Antwortschreiben erhalten. Die Antwortschreiben des Vorstands wurden dem Verwaltungsrat bekannt gegeben. Am 05. Juni 2015 bat die Sparkassenaufsicht sodann den Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Düsseldorf zu einem Gespräch. Der Vorstandsvorsitzende erhielt dabei die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge umfassend darzulegen. Mit Schreiben vom 09. Juni 2015 hat die Aufsicht unmittelbar Kontakt mit der BaFin aufgenommen. In der Folge hat die BaFin mit Schreiben vom 10. Juni 2015 an die Aufsicht Stellung genommen, wonach die BaFin bei einer Ausschüttung von rund 19 Mio. € keine Maßnahmen gegenüber der Sparkasse Düsseldorf ergreifen würde. Dieses Schreiben hat die Aufsicht mit Schreiben vom 11. Juni 2015 an die Sparkasse weiter geleitet. Auch der Rechtsvertreter des Beanstandungsbeamten, Dr. Wolfers, hat der Sparkassenaufsicht mehrfach E-Mails übersandt, die den Standpunkt des Beanstandungsbeamten belegen und/oder über den Stand der Einigungsbemühungen zwischen Vorstand, Verwaltungsrat und Beanstandungsbeamten oder über weitere Tätigkeiten des Beanstandungsbeamten in diesem Zusammenhang (z.B. Kontaktaufnahme zur BaFin oder zur Bundesbank usw.) oder auch über sonstige Anliegen des Beanstandungsbeamten (z.B. Auseinandersetzung über Gutachterkosten, einen angeblich erwogenen Ausschluss des Oberbürgermeisters in Verwaltungsratssitzungen) oder sonstige Entwicklungen informieren sollten (E-Mails vom 07.05., 13.05., 02.06., 03.06., 04.06., 05.06., 08.06., 09.06., 10.06., 02.07., 15.07., 24.07., 29.07., 31.07., 26.08., 02.09., 11.11., 16.11., 18.11. 20.11., 24.11., 09.12. und 10.12.2015 sowie vom 05.01., 06.01., 07.01., 17.01., 23.01., 10.02., 17.03. und 11.05.2016). Diese wurden von der Sparkassenaufsicht zu den Akten genommen. Nach Einleitung des Beanstandungsverfahrens hat die Aufsicht mit E-Mail vom 07. Januar 2016 an Dr. Wolfers kurz Stellung genommen zur Frage einer möglichen Befangenheit des Beanstandungsbeamten in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsvorsitzender sowie zur Frage einer möglichen Vorabausschüttung für das Jahr 2016. Ferner hat der Rechtsvertreter des Beanstandungsbeamten auch mehrfach aus eigener Initiative telefonischen Kontakt zur Sparkassenaufsicht gesucht. Auch diese Anrufe dienten insbesondere den vorgenannten Anliegen und standen häufig im Zusammenhang mit einer angekündigten oder erfolgten Übersendung von Materialien. Diese Kontakte wurden nicht in Form von gesonderten Aktennotizen festgehalten, weil sie keine neuen tatsächlich oder rechtlich relevanten Aspekte oder Ergebnisse enthielten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13347 5 Am 26. November 2015 hat die Aufsicht die Anhörung zu dem Beanstandungsverfahren mit einem achtseitigen Schreiben eingeleitet und hierbei umfangreich sowohl ihre vorläufigen tatsächlichen wie rechtlichen Erkenntnisse dargelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer rund sechswöchigen Frist gegeben. Angehört wurden Verwaltungsrat und Vorstand der Sparkasse sowie der Beanstandungsbeamte. Es gingen rechtzeitig am 15. Januar 2016 drei Stellungnahmen ein. Sowohl vor als auch nach der Einleitung des Beanstandungsverfahrens hat es darüber hinaus gegenüber der Sparkassenaufsicht Kontaktwünsche von Institutionen oder Personen gegeben, die von dem Streit direkt oder indirekt betroffen waren. Auf Wunsch des Präsidenten des RSGV hat am 11. April 2016 ein Gespräch zwischen Vertretern der Bundesbank, der BaFin, der Aufsicht (Staatssekretär und Abteilungsleiter) und dem Präsidenten des RSGV stattgefunden. Einvernehmliches Ergebnis dieses Gesprächs war, dass der Präsident des RSGV erneut Vermittlungsbemühungen entfalten sollte. Klarstellend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Sparkassenaufsicht keine Gespräche mit Vertretern der Stadt Düsseldorf oder sonstigen Dritten geführt hat, sondern immer nur mit Personen, die Funktionen mit Sparkassenbezug wahrnahmen. Auf seine Gesprächsbitte hin hat am 11. Mai 2016 ein Gespräch zwischen dem Mitglied des Verwaltungsrats Wolfgang Scheffler und der Aufsicht stattgefunden. Auch hierbei wurden Lösungsmöglichkeiten erörtert. Mit E-Mail vom 19. Mai 2016 hat Herr Scheffler sodann seinen Vermittlungsvorschlag der Aufsicht zur Kenntnisnahme übersandt. Die Sparkassenaufsicht hat die Kontakte jeglicher Art immer unter dem Aspekt betrachtet, die Beteiligten nach Möglichkeit bei einer einvernehmlichen Lösung zu unterstützen. Aus diesem Grunde wurde vor der abschließenden schriftlichen Entscheidung in einem Gespräch im Finanzministerium unter Moderation von Herrn Staatssekretär Dr. Messal am 03. Juni 2016 in Anwesenheit der Beteiligten (Vorstand, Hauptausschuss des Verwaltungsrates und Beanstandungsbeamter), eines Vertreters der Bundesbank und des Präsidenten des RSGV letztmalig der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen. Die Beteiligten konnten jedoch nach Fristablauf der Aufsicht keine Einigung mitteilen, so dass am 09. Juni 2016 im Rahmen des Beanstandungsverfahrens zu entscheiden war. Alle Kontakte jedweder Art wurden nur dann in Form einer Aktennotiz zu Inhalt oder Dauer festgehalten, wenn sie neue tatsächlich oder rechtlich relevante Aspekte enthielten. Im Ergebnis wurden zwei Kurzvermerke über die Verwaltungsratssitzungen am 26. Juni und am 1. August 2015 sowie ein internes Verlaufsprotokoll zu dem Termin am 03. Juni 2016 erstellt. Die Materialien, auf denen die Entscheidung der Sparkassenaufsicht beruht, sind Teil der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Verfahrensakte, in die die Rechtsvertreter des Sparkassenvorstandes Einsicht nehmen können. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13347