LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13388 07.11.2016 Datum des Originals: 04.11.2016/Ausgegeben: 10.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5238 vom 12. Oktober 2016 des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS Drucksache 16/13178 Ratifizierungsprozess des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde am 8. Juni 2016 in der 114. Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen debattiert und beschlossen. Teile des Staatsvertrages sollten schon am 1. Oktober 2016 in Kraft treten, die anderen Teile am 1. Januar 2017. Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage 5238 mit Schreiben vom 4. November 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie ist der genaue formelle Ablauf, wie ein Staatsvertrag nach positivem Beschluss der Ministerpräsidenten in Kraft tritt? Das Verfahren zum Abschluss und zur Ratifikation von Staatsverträgen wird zwar maßgeblich durch Bestimmungen des Verfassungs- und Geschäftsordnungsrechts ausgestaltet. Indes ergeben sich Einzelheiten und Besonderheiten in der Regel u.a. durch die konkrete Abfassung des Staatsvertrages. Dies vorangestellt lässt sich in Bezug auf Rundfunkstaatsverträge der nachfolgend dargestellte Ablauf üblicherweise beobachten: Der positive Entschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, einen Rundfunkstaatsvertrag abzuschließen, wird bekräftigt, indem der Staatsvertragsentwurf in der Ministerpräsidentenkonferenz von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Kenntnis genommen und in Aussicht gestellt wird, diesen zu unterzeichnen. Im nächsten Schritt erfolgt die Vorunterrichtung der Landtage hierüber, in Nordrhein-Westfalen auf der Basis der Parlamentsinformationsvereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag. An- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13388 2 schließend wird der Rundfunkstaatsvertrag üblicherweise in der nächsten Sitzung der Ministerpräsidentenkonferenz von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder unterzeichnet . Die Ministerpräsidentin ist nach Art. 57 der Landesverfassung (LV NRW) in Verbindung mit einem Rahmenbeschluss des Kabinetts aus dem Jahr 1960 ermächtigt, den Staatsvertrag zu unterzeichnen, da sie das Land Nordrhein-Westfalen insofern im Außenverhältnis vertritt. Sobald alle Unterschriften vorliegen, beginnt das Ratifikationsverfahren in den Ländern. Die Landesregierung leitet nach Art. 66 Satz 2 LV NRW zu diesem Zweck den Staatsvertrag dem Landtag zur Zustimmung zu, sofern sie den Landtag nicht durch Einbringung eines Ratifikationsgesetzes befasst. Nach Zustimmung des Landtags ist der Text des Staatsvertrages im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Ferner übersendet die Staatskanzlei die von der Ministerpräsidentin unterzeichnete Ratifikationsurkunde an die im Staatsvertrag bestimmte Hinterlegungsstelle, in der Regel die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz. Sämtliche Ratifikationsurkunden müssen bis zu einem staatsvertraglich festgelegten Stichtag hinterlegt werden. Nach Ablauf dieses Stichtages teilt die Staatskanzlei des Vorsitzlandes mit, ob alle Ratifikationsurkunden fristgerecht hinterlegt worden sind. Wenn dies der Fall ist, kann der Rundfunkstaatsvertrag zu dem im Staatsvertrag festgelegten Datum bzw. zu den im Staatsvertrag festgelegten Daten in Kraft treten Das Datum, zu dem der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, wird sodann im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 2. Zu welchem Zeitpunkt wurden jeweils für den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Ratifizierungsurkunden durch die Bundesländer hinterlegt? Geben Sie die Daten für sämtliche Bundesländer an. Da die Ratifikationsurkunden der Länder in Bremen (bis zum 30. September 2016 Vorsitzland der Ministerpräsidentenkonferenz) hinterlegt wurden, hat Nordrhein-Westfalen hierzu keine umfassende Kenntnis. Die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen teilte dazu die nachfolgenden Daten mit: 24.03.2016 Baden-Württemberg 04.04.2016 Niedersachen 13.04.2016 Bayern 02.06.2016 Rheinland-Pfalz 21.06.2016 Mecklenburg-Vorpommern 27.06.2016 Berlin 01.07.2016 Hamburg 08.07.2016 Nordrhein-Westfalen 18.07.2016 Hessen 02.08.2016 Thüringen 04.08.2016 Saarland 12.08.2016 Sachsen 02.09.2016 Bremen 26.09.2016 Schleswig-Holstein 28.09.2016 Sachsen-Anhalt und Brandenburg LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13388 3 3. Zu welchem Zeitpunkt müssen für den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Ratifizierungsurkunden der Bundesländer spätestens vollständig hinterlegt sein, damit er wie vorgesehen in Kraft treten kann? Nach Artikel 6 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages mussten alle Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2016 hinterlegt worden sein. 4. Welches sind die allgemeinen Rechtsfolgen, wenn Ratifizierungsurkunden eines Staatsvertrages nicht rechtzeitig zum im Staatsvertrag vorgesehenen Beginn hinterlegt worden sind? 5. Welches sind die konkreten Rechtsfolgen, wenn Ratifizierungsurkunden des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht rechtzeitig (vor dem 1. Oktober 2016 bzw. dem 1. Januar 2017) hinterlegt worden sind? Gehen Sie darauf ein, inwieweit bzw. welche Teile des Staatsvertrages in Kraft bzw. nicht in Kraft treten können. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem jeweiligen Rundfunkstaatsvertrag. Ausweislich Artikel 6 Absatz 2 des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ergibt sich, dass der Staatsvertrag gegenstandslos geworden wäre, wenn nicht alle Ratifikationsurkunden rechtzeitig bis zum 30. September 2016 hinterlegt worden wären. Da alle Ratifikationsurkunden fristgerecht beim Vorsitzland eingegangen sind, ist der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Artikel 6 Absatz 2 des Staatsvertrages mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13388