LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13402 08.11.2016 Datum des Originals: 08.11.2016/Ausgegeben: 11.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5233 vom 26. September 2016 der Abgeordneten Claudia Middendorf und Bernhard Tenhumberg CDU Drucksache 16/13156 Landeszuschüsse für Kindertagespflege Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut einem Bericht der nordrhein-westfälischen Landesministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport an den Landtag Nordrhein-Westfalen vom 02. Mai 2016 hat sich die Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren als „[…] hochwertige Betreuungsform in familienähnlichem Umfeld etabliert-„ (Seite 3, Vorlage 16/3912). Weiter heißt es: „Gerade für die Betreuung der ganz Kleinen ist die Kindertagespflege wegen der festen Bezugsperson, der überschaubaren Kinderzahl und der Flexibilität eine wichtige Alternative“ (Seite 3, Vorlage 16/3912). Laut Bericht werden im Kindergartenjahr 2016/2017 insgesamt rund 51.100 Plätze in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, davon sind mit rund 46.400 Plätzen für den überwiegenden Anteil unter dreijährige Kinder angemeldet (vgl. Seite 3). Demgegenüber steht die Tatsache, dass das angestrebte Ziel, die Kindertagespflege auch in der finanziellen Förderung den Kindertageseinrichtungen anzunähern bzw. gleichzustellen, nach wie vor weit entfernt ist. Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 5233 mit Schreiben vom 8. November 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz) mit einem pauschalierten Zuschuss an den Kosten der der Kindertagespflege (§ 18 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 KiBiz). Unter den in § 22 Absatz 2 KiBiz beschriebenen Voraussetzungen erhält das Jugendamt für jedes Kind in der Kindertagespflege bis zum Schuleintritt einen Zuschuss in Höhe von 781 Euro jährlich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13402 2 Zusätzlich zu diesem Zuschuss unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die Finanzierung von U3-Plätzen in der Kindertagespflege im Rahmen des Belastungsausgleichgesetzes Jugendhilfe (BAG-JH) mit erheblichen Mitteln. Bei dem Belastungsausgleich des Landes fließen rechnerisch rund 3.600 Euro pro U3-Platz in Kindertagespflege an die Kommunen. Die Ausgestaltung der Kindertagespflege und die Ausrichtung nach den unterschiedlichen Bedarfen vor Ort obliegen den Jugendämtern im Rahmen der überwiegend bundesgesetzlichen Regelungen und der kommunalen Selbstverwaltung. 1. Welche Zahlen sind der Landesregierung zur finanziellen Vergütung der in der Tagespflege tätigen Personen bekannt? Es ist Aufgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Höhe der laufenden Geldleistung entsprechend den Vorgaben des § 23 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung auszugestalten. Die Landesregierung unterstützt die Kommunen dabei finanziell im Rahmen des KiBiz und des Belastungsausgleichgesetzes Jugendhilfe (BAG-JH). Landesweit aktuelle Zahlen zur finanziellen Vergütung der Tagespflegepersonen in den 186 Jugendamtsbezirken Nordrhein-Westfalens liegen der Landesregierung nicht vor. Nach den Ergebnissen einer Follow-up-Studie 2015 (basierend auf einer Erhebung 2014) zu „Laufenden Geldleistungen in der öffentlich geförderten Kindertagespflege“ von Nicole Kukula und Stefan Sell lag der bundesweite Durchschnittstundensatz (Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und Sachaufwand) bei einer Mindestqualifikation der Tagespflegeperson von 160 Stunden-Umfang nach dem DJI-Curriculum bei 4,50 Euro, für unterdreijährige Kinder in den alten Bundesländern bei 4,63 Euro und in Nordrhein-Westfalen bei 4,69 Euro je Stunde und betreutem Kind. 2. In einigen Kommunen werden Zuschüsse des Landes durch die örtlichen Jugendämter unterschiedlich an die Tagespflegepersonen weitergegeben. Wie wird diese Benachteiligung und Ungleichbehandlung durch die Landesregierung beurteilt? Die Verwendung der Landeszuschüsse für Kindertagespflege im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben obliegt der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe. Die Landesregierung respektiert die kommunale Selbstverwaltung und geht davon aus, dass die Kommunen ihre Aufgaben nach Recht und Gesetz in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedarfe vor Ort erfüllen. Bei der Betrachtung der örtlich unterschiedlich ausgestalteten Geldleistung muss zudem berücksichtigt werden, dass sich das, was eine einzelne Tagespflegeperson erhält, nicht nur nach der Höhe der laufenden Geldleistung pro Betreuungsstunde bestimmt. Im Rahmen der öffentlichen Förderung sind beispielsweise auch die Art der Abrechnung, die Finanzierung mittelbarer oder besonderer Betreuungszeiten, die Finanzierung von Vertretung, Regelungen zu Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit) oder die Übernahme von Qualifizierungs- und Fortbildungskosten sowie von Ausstattungskosten von Bedeutung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13402 3 3. Beabsichtigt die Landesregierung, im Zuge der Weiterentwicklung des Kinderbildungsgesetzes die Förderung der Kindertagespflege auch im Bereich der Großtagespflege entsprechend der Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen anzugleichen? Die Landesregierung wird über eine neue gesetzliche Grundlage im Gesamtkonzept entscheiden. 4. Für Kinder mit Behinderungen wird in Kindertageseinrichtungen der 3,5fache Satz zur Verfügung gestellt. Warum werden analoge Regelungen in der Kindertagespflege nicht angewandt? Für in Kindertagespflege betreute Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt die 3,5 fache Pauschale (§ 22 Absatz 1 KiBiz). Dieser Zuschuss setzt voraus, dass die Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat (§ 22 Absatz 3 KiBiz). Inwieweit die erhöhte Pauschale vollumfänglich an die Tagespflegeperson weitergegeben oder ob sie beispielsweise für spezielle Qualifizierungsund Unterstützungsangebote der Tagespflegepersonen eingesetzt wird, obliegt der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfe. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13402