LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 10.11.2016 Datum des Originals: 09.11.2016/Ausgegeben: 15.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5237 vom 10. Oktober 2016 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/13172 Einspruchsbearbeitung von Finanzämtern sowie Klagen von Steuerpflichtigen gegen die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung – Wie entwickelt sich die Erfolgsquote von Klagen an den Finanzgerichten und Einsprüchen gegenüber der Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Besondere Fachgerichte innerhalb der deutschen Justiz sind Finanzgerichte, die in erster Instanz für den Rechtsweg in finanzgerichtlichen Streitigkeiten zuständig sind. Der steuerpflichtige Bürger hat die Möglichkeit, sich vor den Finanzgerichten gegen Maßnahmen der Finanzbehörden in Steuer- und Zollstreitigkeiten zur Wehr zu setzen. Das Finanzgericht ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und nicht Bestandteil der Finanzverwaltung. In Nordrhein-Westfalen gibt es insgesamt drei Finanzgerichte, die in Köln, Düsseldorf und Münster beheimatet sind. Gegen die Urteile der Finanzgerichte gibt es wegen des nur zweistufigen Gerichtsaufbaus der deutschen Finanzgerichtsbarkeit als einzig zulässiges Rechtsmittel die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH), dem Obersten Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle, in München. Das Statistische Bundesamt DESTATIS veröffentlicht alljährlich mittels der Fachpublikation „Rechtspflege“ die jeweils jüngsten Daten der seit 1983 durchgeführten Verfahrenserhebung über die Tätigkeit der Finanzgerichte bundesweit, darunter auch die Daten für Nordrhein- Westfalen insgesamt wie aufgeschlüsselt nach den drei Standorten unserer Finanzgerichte. Mittels Schaubildern und Statistiken kann hier gut die Entwicklung des Geschäftsanfalls bei den Finanzgerichten in den letzten Jahren, die erledigten Klagen im Zeitverlauf nach den Sachgebieten sowie die Verfahrensdauer der durch Urteil erledigten Klagen nachvollzogen werden. Für eine fundierte Bewertung der Entwicklung in Nordrhein-Westfalen sind nur wenige darüber hinausgehende Daten notwendig. Bevor ein Steuerpflichtiger jedoch gegen die Finanzbehörden vor Gericht zieht, geht ein Einspruchsverfahren voraus. Auch bedingt durch ein oft kompliziertes und undurchsichtiges LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 2 Steuerrecht ist eine Vielzahl von Steuerbescheiden rechtsfehlerhaft, auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen. Wenn sich durch eine Überprüfung der Eindruck ergibt, dass der Steuerbescheid unklar oder falsch ist, wird daher häufig die Möglichkeit genutzt, gegen selbigen Einspruch einzulegen. Dazu steht wörtlich in § 350 AO (Abgabenordnung): „Befugt, Einsprüche einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein“. Jeder Steuerpflichtige hat also die rechtliche Möglichkeit, sich gegen seinen Steuerbescheid zu wehren, wenn er glaubt, tatsächlich weniger Steuern als angesetzt zahlen zu müssen. Es ist beispielsweise ratsam, einen Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt in einer Steuererklärung nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen anerkannt hat oder Freibeträge nicht berücksichtigt wurden. Auch wenn ohne schlüssige Erläuterung bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt wurden oder der Steuerpflichtige bestimmte Aufwendungen vergessen hat anzugeben und diese ggf. nachträglich geltend machen möchte, ist das Instrument des Einspruchs möglich. Das Bundesfinanzministerium weist auf seiner Internetpräsenz darauf hin, dass die Finanzgerichte grundsätzlich nicht unmittelbar angerufen werden können: „Vielmehr ist im Regelfall zunächst Einspruch bei der Finanzbehörde einzulegen. Hierdurch wird der Verwaltung Gelegenheit gegeben, den Steuerfall noch einmal zu überprüfen, bevor sich das Gericht mit der Angelegenheit befasst. Die meisten Rechtsstreitigkeiten erledigen sich bereits im Einspruchsverfahren, das somit eine hohe ‚Filterwirkung‘ hat.“ Es stellt sich in Fortschreibung und Ergänzung der Beantwortung der Parlamentsanfrage in LT-DS 16/7820 zum einen die Frage, wie sich die Klageverfahren in den Jahren 2015 und 2016 in Nordrhein-Westfalen entwickelt haben. Zum anderen ist es jedoch auch von hohem Interesse für das Parlament, für das Land Nordrhein-Westfalen präzise und aktuelle Daten zur Einspruchsbearbeitung zu erhalten. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5237 mit Schreiben 9. November 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Anzahl der erhobenen Einsprüche, Klagen und die Art der Erledigung lassen keine Schlüsse auf die Qualität der Bearbeitung der Steuererklärungen in den nordrheinwestfälischen Finanzämtern zu. Aus dem Umstand, dass einem Einspruch oder einer Klage abgeholfen wurde, kann nicht „automatisch“ gefolgert werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war. Abhilfen beruhen häufig darauf, dass Steuerpflichtige erst im Einspruchs- oder Klageverfahren nach erfolgter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Steuererklärungen nachreichen, zu deren Abgabe sie gesetzlich verpflichtet sind, oder dass Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren Aufwendungen erstmals geltend machen oder erst dann die erforderlichen Angaben und Nachweise beibringen. Statistisch fallen unter Abhilfen auch Fälle, in denen es vor dem Finanzgericht zu einer Verständigung zwischen den Parteien gekommen ist, nachdem das Finanzamt aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Buchführung gezwungen war, die Steuerschuld zu schätzen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 3 In jedem Jahr werden darüber hinaus tausende von Einsprüchen ausschließlich unter Hinweis auf anhängige gerichtliche Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter steuerlicher Vorschriften eingelegt. Diesen Einsprüchen kann häufig durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen werden, ohne dass es zu einer Änderung der festgesetzten Steuer kommt. Auch in diesen Fällen hat das Finanzamt keinen Fehler gemacht. Wenn das Rechtsbehelfsverfahren durch eine (Teil-) Abhilfe beendet wurde, heißt das im Übrigen nicht, dass den Einsprüchen und Klagen in vollem Umfang entsprochen wurde. Im Rahmen der Erörterung im Einspruchs- oder Klageverfahren schränken Steuerpflichtige nicht selten ihr Begehren bereits ein. 1. Wie viele Einsprüche von nordrhein-westfälischen Steuerpflichtigen sind jeweils jährlich seit 2014 bis heute differenziert nach den jeweiligen Finanzämtern von Steuerpflichtigen eingereicht worden? Die Anzahl der eingelegten Einsprüche ergibt sich aus der Anlage. Bei den Einspruchsführern kann es sich auch um Personen handeln, die ihren Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen haben. 2. Wie sehen die Statistiken für die Einspruchsbearbeitung für Nordrhein-Westfalen jeweils jährlich für die Jahre 2010 bis 2015 aus? (bitte detaillierte Darstellung der jeweils zum Jahresende bearbeiteten, noch offenen bzw. ruhend gestellten Einsprüche) Die Einspruchsbearbeitung in Nordrhein-Westfalen hat sich wie folgt entwickelt: Jahr Anfangsbestand 1 Zugänge Erledigungen Bestandskorrektur Endbestand davon ruhend 2010 791.619 795.845 1.047.455 - 540.009 341.556 2011 539.861 781.617 869.395 - 452.083 254.064 2012 457.006 840.862 809.612 - 488.256 280.550 2013 488.256 822.270 878.268 8.096 440.354 243.292 2014 440.354 728.497 787.510 2.230 383.571 200.177 2015 383.571 731.235 767.398 3.184 350.592 172.378 1 Die Differenzen zwischen Endbestand des Vorjahres und Anfangsbestand des Folgejahres sind auf Zu- und Abgänge von Einsprüchen durch Abgaben und Übernahmen von anderen Bundesländern zurückzuführen. Ab der Statistik für 2013 wurde hierfür ein gesonderter Korrekturposten eingeführt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 4 Die Einspruchsbearbeitung auf Bundesebene hat sich in demselben Zeitraum wie folgt entwickelt: Jahr Anfangsbestand 2 Zugänge Erledigungen Bestandskorrektur Endbestand davon ruhend 2010 5.815.462 3.745.379 5.252.592 - 4.308.249 2.948.310 2011 4.191.424 3.606.824 4.149.543 - 3.648.705 2.225.054 2012 3.532.797 4.139.601 3.648.073 - 4.024.325 2.556.619 2013 4.024.325 4.231.429 4.230.080 ./.118.024 3.907.650 2.346.299 2014 3.907.650 3.467.424 4.233.922 ./.258.040 2.883.112 1.528.142 2015 2.883.112 3.456.326 3.766.445 ./.21.831 2.551.162 1.291.038 Die geführten Statistiken behandeln die Einspruchsbearbeitung in dem jeweiligen Kalenderjahr. Sie zeigen auf, wie viele Einsprüche in einem bestimmten Jahr bearbeitet wurden und wie viele Einsprüche zum Ende des Jahres noch offen bzw. ruhend gestellt waren. Dabei kann es sich sowohl um Einsprüche handeln, die in dem betreffenden Jahr eingelegt wurden, als auch um solche, die bereits in Vorjahren eingelegt wurden. 3. Wie viele Klagen von nordrhein-westfälischen Steuerpflichtigen sind jeweils jährlich seit 2014 bis heute bei den jeweiligen Finanzgerichten sowie beim Bundesfinanzhof bearbeitet worden? (bitte detaillierte Darstellung nach Jahr, Finanzgericht und Sachgebiet) Die im Berichtszeitraum erledigten Klagen schlüsseln sich wie folgt auf:3 Finanzgericht Düsseldorf 2014 2015 I.-III. VJ 2016 Erledigte Klageverfahren 3.600 3.469 2.423 davon entfallen auf Sachgebiete in % in % in % Gewinneinkünfte 16,8 16,7 15,5 Überschusseinkünfte 17,8 19,1 17,8 Sonstige Steuern vom Einkommen einschl. nichteinkunftsartspezifischer Streitpunkte 9,1 9,7 7,6 Steuern vom Einkommen, die (noch) nicht eindeutig den Sachgebieten 100 bis 300 zugeordnet werden konnten, zum Beispiel wegen fehlender weiterer Angaben 0,0 0,0 0,0 Körperschaftsteuer, soweit nicht besondere Feststellung nach dem KStG 4,0 4,7 4,3 Objektbezogene Steuern (Gewerbesteuermessbetrag, Grundsteuermessbetrag) 8,1 8,2 8,2 2 Die Differenzen zwischen Endbestand des Vorjahres und Anfangsbestand des Folgejahres sind auf Zu- und Abgänge von Einsprüchen durch Abgaben und Übernahmen von anderen Bundesländern zurückzuführen. Ab der Statistik für 2013 wurde hierfür ein gesonderter Korrekturposten eingeführt. 3 Die Finanzgerichte sind nicht nur für Klagen von „Steuerpflichtigen“ zuständig, sondern auch für Klagen von Kindergeldberechtigten. Beklagte Behörde ist dann eine Familienkasse, zumeist die Bundesagentur für Arbeit. Da Klageverfahren mehrere Sachgebiete betreffen können, summieren sich die Anteilswerte auf mehr als 100%. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 5 Verkehrsteuern 16,8 15,5 17,3 Verbrauchsteuern sowie Angelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesoder Landesbehörden verwaltet werden 3,3 2,4 4,2 Prämien, Zulagen und sonstige Förderleistungen (einschl. Familienleistungsausgleich) 15,2 14,0 14,5 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bewertung und Zerlegung 16,8 17,0 17,9 Steuern vom Vermögen, Haftung für Steuern sowie AO/FGO- Sachen, sonstige Verfahren 14,3 14,7 15,3 Vollschätzfälle 6,8 8,4 6,6 Finanzgericht Köln 2014 2015 I.-III. VJ 2016 Erledigte Klageverfahren 3.565 3.554 2.535 davon entfallen auf Sachgebiete in % in % in % Gewinneinkünfte 19,6 18,2 18,8 Überschusseinkünfte 20,8 20,1 19,4 Sonstige Steuern vom Einkommen einschl. nichteinkunftsartspezifischer Streitpunkte 13,7 13,8 13,8 Steuern vom Einkommen, die (noch) nicht eindeutig den Sachgebieten 100 bis 300 zugeordnet werden konnten, zum Beispiel wegen fehlender weiterer Angaben 0,7 1,1 0,2 Körperschaftsteuer, soweit nicht besondere Feststellung nach dem KStG 4,2 5,3 4,8 Objektbezogene Steuern (Gewerbesteuermessbetrag, Grundsteuermessbetrag) 8,1 8,1 8,4 Verkehrsteuern 25,3 24,4 26,2 Verbrauchsteuern sowie Angelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesoder Landesbehörden verwaltet werden 0,0 0,0 0,0 Prämien, Zulagen und sonstige Förderleistungen (einschl. Familienleistungsausgleich) 8,2 8,6 10,8 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bewertung und Zerlegung 16,7 16,7 16,0 Steuern vom Vermögen, Haftung für Steuern sowie AO/FGO- Sachen, sonstige Verfahren 17,1 17,3 15,9 Vollschätzfälle 3,3 3,0 3,0 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 6 Finanzgericht Münster 2014 2015 I.-III. VJ 2016 Erledigte Klageverfahren 4.122 3.727 2.700 davon entfallen auf Sachgebiete in % in % in % Gewinneinkünfte 16,5 19,5 18,2 Überschusseinkünfte 18,5 16,7 15,8 Sonstige Steuern vom Einkommen einschl. nichteinkunftsartspezifischer Streitpunkte 8,4 8,4 7,0 Steuern vom Einkommen, die (noch) nicht eindeutig den Sachgebieten 100 bis 300 zugeordnet werden konnten, zum Beispiel wegen fehlender weiterer Angaben 0,0 0,0 0,1 Körperschaftsteuer, soweit nicht besondere Feststellung nach dem KStG 3,1 3,6 3,3 Objektbezogene Steuern (Gewerbesteuermessbetrag, Grundsteuermessbetrag) 8,4 9,1 9,1 Verkehrsteuern 16,7 16,9 19,2 Verbrauchsteuern sowie Angelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesoder Landesbehörden verwaltet werden 0,0 0,0 0,0 Prämien, Zulagen und sonstige Förderleistungen (einschl. Familienleistungsausgleich) 23,5 22,5 24,1 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Bewertung und Zerlegung 15,5 15,9 15,6 Steuern vom Vermögen, Haftung für Steuern sowie AO/FGO- Sachen, sonstige Verfahren 21,3 19,6 20,5 Vollschätzfälle 0,8 0,8 0,4 Vom Bundesfinanzhof sind im Berichtszeitraum folgende Entscheidungen getroffen worden, bei denen ein nordrhein-westfälisches Finanzgericht Vorinstanz war (Revisionen und NZB (Nichtzulassungsbeschwerden)): 2014 2015 Revisionen 262 230 NZB 398 365 Summe 660 595 Eine Aufgliederung nach Sachgebieten ist nicht möglich, da der Bundesfinanzhof andere Sachgebiete als die Finanzgerichte verwendet und deshalb kein genereller Vergleich möglich ist. Daten für das Jahr 2016 liegen hierzu noch nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 7 4. Zugunsten jeweils welcher Seite haben die jeweiligen Gerichte bei diesen Klageverfahren entschieden? (bitte detaillierte Darstellung nach Jahr, Finanzgericht und Sachgebiet) Über die Klagen wurde wie folgt entschieden4: Finanzgericht Düsseldorf 2014 2015 I.-III. VJ 2016 Urteil oder Gerichtsbescheid 773 785 514 davon Stattgabe 141 103 73 davon Teilstattgabe 89 78 57 davon Klageabweisung 543 604 384 Beschluss gem. 138 FGO nach (Teil-) Abhilfe 1.495 1.431 999 Einstellung wegen Rücknahme (§ 72 FGO) 1.080 997 763 Sonstige Erledigungen 252 256 147 Finanzgericht Köln 2014 2015 I.-III. VJ 2016 Urteil oder Gerichtsbescheid 771 848 546 davon Stattgabe 86 109 75 davon Teilstattgabe 80 86 51 davon Klageabweisung 605 653 420 Beschluss gem. 138 FGO nach (Teil-) Abhilfe 1.366 1.342 929 Einstellung wegen Rücknahme (§ 72 FGO) 1.114 1.080 897 Sonstige Erledigungen 314 284 163 Finanzgericht Münster 2014 2015 I.-III. VJ 2016 Urteil oder Gerichtsbescheid 875 766 551 davon Stattgabe 147 91 45 davon Teilstattgabe 99 109 57 davon Klageabweisung 629 566 449 Beschluss gem. 138 FGO nach (Teil-) Abhilfe 1.542 1.415 1.020 4 In den dargestellten Zahlen sind auch Kindergeldverfahren, Verfahren wegen Zoll- und Verbrauchsteuerangelegenheiten des Bundes und Verfahren gegen das Bundeszentralamt für Steuern inbegriffen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13434 8 Einstellung wegen Rücknahme (§ 72 FGO) 1.320 1.111 855 Sonstige Erledigungen 385 435 274 Eine Aufgliederung der Erledigungsart nach Sachgebieten ist nicht möglich, weil die Sachgebiete lediglich für die erledigten Klageverfahren insgesamt erfasst werden. 5. In wie vielen Fällen haben Rechtsmittel wie Einsprüche oder Klagen von Steuerpflichtigen jeweils jährlich seit 2010 eine Korrektur des ursprünglich von der Finanzverwaltung festgesetzten Steuerbescheids, differenziert nach Verständigungen und Urteilen, ergeben? (Angaben bitte prozentual und in absoluten Zahlen) Die geführten Statistiken zu Einsprüchen und Klageverfahren differenzieren nur nach der Art der Erledigung. Ob und inwieweit der Einspruch oder die Klage zu einer Änderung des angefochtenen Steuerbescheides geführt hat, wird statistisch nicht erfasst. In Einspruchsfällen kann es sowohl durch eine Abhilfe als auch durch eine Einspruchsentscheidung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung kommen. Auf der anderen Seite bedeutet eine Abhilfe nicht zwangsläufig, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung erfolgt ist. So kann in Fällen, in denen Einsprüche ausschließlich unter Hinweis auf anhängige gerichtliche Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter steuerlicher Vorschriften eingelegt werden, auch lediglich in der Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks bestehen (vgl. Vorbemerkung). Entsprechendes gilt für die Klageverfahren. Aus den in der Vorbemerkung genannten Gründen lassen sich keine Quoten bilden, die darüber Auskunft geben, ob der ursprüngliche Bescheid des Finanzamts richtig oder falsch war. Insbesondere lässt die Anzahl der Abhilfen vor dem Finanzgericht sich nicht in erfolgreich oder nicht erfolgreich aufteilen. In den meisten Fällen beruht die Abhilfe auf einer Verständigung der Parteien vor dem Finanzgericht. Die Verständigung kann sich aus Sicht des Steuerpflichtigen überwiegend positiv, neutral oder überwiegend negativ darstellen. Betrachtet man allein die Urteile, kommt es in über 70 Prozent der Fälle zu einer Klageabweisung. Einspruchseingänge in den Finanzämtern 2014 bis Sept 2016 FA FA-Name 2014 2015 2016 (Sept) 101 Dinslaken 4.692 4.153 3.011 102 Viersen 9.212 9.304 6.576 103 Düsseldorf-Altstadt 8.854 9.051 6.425 105 Düsseldorf-Nord 9.907 9.524 6.980 106 Düsseldorf-Süd 13.157 13.589 9.508 107 Duisburg-Hamborn 5.065 5.375 3.708 109 Duisburg-Süd 6.101 6.360 3.877 111 Essen-NordOst 11.332 10.839 7.701 112 Essen-Süd 11.602 12.355 9.605 113 Geldern 5.555 5.320 3.662 114 Grevenbroich 8.778 8.987 5.536 115 Kempen 5.665 5.544 3.921 116 Kleve 8.421 8.685 5.869 117 Krefeld 12.267 12.007 8.732 119 Moers 12.130 12.181 8.018 120 Mülheim a. d. Ruhr 7.847 7.947 5.849 121 Mönchengladbach (bis 02.09 MG-Mitte) 10.189 10.899 8.603 122 Neuss (bis 31.03.11 Neuss II) 13.622 12.673 9.032 123 Oberhausen-Nord 4.165 3.765 3.074 124 Oberhausen-Süd 3.232 3.144 2.370 125 Neuss I (bis 31.03.11) 126 Remscheid 5.165 4.979 3.639 127 Mönchengladbach-Rheydt (bis 16.02.09) 128 Solingen (bis 31.3.13 S-Ost) 7.037 6.688 4.755 129 Solingen-West (bis 31.3.13) 130 Wesel 4.808 4.873 3.560 131 Wuppertal-Barmen 7.229 7.919 4.761 132 Wuppertal-Elberfeld 9.070 8.631 6.250 133 Düsseldorf-Mitte 11.484 10.827 7.843 134 Duisburg-West 8.497 8.521 5.942 135 Hilden 9.994 9.767 6.518 139 Velbert 7.432 7.739 4.971 147 Düsseldorf-Mettmann 10.833 9.944 7.329 201 Aachen-Stadt 10.683 10.867 7.929 202 Aachen-Kreis 9.315 10.147 6.812 203 Bergheim 11.205 11.162 7.746 204 Bergisch Gladbach 11.718 12.277 8.926 205 Bonn-Innenstadt 9.862 9.421 6.167 206 Bonn-Aussenstadt 9.806 10.126 6.680 207 Düren 8.194 8.132 6.050 208 Erkelenz 5.361 5.209 3.824 209 Euskirchen 4.675 4.773 3.323 210 Geilenkirchen 4.703 5.040 3.434 211 Schleiden 3.865 4.473 2.473 212 Gummersbach 6.596 6.588 3.793 213 Jülich 2.779 2.799 1.786 214 Köln-Altstadt 6.181 5.989 4.868 215 Köln-Mitte 8.516 7.960 5.055 216 Köln-Porz 8.588 8.663 5.844 217 Köln-Nord 15.043 15.245 10.919 218 Köln-Ost 9.873 9.944 7.087 219 Köln-Süd 10.450 10.227 8.410 220 Siegburg 14.763 15.788 10.846 Einspruchseingänge in den Finanzämtern 2014 bis Sept 2016 FA FA-Name 2014 2015 2016 (Sept) 221 Wipperfürth 3.210 2.971 2.228 222 Sankt Augustin 14.191 14.072 9.320 223 Köln-West 10.331 10.683 7.868 224 Brühl 11.109 10.753 7.448 230 Leverkusen 10.528 11.831 7.691 301 Ahaus 4.962 4.941 3.452 302 Altena 2.834 2.713 1.813 303 Arnsberg 3.632 3.588 2.484 304 Beckum 3.881 3.407 2.519 305 Bielefeld-Innenstadt 4.938 4.598 3.195 306 Bochum-Mitte 7.241 7.773 5.379 307 Borken 5.691 5.856 4.032 308 Bottrop 4.067 4.255 3.333 309 Brilon 2.833 2.810 2.068 310 Bünde 2.792 3.072 2.212 311 Steinfurt 5.654 5.459 3.791 312 Coesfeld 4.486 4.537 2.921 313 Detmold 7.902 7.130 4.830 314 Dortmund-West 6.758 7.477 5.452 315 Dortmund-Hörde 7.303 7.985 5.009 316 Dortmund-Unna 9.764 9.795 6.797 317 Dortmund-Ost 5.626 5.709 4.103 318 Gelsenkirchen-Nord (bis 30.04.15) 3.270 601 319 Gelsenkirchen (bis 30.04.15 GE-Süd) 4.754 7.538 5.124 321 Hagen 4.647 4.727 3.504 322 Hamm 7.567 7.938 5.982 323 Hattingen 3.394 3.420 2.157 324 Herford 3.877 3.861 2.380 325 Herne (bis 30.06.11 Herne-Ost) 5.479 5.337 3.750 326 Höxter 2.506 2.460 1.704 327 Ibbenbühren 5.009 4.857 3.924 328 Iserlohn 5.882 6.021 3.885 329 Lemgo 2.372 2.125 1.565 330 Lippstadt 3.770 3.563 2.440 331 Lübbecke 2.798 2.818 1.896 332 Lüdenscheid 3.443 3.436 2.424 333 Lüdinghausen 5.006 4.704 3.419 334 Meschede 1.655 1.779 1.442 335 Minden 5.824 6.796 4.584 336 Münster-Außenstadt 4.388 4.067 2.826 337 Münster-Innenstadt 6.251 6.444 4.810 338 Olpe 3.516 3.293 2.389 339 Paderborn 7.772 7.703 5.383 340 Recklinghausen 9.712 10.159 7.320 341 Schwelm 3.988 3.955 2.542 342 Siegen 9.211 8.509 6.094 343 Soest 3.732 3.843 3.010 344 Herne-West (bis 30.06.11) 345 Warburg 908 894 678 346 Warendorf 4.026 3.990 2.676 347 Wiedenbrück 4.858 4.511 3.231 348 Witten 5.242 4.972 3.573 Einspruchseingänge in den Finanzämtern 2014 bis Sept 2016 FA FA-Name 2014 2015 2016 (Sept) 349 Bielefeld-Außenstadt 4.682 5.075 3.395 350 Bochum-Süd 7.655 7.889 5.596 351 Gütersloh 6.513 6.678 4.831 359 Marl 9.645 10.052 7.287 300 OFD NRW 728.603 731.249 513.363 Auf Bundesebene gingen 3.467.424 Einsprüche in 2014 und 3.456.326 Einsprüche in 2015 ein. Für 2016 liegen noch keine Zahlen vor. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13434