LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13459 15.11.2016 Datum des Originals: 14.11.2016/Ausgegeben: 18.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5133 vom 13. September 2016 der Abgeordneten Dr. Anette Bunse CDU Drucksache 16/12925 Sprachförderung für Flüchtlingskinder Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bild-Zeitung berichtete in ihrer Ausgabe vom 11. August 2016: „Hannelore Kraft besucht rollende Flüchtlings-Kita“. Diese mobile Einrichtung und andere „Brückenprojekte“ werden vom Land unterstützt und machen sehr viel Sinn, weil sie Flüchtlingskindern und deren Eltern erste Schritte zu einer gelingenden Integration in unsere Gesellschaft ermöglichen. Einige meist wenige Stunden in der Woche werden die Flüchtlingskinder mit Kulturtechniken auch zur Vorbereitung auf das spätere Leben als Schulkind behutsam vorbereitet. Derweil besuchen die übrigen Altersgenossen in unserem Land die Kita bis zu 45 Stunden pro Woche und das über einen Zeitraum von mehreren Jahren bis zur Einschulung. Diese Kinder kommen in den Vorzug einer alltagsintegrierten Spracherziehung. Kinder, die keine Kita besuchen, sollten im Alter von 4 Jahren (in Anlehnung an den Delfin 4-Sprachtest) mittels einer Sprachstandserhebung hinsichtlich ihrer sprachlichen Kompetenzen getestet und gegebenenfalls gefördert werden . Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 5133 mit Schreiben vom 14. November 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. Wie bzw. zu welchem Zeitpunkt stellt die Landesregierung fest, auf welchem Sprachstandsniveau sich die Flüchtlingskinder vor deren Einschulung in die erste Klasse in der deutschen Sprache bewegen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13459 2 2. Gibt es standardisierte Verfahren? Bei Kindern mit Fluchterfahrung, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, erfolgt die Sprachbildung alltagsintegriert. Die Sprachentwicklung wird beobachtet und dokumentiert (§ 13c KiBiz). Welche Beobachtungsverfahren hier angewendet werden können, wurde gemeinsam mit den Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder, den Landesjugendämtern und der Wissenschaft in den fachlichen Grundlagen „Alltagsintegrierte Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich – Grundlagen für Nordrhein-Westfalen“ festgelegt. Eine an Qualitätskriterien orientierte Sprachbildung, der Einsatz von geeigneten Beobachtungsverfahren sowie gute Qualifizierungsangebote für die pädagogischen Fachkräfte und Teams der Einrichtungen unterstützen die Praxis. Kinder mit Fluchterfahrung, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, fallen unter § 36 Abs. 2 Schulgesetz NRW. Das Schulamt stellt zwei Jahre vor der Einschulung fest, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen (§ 36 Abs. 2 SchulG). Dazu werden Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen und Kinder, deren Eltern der Bildungsdokumentation in der Kindertageseinrichtung nicht zugestimmt haben, mit dem Sprachstandsfeststellungsverfahren „Delfin 4“ überprüft. Für diese Kinder wird der Einzeltest „Besuch im Pfiffikushaus“ eingesetzt. Bei der Anmeldung zur Grundschule (bis zum 15.11. des Vorjahres) stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können (§ 36 Abs. 3). Sollten sich bei der Anmeldung Anhaltspunkte ergeben, dass ein Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, soll die Schule den Sprachstand mit einem der fünf Testverfahren ermitteln, die das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassen hat. Dazu gehören „Delfin 5“, „Kenntnisse in Deutsch als Zweitsprache erfassen“, „Fit in Deutsch“, „Sprachstandsüberprüfung und Förderdiagnostik für Ausländer- und Aussiedlerkinder “ und der „CITO-Sprachtest“. Bei Kindern, die nach dem 15. November an der Grundschule angemeldet werden, wird ebenso verfahren. 3. Wie findet eine eventuell notwendige Sprachförderung gezielt in Richtung Einschulung statt? (Bitte einzeln auflisten nach Besuch einer Kita, einer Teilnahme an einem Brückenprojekt, bzw. kein Besuch einer Kita/keine Teilnahme an einem Brückenprojekt ). Nach § 13 a KiBiz führen die Tageseinrichtungen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeption durch. Diese pädagogische Konzeption muss nach § 13 c KiBiz Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen Sprachförderung enthalten. Beherrscht ein Kind nach der Feststellung nach § 36 Abs. 2 und 3 SchulG die deutsche Sprache nicht hinreichend und wird es nicht nachweislich in einer Tageseinrichtung für Kinder sprachlich gefördert, soll das Schulamt das Kind verpflichten, an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilzunehmen. In diesen Fällen stellt das Jugendamt nach § 21 b Abs. 2 KiBiz sicher, dass auch diese Kinder mit den Landeszuschüssen für die zusätzliche Sprachförderung gefördert werden. In der Regel werden die Eltern aufgefordert, ihre Kinder in einer Kita betreuen zu lassen. Kindertageseinrichtungen , die Sprachfördermittel nach § 21b KiBiz erhalten und Familienzentren kommt hierbei eine besondere Rolle zu. Kinder aus Flüchtlingsfamilien, die einer Kommune zugewiesen sind, werden mit erfasst. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13459 3 Brückenprojekte sind niedrigschwellige Betreuungsangebote, die die Kinder mit Fluchterfahrung und ihre Familien an die institutionelle Kindertagesbetreuung heranführen sollen. Soweit sich Kinder mit Fluchterfahrung zwei Jahre vor der Einschulung befinden und zu diesem Zeitpunkt zunächst ein Brückenprojekt besuchen, gilt dies noch nicht als Besuch einer Kindertageseinrichtung . Für diese Kinder gilt deshalb § 36 Abs. 2 Satz 1 SchulG (Sprachstandfeststellungsverfahren mit Delfin 4 zwei Jahre vor der Einschulung). 4. Wie viele Flüchtlingskinder werden zum Schuljahr 2016/2017 in das Regelschulsystem aufgenommen? Zur Zahl der zum Schuljahr 2016/17 an den nordrhein-westfälischen Schulen aufgenommenen Flüchtlingskinder liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Derzeit werden jedoch im Rahmen der Amtlichen Schuldaten statistische Daten zur Zahl der ausländischen Schülerinnen und Schüler erhoben. Diesbezügliche Ergebnisse werden voraussichtlich im Herbst 2016 zur Verfügung stehen. 5. Liegen Erkenntnisse über deren Fähigkeit Deutsch zu sprechen vor? Die Fähigkeiten von Flüchtlingskindern, „Deutsch zu sprechen“, werden nicht zentral erfasst. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13459