LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13545 22.11.2016 Datum des Originals: 22.11.2016/Ausgegeben: 25.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5260 vom 19. Oktober 2016 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/13225 In welchem Umfang wurden in Nordrhein-Westfalen im 2. Quartal 2016 „besonders beschleunigte Verfahren“ durchgeführt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das beschleunigte Verfahren soll in Fällen, in denen ein einfacher Sachverhalt oder eine klare Beweislage gegeben ist und lediglich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht kommt, eine zeitnahe und effektive Verhandlung und Erledigung ermöglichen. Vom besonders beschleunigten Verfahren spricht man, wenn gegen die oder den Beschuldigten die Hauptverhandlungshaft gemäß §127b StPO angeordnet ist. Ein derartiger Haftbefehl darf gemäß § 127b Absatz 2 Satz 1 StPO nur ergehen, wenn die Durchführung – und nicht nur der Beginn – der Hauptverhandlung binnen einer Woche ab dem Tag der Festnahme zu erwarten ist (Vorlage 16/3144, Seite 2). In einem von der FDP-Fraktion beantragten Bericht zur 48. Sitzung des Rechtsausschusses am 23.09.2015 erklärte der Justizminister, nach allen Erfahrungen der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sei festzuhalten, dass die Durchführung beschleunigter Verfahren einen erheblichen organisatorischen und personellen Mehraufwand verursache (Vorlage 16/3144, Seite 2). Bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ergäben sich in Nordrhein-Westfalen insbesondere wegen der Größenunterschiede der einzelnen Bezirke zum Teil Besonderheiten. Während in kleineren Bezirken überwiegend keine speziellen Organisationsmaßnahmen getroffen seien, existierten in größeren Bezirken vielfach besondere Regelungen (auch in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden), soweit die gerichtliche und staatsanwaltliche Praxis dies zur Umsetzung des Gemeinsamen Runderlasses vom 15. Juli 2002 (Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung) als erforderlich ansehe (Vorlage 16/3144, Seite 4). Während des ersten Halbjahrs 2015 wurden beschleunigte Verfahren unter Anordnung von Hauptverhandlungshaft lediglich in Köln und Düsseldorf sowie in Einzelfällen in den Landgerichtsbezirken Aachen, Bonn und Hagen durchgeführt. In den übrigen Landgerichtsbezirken LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13545 2 wurden keine derartigen Verfahren zum Abschluss gebracht (vgl. Vorlage 16/3144, Seite 5). In Bezug auf die kleineren Amtsgerichte im Kölner Bezirk bedeute die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens unter Anordnung von Hauptverhandlungshaft einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand, der aufgrund des Personalschlüssels kaum zu gewährleisten sei (Vorlage 16/3144, Seite 6). In Kenntnis dieser Sachlage hat die Landesregierung unter Punkt 5 die „Intensive Nutzung des besonders beschleunigten Strafverfahrens insbesondere in den Großstädten des Landes“ zu einem zentralen Gegenstand des von der Ministerpräsidentin als Reaktion auf die massiven Straftaten in der Silvesternacht in der Sondersitzung des Landtags am 14.01.2016 vorgestellten 15-Punkte-Programms zur Stärkung der inneren Sicherheit gemacht (Drs. 16/10732, Seite 3). Allerdings dürfte bereits nach der geltenden Erlasslage die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens unter Anordnung von Hauptverhandlungshaft – trotz Mehraufwands – nicht an organisatorischen Voraussetzungen scheitern. Zwar trifft zu, dass die Frage, ob eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren zu erwarten ist, unter anderem von der Einlassung des Beschuldigten, der gerichtlichen Terminierungspraxis, der gerichtsinternen Organisation und der Kooperation zwischen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht abhängt, das Verfahren nach § 127b auf eine enge organisatorische Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten angelegt ist (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung , 7. Auflage, § 127b Rdnr. 10) und letztlich die Entscheidung über die Durchführung des „besonders beschleunigten Verfahrens“ in richterlicher Unabhängigkeit erfolgt. Hingegen sind nach Ziffer 1 der Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung (Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4600 – III A. 64), des Innenministeriums (42.2. – 2706 und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV 2 – 6302/6304.4a) vom 15. Juli 2002) die organisatorischen Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist bei den Staatsanwaltschaften und den Amtsgerichten (vor allem am Sitz der Staatsanwaltschaft) sowie bei der Polizei zu schaffen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig über die getroffenen Maßnahmen . Gemäß Ziffer 2.2 der Richtlinien ist für die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Durchführung beschleunigter Verfahren regelmäßig das Gericht des Tatortes maßgeblich. In der 54. Sitzung des Rechtsausschusses wies die FDP-Fraktion darauf hin, dass demgegenüber in der Anlage 1 zur Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen Zuständigkeitskonzentrationen in Strafrichterhaftsachen geregelt seien, wodurch ein Zuständigkeitssplittung gegeben sei, das nach Schilderungen der Kreispolizeibehörde Mettmann dazu führe, dass das besonders beschleunigte Verfahren nicht stattfinde. Justizminister Kutschaty führte dazu aus: „Sollte es Hinderungsgründe in den Richtlinien geben, die eine Ausweitung des besonders beschleunigten Verfahrens behindern sollten, werden wir diese abschaffen, und zwar umgehend .“ (APr 16/1135 Neudruck, Seite 39). Am 02.03.2016 erklärte der Justizminister auf die Kleine Anfrage 4357 der FDP-Fraktion, die Frage einer Zuständigkeitskonzentration für beschleunigte Verfahren gemäß § 58 Absatz 1 GVG werde geprüft (Drs. 16/11304, Seite 4). In der 55. Sitzung des Rechtsausschusses am 09.03.2016 verwies der Justizminister insoweit auf eine Anfang April 2016 stattfindende Konferenz mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften (APr 16/1197, Seite 40 und 29). Über deren Ergebnis hat der Justizminister allerdings nicht informiert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13545 3 Auf der 87. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 1. und 2. Juni 2016 haben diese sich über die Erfahrungen mit der Durchführung des „besonders beschleunigten Verfahrens “ anhand aktueller Erfahrungsberichte aus Düsseldorf, Köln und Berlin sowie aus den Bezirken der Staatsanwaltschaften Passau und Traunstein informiert und einstimmig die Bedeutung einer Strafe bekräftigt, die „auf dem Fuße folgt“ und die vor allem reisende Täter daran hindern kann, Verfahren zu verschleppen oder unterzutauchen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen (Vorlage 16/4006). Ein Dreivierteljahr nach der Vorstellung des 15-Punkte-Programms zur Stärkung der inneren Sicherheit bedarf es nunmehr der näheren Betrachtung, inwieweit die Ministerpräsidentin und der Justizminister ihre Ankündigungen zur intensiven Nutzung des „besonders beschleunigten Verfahrens“ umgesetzt haben. Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5260 mit Schreiben vom 22. November 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. 1. Wie viele „besonders beschleunigte Verfahren“ wurden im zweiten Quartal des Jahres 2016 an nordrhein-westfälischen Gerichten durchgeführt (bitte differenziert nach den einzeln abstrakt zuständigen Gerichten)? 2. Wie viele „besonders beschleunigte Verfahren“ wurden im zweiten Quartal des Jahres 2016 von nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften beantragt (bitte differenziert nach den einzelnen Gerichten)? Im Rahmen der Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) werden die mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) erledigten Ermittlungsverfahren – jedoch nicht differenziert nach den einzelnen Gerichten und ohne Angabe über eine etwaige Hauptverhandlungshaft – erfasst. In der Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) werden einschlägige Erledigungen der Amtsgerichte ausgewiesen. In der als Anlage beigefügten Übersicht sind diese Erledigungen für das zweite Quartal des Jahres 2016 dargestellt. Geringfügige Abweichungen zwischen den Erledigungen der Staatsanwaltschaften einerseits und der Amtsgerichte andererseits beruhen u. a. darauf, dass Verfahren nicht notwendigerweise in demselben Quartal sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei Gericht erledigt werden. Im zweiten Quartal des Jahres 2016 sind hiernach in Nordrhein-Westfalen insgesamt 460 Ermittlungsverfahren mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) abgeschlossen worden. Bei den Gerichten waren es 421 Verfahren dieser Art, davon 194, in denen ein Beschuldigter zu der (letzten) Hauptverhandlung aus der Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO vorgeführt worden war. Bei den zuletzt genannten Strafsachen handelt es sich allerdings nur um einen Teil der besonders beschleunigten Verfahren. Hinzuzurechnen wären die - statistisch jedoch nicht erfassten - Strafsachen, in denen die Anordnung von Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO entbehrlich war, weil die Hauptverhandlung eines vorläufig Festgenommenen bereits am Tag der Festnahme oder am Folgetag stattfand. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13545 4 3. Welche Maßnahmen trifft die Landesregierung zur Vermeidung von gespaltenen Zuständigkeiten in Bezug auf beschleunigte Verfahren und Strafrichterhaftsachen (bitte unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung)? Nach dem Ergebnis der breiten Praxisanhörung zur Frage einer möglichen Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit für beschleunigte Verfahren stellt sich die abweichende gerichtliche Zuständigkeit für Strafrichterhaftsachen einerseits und beschleunigte Verfahren andererseits nicht als flächendeckendes Problem dar. Insbesondere von der gerichtlichen Praxis wird demgegenüber gerade der Tatortnähe für die Gewährleistung schneller Verfahrensabläufe ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt. Jedwede Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit führe zu erhöhten Transportaufwänden für alle Verfahrensbeteiligten (insbesondere Polizei , Zeugen und Jugendgerichtshilfe). Dies gehe zu Lasten des in diesen Verfahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebotes. Im Übrigen könnten sich die Mehraufwände u. U. sogar negativ auf die entsprechenden Verfahrenszahlen auswirken. Vor diesem Hintergrund sind von der geprüften flächendeckenden Konzentration kaum positive Effekte auf die gewünschte intensivere Nutzung der besonders beschleunigten Strafverfahren zu erwarten. Eine landesweite Zuständigkeitskonzentration ist daher derzeit nicht beabsichtigt. Einem entsprechenden Vorschlag aus dem Bezirk Düsseldorf folgend soll die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für beschleunigte Verfahren für den dortigen Geschäftsbereich weiter vertiefend geprüft werden. Staatsanwaltschaft Mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) erledigte Ermittlungsverfahren Amtsgericht Erledigungen mit der besonderen Verfahrensart (bei Einleitung): Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) Von den im Zeitpunkt der Erledigung als beschleunigtes Verfahren anhängigen Verfahren sind mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO eingeleitet worden In den im Zeitpunkt der Erledigung als beschleunigtes Verfahren anhängigen Verfahren ist im Laufe des Zwischenverfahrens der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO gestellt worden Erledigungen als beschleunigtes Verfahren insgesamt Strafverfahren, in denen ein Beschuldigter zu der (letzten) Hauptverhandlung aus der Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO vorgeführt worden ist DUESSELDORF 47 39 0 39 12 NEUSS 0 0 0 0 0 RATINGEN 0 0 0 0 0 LANGENFELD 0 0 0 0 0 DINSLAKEN 1 1 0 1 0 DUISBURG 3 2 0 2 0 DUISBURG-HAMBORN 1 0 0 0 0 DUISBURG-RUHRORT 3 1 0 1 0 MUELHEIM A.D. RUHR 0 0 0 0 0 OBERHAUSEN 0 0 0 0 0 WESEL 1 1 0 1 0 EMMERICH 0 0 0 0 0 GELDERN 2 2 0 2 0 KLEVE 1 1 0 1 0 MOERS 0 0 0 0 0 RHEINBERG 0 0 0 0 0 KEMPEN 0 0 0 0 0 KREFELD 0 0 0 0 0 NETTETAL 0 0 0 0 0 ERKELENZ 0 0 0 0 0 GREVENBROICH 0 0 0 0 0 MOENCHENGLADBACH 0 0 0 0 0 MOENCHENGLADBACH-RHEYDT 0 0 1 1 0 VIERSEN 1 1 0 1 0 METTMANN 0 0 0 0 0 REMSCHEID 0 0 0 0 0 SOLINGEN 0 0 0 0 0 VELBERT 0 0 0 0 0 WUPPERTAL 1 0 2 2 0 ARNSBERG 4 4 0 4 0 BRILON 0 0 0 0 0 SCHMALLENBERG 2 0 0 0 0 MARSBERG 0 0 0 0 0 MEDEBACH 0 0 0 0 0 MENDEN 1 0 0 0 0 MESCHEDE 2 2 1 3 0 SOEST 1 0 0 0 0 WARSTEIN 0 0 0 0 0 WERL 0 0 0 0 0 BIELEFELD 10 5 0 5 2 BUENDE 0 0 0 0 0 GUETERSLOH 2 2 2 4 0 HALLE 0 0 0 0 0 HERFORD 2 2 0 2 0 LUEBBECKE 1 1 0 1 0 MINDEN 0 0 0 0 0 BAD OEYNHAUSEN 1 0 0 0 0 RAHDEN 0 0 0 0 0 RHEDA-WIEDENBRÜCK 0 0 0 0 0 Verfahrenserledigungen im 2. Vierteljahr 2016 0 1 0 13 20 Erledigung von Verfahren nach § 417 StPO 53 9 1 DÜSSELDORF DUISBURG KLEVE KREFELD MOENCHENGLADBACH WUPPERTAL ARNSBERG BIELEFELD BOCHUM 12 10 0 10 0 HERNE 1 1 0 1 0 RECKLINGHAUSEN 1 1 0 1 0 HERNE-WANNE 2 1 0 1 0 WITTEN 1 1 0 1 0 BLOMBERG 2 2 0 2 0 DETMOLD 2 2 0 2 1 LEMGO 5 0 0 0 0 CASTROP-RAUXEL 0 0 0 0 0 DORTMUND 0 0 0 0 0 HAMM 2 1 0 1 0 KAMEN 0 0 0 0 0 LUENEN 0 0 0 0 0 UNNA 0 0 0 0 0 BOTTROP 1 0 0 0 0 DORSTEN 2 2 0 2 0 ESSEN 9 9 0 9 2 ESSEN-BORBECK 0 0 0 0 0 ESSEN-STEELE 2 2 0 2 0 GELSENKIRCHEN 22 18 0 18 13 GLADBECK 0 0 0 0 0 HATTINGEN 0 0 0 0 0 MARL 4 4 1 5 0 ALTENA 0 0 0 0 0 HAGEN 17 15 0 15 1 ISERLOHN 4 4 0 4 0 LUEDENSCHEID 3 2 0 2 0 MEINERZHAGEN 1 1 0 1 0 PLETTENBERG 0 0 0 0 0 SCHWELM 0 0 1 1 0 SCHWERTE 1 1 0 1 0 WETTER 0 0 0 0 0 AHAUS 0 0 0 0 0 AHLEN 0 0 0 0 0 BECKUM 1 1 0 1 0 BOCHOLT 0 0 0 0 0 BORKEN 0 0 0 0 0 STEINFURT 2 2 0 2 0 COESFELD 0 0 1 1 0 DUELMEN 0 0 0 0 0 GRONAU 0 0 1 1 0 IBBENBUEREN 0 0 0 0 0 LUEDINGHAUSEN 0 0 0 0 0 MUENSTER 0 0 0 0 0 RHEINE 0 0 0 0 0 TECKLENBURG 0 0 0 0 0 WARENDORF 0 0 0 0 0 BRAKEL 0 0 0 0 0 DELBRUECK 0 0 0 0 0 HOEXTER 0 0 0 0 0 LIPPSTADT 0 0 0 0 0 PADERBORN 0 0 2 2 0 WARBURG 0 0 0 0 0 BAD BERLEBURG 0 0 0 0 0 LENNESTADT 0 0 0 0 0 OLPE 0 0 0 0 0 SIEGEN 1 1 0 1 0 5 3 3 13 10 1 55 31 ESSEN BOCHUM DETMOLD DORTMUND HAGEN MUENSTER PADERBORN SIEGEN AACHEN 8 8 0 8 0 DUEREN 6 5 0 5 2 ESCHWEILER 3 2 0 2 2 GEILENKIRCHEN 0 0 0 0 0 SCHLEIDEN 0 0 0 0 0 HEINSBERG 0 0 0 0 0 JUELICH 0 0 0 0 0 MONSCHAU 0 0 0 0 0 BONN 5 2 0 2 5 EUSKIRCHEN 0 0 0 0 0 KOENIGSWINTER 0 0 0 0 0 RHEINBACH 0 0 0 0 0 SIEGBURG 0 0 0 0 0 WALDBROEL 0 0 0 0 0 BERGISCH GLADBACH 6 6 1 7 2 BERGHEIM 0 0 0 0 0 BRUEHL 2 2 0 2 0 GUMMERSBACH 0 0 0 0 0 KERPEN 1 1 0 1 0 KOELN 224 224 10 234 149 WIPPERFUERTH 0 0 0 0 0 LEVERKUSEN 3 3 0 3 3 WERMELSKIRCHEN 0 0 0 0 0 SUMME 460 SUMME 443 398 23 421 194 214 21 7 KOELN AACHEN BONN Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13545