LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13578 24.11.2016 Datum des Originals: 24.11.2016/Ausgegeben: 29.11.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5291 vom 28. Oktober 2016 des Abgeordneten Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/13295 Sozialstandards für Praktikanten bei Pflichtpraktika Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Studenten von heute sehen sich durch die jeweiligen Prüfungsordnungen mehr und mehr gezwungen, Pflichtpraktika zu absolvieren. Der Zwang rührt daher, dass ihnen ansonsten ein weiterstudieren oder ein Abschluss verwehrt wird. Hintergrund dieser Regelunge ist, dass der Satzungsgeber der Ansicht ist, dass eine gewisse Praxiserfahrung als relevant für die Vorbereitung bzw. Aufnahme des Berufs mehr oder minder angenommen wird. Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 5291 mit Schreiben vom 24. November 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. Ist bei Studenten, die im Rahmen ihres Studiums Praktika zu absolvieren haben (Pflichtpraktikanten), sichergestellt, dass die wesentlichen Rahmenbedingungen des Praktikumsverhältnisses schriftlich festgelegt werden? 2. Ist bei Studenten, die im Rahmen ihres Studiums Praktika zu absolvieren haben (Pflichtpraktikanten), sichergestellt, dass ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird? Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bestimmungen des Nachweisgesetzes (NachWG) über das Erfordernis der schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen des Praktikums nach § 2 Absatz 1a NachWG sind gemäß § 1 Satz 2 NachWG i. V. m. § 22 Absatz 1 Nummer 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) auf Pflichtpraktika nicht anwendbar. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13578 2 Für die Festlegung der Rahmenbedingungen des Pflichtpraktikums innerhalb eines Studienganges sind die Hochschulen zuständig. Gemäß § 64 Absatz 2 Nummer 3 Hochschulgesetz müssen Hochschulprüfungsordnungen die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Praxissemester und anderen berufspraktischen Studienphasen regeln. Dazu zählen u. a. Ziel, Zeitpunkt und Dauer der Praxisphasen, Voraussetzungen zu deren Anerkennung sowie die Anforderungen an die Betreuung von Studierenden während der Praxisphasen. Die Hochschulen entscheiden, wie der Nachweis über das Praktikum geführt wird. Sie können den Studierenden Musterverträge für Pflichtpraktika zur Verfügung zu stellen, die eine Verpflichtung des Praktikumsunternehmers vorsehen, nach Abschluss des Praktikums über den einfachen Nachweis hinaus ein qualifiziertes Zeugnis zu erstellen. 3. Ist bei Studenten, die im Rahmen ihres Studiums Praktika zu absolvieren haben (Pflichtpraktikanten), sichergestellt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung besteht? 4. Welche durchschnittliche Vergütung wird den Praktikantinnen und Praktikanten im Durchschnitt für Pflichtpraktika gezahlt? Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Pflichtpraktika sind Teil des Studiums und dienen dem Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, beruflicher Erfahrung sowie der Anwendung des Erlernten und der Reflexion des Handelns. Das Lernen steht im Vordergrund. Die Pflichtpraktikantinnen und Praktikanten sind weder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer noch Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und unterliegen daher keiner gesetzlichen Vergütungspflicht. Insbesondere ist das Mindestlohngesetz gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MiLoG nicht auf Pflichtpraktika anwendbar. 5. Nach welchen Kriterien überprüfen die Hochschulen die Einhaltung der Sozialstandards? Wenn Pflichtpraktika als Bestandteil eines Studienganges während des Studiums absolviert werden, unterliegen die eingeschriebenen Studierenden auch als Praktikantinnen und Praktikanten der sozialen Absicherung der Studierenden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13578