LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13604 28.11.2016 Datum des Originals: 25.11.2016/Ausgegeben: 01.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5296 vom 31. Oktober 2016 der Abgeordneten Klaus Kaiser, Jens Kamieth, Matthias Kerkhoff, Werner Lohn und Thorsten Schick CDU Drucksache 16/13320 Schützenfeste an Pfingsten ohne passende Kleidung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Warsteiner Anzeiger berichtete am 21. Oktober von einer Anzeige der Wettbewerbsbehörde Dortmund gegen den Inhaber eines Modegeschäftes aus Warstein. Der Besitzer hatte am Pfingstmontag, den 16. Mai 2016 ein Kleid an ein Mitglied eines Hofstaates eines Schützenvereines verkauft. Das Schützenfest war in diesem Jahr auf das Pfingstwochenende gefallen , weshalb erst während dieses Wochenendes Kleider für den Hofstaat gekauft werden konnten. Die Wettbewerbsbehörde verweist in der Anzeige nun darauf, dass mit dem Verkauf am Pfingstmontag ein Verstoß gegen § 4 des Ladenöffnungsgesetzes vorliegt. Ebenso hatten einige Schützenvereine die örtlichen Abgeordneten im Kreis Soest, Hochsauerlandkreis und dem Märkischen Kreis über diese Problematik informiert. Zur Schützentradition gehört die Ausstattung des Hofstaates mit einer angemessenen Kleidung . Wer jedoch Schützenkönig wird oder dem Hofstaat angehört, ist – aus guter Tradition heraus – nicht vorhersagbar. Für das Jahr 2017 ist mit einer ähnlichen Problematik zu rechnen. Alleine im Bereich des Sauerländer Schützenbundes werden gut 50 Schützenfeste während der Pfingsttage durchgeführt – neben vielen weiteren Schützenfesten im ganzen Land zu dieser Zeit. Dazu kommen teilweise noch sämtliche Feste, bei denen der Schützenvogel an einem Sonntag abgeschossen wird. Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 5296 mit Schreiben vom 25. November 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13604 2 Vorbemerkung der Landesregierung Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe. Als allgemeine Ladenöffnungszeit legt das LÖG NRW die Werktage Montag bis Freitag ohne zeitliche Begrenzung und den Samstag von 0 bis 22 Uhr fest. Eine Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen ist damit grundsätzlich verboten. Abweichungen von diesem Grundsatz regelt das LÖG NRW abschließend. 1. Ist der Landesregierung diese Problematik bekannt? Die Problematik ist der Landesregierung erst durch die Kleine Anfrage 5296 (LT-Drs. 16/13320) bekannt geworden. 2. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht die Landesregierung für den beschriebenen Sachverhalt? Eine begrenzte Sonn- oder Feiertagsöffnung von Geschäften aus Anlass eines Schützenfestes wäre zulässig, wenn die Kommune, in der das Schützenfest stattfindet, den Tag des Königsschießens als verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag nach § 6 (LÖG NRW) freigeben würde. Ohne Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertages wäre die Ausstattung des Hofstaates an einem Sonn- oder Feiertag nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ausstattungsgeschäft an dem Tag nur für einen von vornherein ganz eingeschränkten Personenkreis, nämlich nur für das Königspaar und den Hofstaat, der aus ca. maximal 20 Personen besteht, öffnen würde. Der jeweilige Ladeninhaber müsste durch geeignete Kontrollen sicherstellen, dass der Verkauf tatsächlich nur an diesen Personenkreis erfolgt. Dieses Verfahren sollte der Ladeninhaber vorher mit seiner örtlichen Ordnungsbehörde abstimmen. Über meine Rechtsauffassung habe ich die örtlichen Ordnungsbehörden über die Bezirksregierungen mit Runderlass vom 22.11.2016 unterrichtet. 3. Ist zur Lösung des beschriebenen Sachverhaltes aus Sicht der Landesregierung eine Gesetzesänderung möglich, oder kann dies über eine entsprechende Verordnung geschehen? Eine Gesetzesänderung hält die Landesregierung nicht für erforderlich. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Sind der Landesregierung ähnlich gelagerte Fälle bekannt, und wenn ja, welche? Nein. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13604