LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13721 08.12.2016 Datum des Originals: 05.12.2016/Ausgegeben: 13.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5319 vom 9. November 2016 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/13421 Veränderungen im Bereich der Diensthundeführer Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In den Landratsbehörden NRW besteht aufgrund der steigenden Einsatzzahlen ein akuter Mangel an Zivilstreifen mit den Möglichkeiten der Observation, Aufklärung und Festnahme von Straftaten/Straftätern. Dieser Missstand spiegelt sich u.a. auch in den stetig steigenden Zahlen von Tageswohnungseinbrüchen bzw. Einbrüchen wieder. Durch die Neuausrichtung im Bereich der Diensthundeführer und der Neuerung, dass diese Dienst in kolorierten Fahrzeugen und in Uniform zu versehen haben, werden diese bislang unauffälligen Zivilkräfte diesem Aufgabenbereich entzogen. Mit der Neuausrichtung im Bereich der Diensthundeführer und der Einführung kolorierten Fahrzeugen stehen größtenteils nur noch Einzelboxen in den Fahrzeugen zur Verfügung. Die bisherige und zeitnahe Ausbildung der Welpen/Junghunde entfällt dann. Die Neuausrichtung des Diensthundwesens sieht weiterhin vor, dass Nachwuchshunde generell vom Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (landeseigene Zucht) gestellt werden. In der Praxis muss jedoch schnell auf dienstliche Veränderungen, wie z.B. die Aussonderung von Diensthunden reagiert werden. Dabei scheint es unumgänglich, einen vorgebildeten Hund im passenden Alter auf dem freien Markt zu erwerben. Bei der Neuausrichtung des Diensthundwesens ist eine sog. Überprüfung der Sozialverträglichkeit gefordert. Ein Diensthund wird dazu ausgebildet, dass polizeiliche Gegenüber in letzter Konsequenz durch Beißen zu stellen und Angriffe gegen Polizeibeamten abzuwehren. Ein „liebgestreichelter Hund“ wird somit, in für ihn belastenden Einsatzsituationen, versagen. Dabei wird es zwangsweise zu einer Gefährdung der eingesetzten Polizeibeamten kommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13721 2 In den Landratsbehörden im ländlichen Raum sind die Diensthundeführer aufgrund der Flächenausdehnung dezentral untergebracht. Da die Fahrzeuge nur noch mit einer Einzelbox ausgestattet sind, wird es zu Dienst- bzw. Schichtbeginn, wenn der nachfolgende Hundeführer abgeholt werden muss, zu erheblichen Fahrtzeiten kommen. Doppelfahrten werden die Regel, da ja immer nur ein Hund transportiert werden kann. Diese Zeit fehlt zur effektiven Wahrnehmung rein polizeilicher Aufgaben. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5319 mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkungen der Landesregierung Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt in Ergänzung auf meine Antwort zur Kleinen Anfrage 4915 (LT-Drs. 16/12564) und meine Berichte zu den Sitzungen des Innenausschusses vom 30.06.2016 (Vorlage 16/4071) und 24.11.2016 (Vorlage 16/4493 und Vorlage 16/4504). Zu vielen Einzelfragen können derzeit noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, da sich diese noch in einem Abstimmungsprozess befinden. 1. Wie gedenkt der Innenminister die Lücke zu schließen, die dadurch entsteht, dass Diensthundeführer aufgrund des zukünftig vorgeschriebenen Tragens von Uniformen, als Zivilkräfte bei der Einbruchsprävention wegfallen? Die Landesregierung sieht keine entstehende Lücke bei der Einbruchsprävention. Gerade das vermehrte Tätigwerden in Uniform ist eine Verstärkung der präventiven Tätigkeit der Diensthundführerinnen und Diensthundführer (DHF). Darüber hinaus wird auch in Zukunft der Einsatz von DHF in zivil möglich sein, wenn dies taktisch erforderlich ist. 2. Da die Ausbildung eines Welpen/Junghundes bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen kann, stellt sich die Frage, wie der Innenminister den Ausfall, der durch den Wegfall der Doppelboxen verursacht wird, kompensieren möchte? Die bisher gültige Erlasslage verbietet die Mitnahme von Welpen und Junghunden im Dienst. Die Aufzucht erfolgt derzeit außerhalb der Dienstzeit. Jede Kreispolizeibehörde ist auch zukünftig mit mindestens einem Fahrzeug mit Doppelbox ausgestattet. Die genaue Anzahl und Ausstattung befindet sich noch im Abstimmungsprozess. Hierbei wird auch der Aspekt einer möglichen Mitnahme von „Diensthunden in Ausbildung“ während des Dienstes berücksichtigt werden. 3. Wie will der Innenminister in Zukunft auf die sich plötzlich ergebenden Bedarfe im Diensthundewesen reagieren, da nicht genug passende Hunde beim LAFP vorgehalten werden können? Es wird auch zukünftig weiterhin möglich sein, Hunde für den polizeilichen „Nachersatz“ außerhalb des LAFP (von Privat) zu erwerben. Die genauen Regularien befinden sich ebenfalls noch im Abstimmungsprozess. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13721 3 4. Was will der Innenminister mit der Prüfung der Sozialverträglichkeit bei Diensthunden erreichen? Gem. § 58 Polizeigesetz NRW sind Diensthunde ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Diensthunde werden ausgebildet, in letzter Konsequenz auch das polizeiliche Gegenüber zu beißen. Dies schließt aber ein grundsätzlich angemessenes und beherrschbares Verhalten gegenüber Menschen und anderen Tieren auch bei Diensthunden nicht aus. Ein Diensthund der Polizei NRW hat jederzeit kontrollierbar zu sein. Ein Philosophiewechsel in der Aus- und Fortbildung oder dem Einsatz von Diensthunden ist nicht beabsichtigt. Die Konditionierung soll auch weiterhin unter Einbeziehung der Einsatzerfahrungen und bewährten Ausbildungsstandards erfolgen. Wie die Kontrollierbarkeit oder Sozialverträglichkeit zukünftig abgefragt wird, ist noch Teil des derzeitigen Abstimmungsprozesses. 5. Wieso nimmt der Innenminister in Kauf, dass bei den Diensthundeführern eine so hohe Stundenzahl nur für organisatorische Aufgaben wie den Fahrzeugtauschund wechsel anfällt? Entsprechende Berichte der Kreispolizeibehörden liegen mir nicht vor. Ein höherer Aufwand oder eine hohe Stundenanzahl für organisatorische Aufgaben wie Fahrzeugtausch und -wechsel wird von der Landesregierung nicht gesehen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13721