LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13722 08.12.2016 Datum des Originals: 08.12.2016/Ausgegeben: 13.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5311 vom 2. November 2016 des Abgeordneten Bernhard Tenhumberg CDU Drucksache 16/13393 Zusammenarbeit von Jugendämtern und Tagespflegepersonen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der § 14 des Kinderbildungsgesetzes eröffnet neue Handlungsspielräume in der Zusammenarbeit von Jugendämtern und Tagespflegepersonen. So heißt es in § 14 Abs. 2 KiBiz: „Zur Ausgestaltung der örtlichen Kooperation zwischen Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die beispielsweise regelmäßigen Informationsaustausch sichern oder gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen im Sozialraum enthalten. Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.“ Solche Kooperationsvereinbarung können über die in § 14 Abs. 2 KiBiz beispielhaft angeführte Aufzählung hinausgehen. Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 5311 mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Um die Kindertagesbetreuungsangebote noch stärker und passgenauer an den Bedürfnissen von Kindern zu orientieren und familiengerechter auszugestalten, sind die Vernetzung und Kooperation zwischen Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen von elementarer Bedeutung. Zur Ausgestaltung der örtlichen Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden (§ 14 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz -KiBiz-). Gegenstand solcher Vereinbarungen können Ergänzungsbetreuung, Vertretung, die Festlegung regelmäßigen Austausches, gemeinsame LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13722 2 Projekte, Praxishospitationen, gemeinsame Veranstaltungen mit Eltern im Sozialraum sowie gemeinsame Fort- und Weiterbildungen sein. § 14 Absatz 2 KiBiz konkretisiert § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 1. Hat die Landesregierung darüber Kenntnis, wie viele dieser Kooperationsvereinbarungen seitens der einzelnen Jugendämter bereits abgeschlossen wurden? Die örtlichen Kooperationsvereinbarungen nach § 14 KiBiz werden nicht nur von den Jugendämtern, sondern auch von anderen Trägern von Tageseinrichtungen mit Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen, beispielsweise von Familienzentren oder plusKITAs, geschlossen. Eine Erfassung dieser, auf örtlicher Ebene getroffenen Vereinbarungen, auf Landesebene erfolgt nicht. 2. Sieht die Landesregierung hier besonderen Förder- bzw. Unterstützungsbedarf durch das Land um die Zahl der Kooperationsvereinbarungen zwischen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen zu steigern? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen generell? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Jugendämter stellen die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege entsprechend der gesetzlichen Regelungen in § 14 Absatz 2 Satz 2 KiBiz und § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 22a Absatz 5 SGB VIII durch geeignete Maßnahmen sicher. Informationsaustausche, beispielsweise mit der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände, bestätigen, dass die Ausgestaltung der Zusammenarbeit vor Ort sehr vielfältig ist und landesweit gut kooperiert wird. Die der Landesregierung bekannten Einzelbeispiele von örtlichen Vereinbarungen sind inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet und von den jeweiligen örtlichen Bedarfen und individuellen Konditionen abhängig. Sie reichen von grundsätzlichen Verträgen mit mehreren Partnern im Sozialraum bis zu kleineren Vereinbarungen zu Einzelaspekten wie der Gewährleistung von Randzeitenbetreuung oder der punktuellen Nutzung von Räumen. Die Landesregierung unterstützt die Idee der örtlichen Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nachdrücklich und weist daher auf die Vorteile gelungener Kooperationen hin. Auch die Gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein- Westfalens, der Landesjugendämter, des Landesverbandes Kindertagespflege und des MFKJKS („Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen“) enthält einen eigenen Abschnitt zum Thema. Ressourcenbündelung und die Erleichterung der Kinder- und Jugendhilfeplanung, zum Beispiel für eine passgenaue Platzvergabe, sind weitere Aspekte, die für solche Kooperationen vor Ort sprechen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13722