LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 08.12.2016 Datum des Originals: 08.12.2016/Ausgegeben: 13.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5325 vom 8. November 2016 der Abgeordneten Angela Freimuth und Marcel Hafke FDP Drucksache 16/13427 Zwei Jahre nach Verabschiedung des Hochschulzukunftsgesetzes IV – Wie viele Ordnungen mussten an NRW-Hochschulen geändert werden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im September 2014 beschloss das Parlament mit rot-grüner Mehrheit, den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen das ihnen durch das Hochschulfreiheitsgesetz entgegengebrachte Vertrauen und die damit verbundene Anerkennung ihrer Leistung künftig zu verwehren. Das sogenannte Hochschulzukunftsgesetz ist geprägt von einem Grundtenor des Misstrauens gegenüber den Hochschulen Nordrhein-Westfalens. Kritiker des Hochschulzukunftsgesetzes sehen darin ein bürokratisches Ungetüm, welches die Hochschulen in ihrer bisherigen Arbeitsweise einschränkt und sie dazu degradiert, lediglich Vorgaben zu erfüllen, anstatt autonom Organisationsstrukturen auszuarbeiten. Durch diese Form der Aufgabenübertragung an das Ministerium und den bürokratischen Aufwand, den die Hochschulen tätigen müssen, um der Landesregierung Rechenschaft abzulegen, wird ein Verlust der Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen und somit auch eine Rückwärtsentwicklung des Wissenschaftsstandorts Nordrhein-Westfalen befürchtet. Es stellt sich im zweiten Jahr nach Verabschiedung der Gesetzesänderung nun die Frage, wie diese sich auf die Hochschulen ausgewirkt hat. Der von der Landesregierung vorgelegte Bericht (Vorlage 16/3407) erfolgte ohne Datenbasis und war geprägt von subjektiven Wahrnehmungen. Für eine objektive Bewertung der Zielerreichung und der verursachten Kosten sind aber vergleichbare Daten unerlässlich. Die ministerialen Vorgaben betreffen dabei beispielsweise das Verbot von Anwesenheitspflichten, die Vorgabe zum Erlass von Zivilklauseln und weitere Maßnahmen, die zu Änderungen an den Grundordnungen der Hochschulen führen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderung konkret für die Hochschulen mit sich brachte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 2 Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 5325 mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Grundordnungen wurden nach Inkrafttreten des Hochschulzukunftsgesetzes abgeändert (bitte nach Hochschulen und zentralen Änderungen aufschlüsseln)? Nach Inkrafttreten des Hochschulzukunftsgesetzes sind die Grundordnungen aller Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes und aller staatlichen Kunsthochschulen geändert worden. Wichtige obligatorische Änderungen waren (in Reihung nach der einschlägigen Paragraphenzählung) die Bestimmung der Instrumente zur Umsetzung des Nachhaltigkeitsauftrags des Landes (§ 3 Absatz 6 Satz 3 Hochschulgesetz), die Regelung zur Gewährleistung einer qualifizierten Mitbestimmung in der Hochschule (§ 11a Absatz 2 Hochschulgesetz), die Verfahrensregelungen zur Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder (§ 17 Absatz 4 Hochschulgesetz), Regelungen betreffen die interne Verfasstheit des Hochschulrates (§ 21 Absatz 3 Hochschulgesetz), die Regelung betreffend die Hochschulwahlversammlung (§ 22a Absatz 2 Hochschulgesetz), die Regelung betreffend die Fachbereichskonferenz (§ 23 Absatz 1 Hochschulgesetz), Regelungen betreffend Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommission (§ 24 Absatz 2 und 4 Hochschulgesetz), die Regelung betreffend die Stelle zur Vertretung der Belange von studentischen Hilfskräften (§ 46a Hochschulgesetz) sowie die Regelung betreffend die beauftragte Person zur Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung (§ 62b Hochschulgesetz). 2. Wie viele Wahlordnungen wurden nach Inkrafttreten des Hochschulzukunftsgesetzes abgeändert (bitte nach Hochschulen, Gremien und zentralen Änderungen insbesondere unter Berücksichtigung des § 11c HG NRW aufschlüsseln)? Da dem Ressort nicht alle Wahlordnungen vorliegen, ist eine Beantwortung dieser Frage in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie viele Zivilklauseln gemäß § 3 Absatz 6 HG NRW wurden nach Inkrafttreten des Hochschulzukunftsgesetzes verabschiedet (bitte nach einzelnen Hochschulen inklusive konkreter Klausel aufschlüsseln)? 4. Gemäß § 3 Absatz 6 Hochschulgesetz sind nach dem Inkrafttreten des Hochschulzukunftsgesetzes folgende Regelungen getroffen worden: I. Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen 1. Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, Präambel Absatz 3: "Forschung auf höchstem Niveau dient dem Menschen und der Verbesserung von Lebensund Umweltbedingungen. Sie ist Grundlage lebendiger Lehre und deren hoher Qualität. Über Forschungstransfers in die Praxis und über eine Intensivierung des öffentlichen Dialogs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft soll der Wissenschaftsstandort Deutschland und Europa gestärkt werden bei gleichzeitiger Pflege dauerhafter internationaler Beziehungen. Die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 3 RWTH verfolgt ausschließlich friedliche Ziele und leistet insofern ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt." 2. Universität Bielefeld, Präambel, zweiter Absatz: "Die Universität Bielefeld ist dem Erhalt und der Weiterentwicklung einer demokratischen Welt verpflichtet. Sie sieht sich in einer öffentlichen Verantwortung. Sie erbringt Leistungen in Forschung, Bildung und für die Kultur und fördert den Transfer von Wissenschaft und Technologie, insbesondere in der Region. Ihr Wissenschaftsauftrag umfasst Reflexion und Kritik der gesellschaftlichen Entwicklung. Zu ihrem Bildungsauftrag zählen Innovationsfähigkeit und Innovationskraft der Gesellschaft. Sie setzt sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit sind Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität Bielefeld ausschließlich friedlichen Zielen verpflichtet. Die Universität fördert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachtet bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung." 3. Ruhr-Universität Bochum, Artikel 2 Absatz 2 am Ende: "Die Ruhr-Universität entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach." 4. Universität Bonn, § 3: "(1) Die Universität kommt ihrer Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung in ihren Studienangeboten nach. Studienangebote können diesen Aspekt ausdrücklich als typprägendes Merkmal hervorheben; jedenfalls greifen geeignete Lerninhalte das Nachhaltigkeitsziel auf. (2) Die Universität leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt indem sie ihre Mitglieder dazu anhält, friedensstiftende und erhaltende Aspekte in Forschung, Lehre und Studium zu betonen; demokratisches Verhalten in der Universität wird sie gezielt fördern." 5. Universität Dortmund, § 1a Absatz 1: "Die Universität erfüllt ihre Aufgaben in dem Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Umwelt und leistet hierdurch einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung einer friedlichen und demokratischen Welt." 6. Universität Düsseldorf, § 1 Absatz 3: "Die Heinrich-Heine-Universität wahrt die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium und orientiert sich an dem Leitbild der Autonomie der Universität. Sie wirkt an der Erhaltung und Weiterentwicklung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates und seiner Werte mit. Forschung, Lehre und Studium an der Heinrich-Heine-Universität sind friedlichen Zielen verpflichtet, sie tragen zur Völkerverständigung bei und erfolgen in der Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung der natürlichen und sozialen Lebensgrundlagen." LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 4 7. Universität Duisburg-Essen, § 17 Absatz 1: "Die Universität Duisburg-Essen entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie ist friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Forscherinnen und Forscher haben aufgrund ihres Wissens, ihrer Erfahrungen und ihrer Freiheit eine besondere ethische Verantwortung, die über die rechtliche Verpflichtung hinausgeht. Daher müssen sie bei ihren Entscheidungen die Chancen der Forschung und deren Risiken für Menschenwürde, Leben und andere wichtige Güter gegeneinander abwägen. Die Universität Duisburg-Essen vermittelt ihren Mitgliedern das Problembewusstsein und die notwendigen Kenntnisse über die rechtlichen Grenzen der Forschung. Darüber hinaus unterstützt sie die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch entsprechende Schulungsmaßnahmen sowie durch explizite Grundsätze für die Sicherung ethischer und wissenschaftlicher Praxis." 8. Fernuniversität Hagen, § 1 Absatz 3 Satz 3: "Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Fernuniversität sind auf Frieden, Demokratie und Nachhaltigkeit ausgerichtet." 9. Universität zu Köln, § 2 Satz 1: "Die Universität zu Köln entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt dadurch, dass sie ihren in § 3 Hochschulgesetz genannten Aufgaben unabhängig von außerwissenschaftlichen Vorgaben nachkommt, insbesondere in ihrer internationalen Zusammenarbeit." 10. Deutsche Sporthochschule Köln, Präambel, 2. Absatz: "Ihre Mitglieder studieren, lehren, forschen und arbeiten unter Bezugnahme auf ihre gesellschaftliche Verantwortung; sie fühlen sich der Gestaltung einer friedlichen Welt und Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausdrücklich verpflichtet. Auch institutionell fördert die Deutsche Sporthochschule Köln die nachhaltige Entwicklung der natürlichen und sozialen Lebensgrundlagen durch ihr Handeln und ihre Ausbildungs- und Forschungstätigkeit." 11. Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Präambel: "Forschung, Lehre und Studium an der Universität Münster sind auf zivile und friedliche Zwecke ausgerichtet." 12. Universität Paderborn "Die Universität Paderborn versteht sich als Ort freier wissenschaftlicher Tätigkeit in den Bereichen Forschung, Lehre und Studium. Richtschnur für das Handeln der Universitätsangehörigen ist das Streben nach höchster Qualität. Die Universität steht zu dem bewährten Humboldt’schen Prinzip der Einheit von Forschung und Lehre. Mit ihrem Bildungsauftrag verpflichtet sich die Universität Paderborn, den freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu fördern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt bedenken die Angehörigen der Universität die möglichen Wirkungen ihres Handelns. Neben der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verfolgt der Senat der Universität Paderborn mit dieser Grundordnung die Absicht, Strukturen und Regeln festzulegen, die zur Erfüllung der genannten Ziele und Aufgaben besonders geeignet sind." LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 5 13. Universität Siegen, § 3 Absatz 1: "Die Universität sieht sich in besonderer Weise friedlichen Zielen verpflichtet und kommt ihrer besonderen Verantwortung für nachhaltige Entwicklung nach, indem sie an der Gestaltung einer demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Welt mitwirkt und so zur Verwirklichung von verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beiträgt." 14. Bergische Universität Wuppertal, § 2 Absatz 4: "Das Profil der Bergischen Universität Wuppertal ist in einem Leitbild beschrieben. Die Bergische Universität Wuppertal trägt zu einer friedlichen, demokratischen und nachhaltigen Welt bei, indem sie sich in allen Bereichen an den in ihrem Leitbild formulierten ethischen Grundsätzen orientiert." II. Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 1. Fachhochschule Aachen, § 2 Absatz 1: "Die FH Aachen bildet hoch qualifizierte und verantwortungsbewusste Akademikerinnen und Akademiker für eine nachhaltige Wirtschaft und demokratische Gesellschaft aus. Die Absolventinnen und Absolventen erwerben insbesondere Kompetenzen zur Bewertung der Folgen ihrer beruflichen Tätigkeiten. Die FH Aachen kooperiert mit anderen Hochschulen weltweit und leistet so ihren Beitrag zu einer friedlichen Welt. Sie unterstützt den Mittelstand der Region durch angewandte Forschung und Innovationstransfer." 2. Fachhochschule Bielefeld, Präambel: "Die Fachhochschule Bielefeld bekennt sich zu ihrer Verantwortung gegenüber Region und Gesellschaft und trägt zu einem regionalen wie auch überregionalen Nachhaltigkeitsprozess bei. Lehre, Forschung und Studium sollen an der Fachhochschule friedlichen Zwecken dienen." 3. Hochschule Bochum, § 2 Absatz 3: "Die Hochschule leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt, indem sie ihre Mitglieder, insbesondere die Lehrenden, dazu anhält, friedensstiftende und erhaltende Aspekte in Lehre und Studium zu betonen sowie demokratisches Bewusstsein und demokratisches Verhalten gezielt zu fördern. In ihrer Forschung unterstützt sie ausschließlich Vorhaben und Projekte, die dem Beitrag nicht entgegenstehen." 4. Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, Nummer 2: "Die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt und kommt ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach, indem sie an der Gestaltung einer demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Welt mitwirkt und so zur Verwirklichung von verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen beiträgt." 5. Fachhochschule Dortmund, § 2: "Die Fachhochschule Dortmund verpflichtet sich den Zielen einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Die Hochschule gibt sich ein Leitbild, das diesen Zielen Rechnung trägt." LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 6 6. Hochschule Düsseldorf, Präambel, Absatz 2: "Die Hochschule Düsseldorf strebt nach guter wissenschaftlicher Praxis und höchster Qualität im Rahmen ihrer Tätigkeit und bekennt sich ausdrücklich zu den demokratischen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen beachtend, sichert die Hochschule eine nachhaltige Nutzung aller Ressourcen. Die Hochschule wirkt für eine friedliche und zivile Gesellschaftsentwicklung. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind angehalten, die Folgen wissenschaftlicher Lehre und Forschung unter Wahrung der Menschenrechte und vor dem Hintergrund möglicher Gefahren für die Gesundheit, das Leben und das friedliche Zusammenleben kritisch zu reflektieren. Die Mitglieder der Hochschule treten in ihrer Vielfalt sowie in ihrer Mitgliedschaft in Interessengruppen gemeinsamen für die Hochschule ein." 7. Westfälische Hochschule Gelsenkirchen-Bocholt-Recklinghausen, § 2 Absatz 1: "Lehre, Forschung und Studium an der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen-Bocholt- Recklinghausen sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusstsein der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen." 8. Hochschule für Gesundheit Bochum, Präambel, Satz 1: "Die Hochschule verpflichtet sich den Zielen einer nachhaltigen, demokratischen und friedlichen Welt." 9. Hochschule Hamm-Lippstadt, § 2 Absatz 3: "Die Hochschule leistet ihren Beitrag zu einer friedlichen und demokratischen Welt, indem sie ihre Mitglieder, insbesondere die Lehrenden, dazu anhält, friedensstiftende und erhaltende Aspekte in Lehre und Studium zu betonen sowie demokratisches Bewusstsein und demokratisches Verhalten gezielt zu fördern. In ihrer Forschung unterstützt sie ausschließlich Vorhaben und Projekte, die dem Beitrag nicht entgegenstehen." 10. Fachhochschule Südwestfalen, § 2 Absatz 1: "Die Fachhochschule Südwestfalen entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt, indem sie die Leitlinien der Hochschule zur Grundlage ihres Handelns macht. Sie richtet zur Umsetzung dieses Auftrages eine Ethikkommission ein. Die Ethikkommission prüft und bewertet den Nachhaltigkeitsauftrag und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber dem Rektorat und dem Senat ab." 11. Hochschule Rhein-Waal, § 1a Absatz 1: "Die Hochschule leistet ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt, indem sie ihre Mitglieder, insbesondere die Lehrenden, dazu anhält, friedensstiftende und erhaltende Aspekte in Lehre, Studium und Forschung sowie demokratisches Bewusstsein und demokratisches Verhalten gezielt zu fördern." 12. Technische Hochschule Köln, Präambel, Absatz 2 Satz 1: "Die Technische Hochschule Köln ist mit ihrem öffentlichen Bildungsauftrag den Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichtet und wirkt auf dessen Sicherung und Weiterentwicklung hin. Sie kommt dieser Verpflichtung nach durch die wissenschaftliche Qualifizierung verantwortungsbewusster Persönlichkeiten, die fachlich hoch befähigt und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 7 zugleich in der Lage sind, die Zusammenhänge zwischen Individuum, Gesellschaft und Umwelt, zwischen Berufspraxis und sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Verantwortung aktiv mitzugestalten." und § 2: "Die Technische Hochschule Köln ist mit ihrem öffentlichen Bildungsauftrag den Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats verpflichtet und blickt auf dessen Sicherung und Weiterentwicklung hin. Sie kommt dieser Verpflichtung nach durch die wissenschaftliche Qualifizierung verantwortungsbewusster Persönlichkeiten, die fachlich hoch befähigt und zugleich in der Lage sind, die Zusammenhänge zwischen Individuum, Gesellschaft und Umwelt, zwischen Berufspraxis und sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Verantwortung aktiv mitzugestalten." 13. Hochschule Ostwestfalen-Lippe, § 2 Absatz 2: "Die Hochschule Ostwestfalen-Lippe ist eine Hochschule, an der Lehre, Forschung und Studium ausschließlich friedlichen Zwecken dienen. Grundlagen einer verantwortungsbewussten Lehre, Forschung und Entwicklung sind insbesondere die allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie die friedliche, zivilrechtliche Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und das nachhaltige Bewahren der menschlichen Grundlage. Unter besonderer Berücksichtigung der Frage, ob friedliche, zivilrechtliche Zwecke verfolgt werden, werden intern alle Drittmittelprojektverträge auf die Einhaltung von friedlichen und zivilrechtlichen Zielen vor deren Abschluss untersucht. Auf Verlangen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird die Einhaltung dieser Ziele schriftlich bestätigt." 14. Hochschule Ruhr-West, Präambel, Satz 3: "Lehre, Forschung und Studium an der Hochschule Ruhr-West sollen friedlichen Zwecken dienen, das Zusammenleben der Völker bereichern und im Bewusstsein der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen erfolgen." 15. Fachhochschule Münster, § 2 Absatz 2 Nummer 1: "Sie stellt ihr Bildungsangebot und ihre Forschung in den Dienst der Menschen. Bildung und Forschung sollen – unter Wahrung der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit – auf friedliche Ziele ausgerichtet sein und sich auf zivile Zwecke konzentrieren. Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis zu bedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, so sollen sie die zuständige Fachbereichs- bzw. Institutsleitung oder die Hochschulleitung davon unterrichten." 16. Fachhochschule Niederrhein, Präambel: "Die Hochschule Niederrhein setzt sich zum Ziel, für die Region zukunftsfähige Studiengänge anzubieten, die der globalen Verantwortung gerecht werden. Dazu strebt sie insbesondere die Zusammenarbeit mit Organisationen an, denen Nachhaltigkeit ein besonderes Anliegen ist. Soweit eine solche Zusammenarbeit bereits besteht, setzt sich die Hochschule dafür ein, diese zu stärken." LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13726 8 5. Wie hat sich die Zahl der Hochschulveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht in den letzten beiden Jahren entwickelt (bitte jeweils für 2014, 2015 und 2016 nach einzelnen Hochschulen und Veranstaltungsformaten – Seminare, Vorlesungen etc. – aufschlüsseln)? Anwesenheitspflichten sind Gegenstand der Prüfungsordnungen. Da dem Haus nicht alle Prüfungsordnungen vorliegen, ist eine Beantwortung dieser Frage in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13726