LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13759 13.12.2016 Datum des Originals: 13.12.2016/Ausgegeben: 16.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5353 vom 16. November 2016 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Drucksache 16/13488 Klagewelle durch Frauenförderung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 1. Juli 2016 ist in Nordrhein-Westfalen das von der rot-grünen Landesregierung vorgelegte Dienstrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Seither sieht § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vor, dass Frauen innerhalb einer bestimmten Beurteilungsspanne gegenüber Männern bevorzugt befördert werden müssen. Dadurch wurden die bis dahin gültigen Beförderungslisten ungültig. Beamte, die aufgrund der fachlichen Beurteilung durch Vorgesetzte eine sichere Beförderung vor Augen hatten, fielen auf aussichtslose Listenplätze zurück. Verständlicherweise hat die Neuregelung des § 19 Abs. 6 LBG NRW erheblichen Unmut im Öffentlichen Dienst ausgelöst und zu einer Vielzahl von Klagen gegen Beförderungsentscheidungen geführt. In allen bisherigen Verfahren wurde die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 19 Abs. 6 LBG NRW verwaltungsgerichtlich festgestellt. Zur Begründung wird von allen Gerichten die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers angeführt. Einige Gerichte führen darüber hinaus an, dass auch ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG („Bestenauslese“) vorliege. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5353 mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einstweiligen Anordnungen, sind aktuell anhängig? 2. Wie viele Verfahren sind bisher entschieden worden? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13759 2 3. In wie vielen Verfahren ist die Rechtmäßigkeit der Neuregelung nach § 19 Absatz 6 LBG NRW bestätigt worden? 4. In wie vielen Verfahren ist die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nach § 19 Absatz 6 LBG festgestellt worden? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammengefasst durch die eingefügte tabellarische Übersicht beantwortet. Dabei wird in der Übersicht nach den Ressorts der Landesregierung sowie dem Landesrechnungshof unterschieden. Stichtag ist der 25.11.2016, das Datum der Abfrage. Ressort anhängige Verfahren / davon im einstweilig en Rechtssch utz bislang im Eilverfa hren entschie den Feststellung der Rechtmäßigkei t des § 19 Absatz 6 LBG Feststellung der Verfassungswidrig keit des § 19 Absatz 6 LBG NRW Stk Fehlanzeige MSW Fehlanzeige FM 5 / 2 2 0 2 MBWSV Fehlanzeige MWEIMH Fehlanzeige MIK (ohne den Bereich der Polizeiver waltung) 2 / 2 0 0 0 MIK (Bereich der Polizeiver waltung) 51 / 14 3 0 3 MAIS Fehlanzeige JM 2 / 2 1 0 1 MKULNV Fehlanzeige MIWF Fehlanzeige MFJKS Fehlanzeige MGEPA Fehlanzeige LRH Fehlanzeige Es wird darauf hingewiesen, dass bisher lediglich Gerichte erster Instanz judiziert haben und eine zweitinstanzliche Entscheidung mit einer Aussage zur Verfassungskonformität der Regelung von § 19 Absatz 6 LBG noch nicht vorliegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13759 3 5. Wie viele Beförderungslisten mussten aufgrund der Urteile geschlossen werden? Verwaltungsgerichtliche Urteile liegen bislang nicht vor. In den Bereichen, in denen „Beförderungslisten“ bestehen, werden diese weiterhin geführt. Beförderungsentscheidungen werden aufgrund der bestehenden Rechtslage getroffen und vollzogen, sofern von Konkurrentinnen oder Konkurrenten keine Rechtsbehelfe eingelegt worden sind. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13759