LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13783 14.12.2016 Datum des Originals: 13.12.2016/Ausgegeben: 19.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5329 vom 9. November 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/13442 Weitere Inanspruchnahme von drei Kommunen im Wege der Amtshilfe für Notunterkünfte in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf die Frage, in welchen Kommunen die Notunterkünfte im Rahmen der Amtshilfe für das Land bis zum Jahresende auslaufen, erklärte die Landesregierung, Drucksache 16/12706 in ihrer Antwort vom 17.08.2016, dass in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine Einrichtungen mehr im Rahmen der Amtshilfe betrieben werden. Dies bildete sich bislang auch im Haushaltsentwurf für das Jahr 2017 ab. Im entsprechenden Titel der Kostenerstattung für die im Rahmen der Amtshilfe für das Land tätigen Kommunen war kein Ansatz vorgesehen. Mit der Ergänzungsvorlage aber erklärt die Landesregierung die Einrichtung eines Kostenerstattungstitels in Höhe von 1.034.500 Euro mit folgender Begründung: „Weiterhin in Amtshilfe betriebene Notunterkünfte durch drei Kommunen“ Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5329 mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche drei Kommunen betreiben eine Notunterkunft in Amtshilfe für das Land? 2. Aus welchem Grund – angesichts des Leerstandes von zwei Dritteln der Landesaufnahmekapazitäten und des parallelen Abbaus der Kapazitäten – werden drei Notunterkünfte in Amtshilfe betrieben? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13783 2 3. Seit wann werden wieder Notunterkünfte durch Kommunen in Amtshilfe für das Land betrieben? Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage 4912 vom 17. August 2016 (LT-Drs. 16/12706) dargelegt wurden zu diesem Zeitpunkt in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine Notunterkünfte mehr zur Unterbringung von Flüchtlingen im Rahmen der Amtshilfe betrieben. Bei den in der Ergänzungsvorlage zum Haushaltsplan für das Jahr 2017 als „Weiterhin in Amtshilfe betriebene Notunterkünfte durch drei Kommunen“ benannten Einrichtungen handelt es sich um die Notunterkünfte in Ibbenbüren, Lengerich und Steinfurt. Diese werden bzw. wurden durch die Kommunen, anders als die „klassischen“ Amtshilfekommunen, auf vertraglicher Grundlage mit dem Land geführt. Die Regelungen in den Verträgen entsprechen aber inhaltlich den Regelungen für die Amtshilfekommunen (Vereinbarung über die Erstattung von Kosten die der Kommune durch den Betrieb der Notunterkunft des Landes i. S. von § 44 AsylVfG entstehen). Daher sind diese im Haushalt unter derselben Haushaltsstelle wie Amtshilfeeinrichtungen zu führen. 4. Ist die Notwendigkeit, Kommunen per Amtshilfe in Anspruch nehmen zu müssen, bereits eine Folge des Neuregelung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, dass Kommunen für die Landesaufnahmeeinrichtungen keinerlei finanziellen Ausgleich und nur geringere Anrechnungsmöglichkeiten als im Vorjahr? Die Überarbeitung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes geht zurück auf die Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden vom 16. Dezember 2015. In einem ersten Schritt wurde im Zuge des 9. FlüAG-Änderungsgesetzes geregelt, für das Jahr 2016 die jährliche Erstattungspauschale von 7.578 Euro auf 10.000 Euro pro Flüchtling anzuheben. Gleichzeitig sind die Geduldeten gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (Stand 30.12.2014) erstmalig berücksichtigt worden. Zudem ist der Schwellenwert gemäß § 4b FlüAG zur Hilfe von Kommunen im Falle von außergewöhnlichen Krankheitskosten auf 35.000 Euro abgesenkt worden. Mit dem im parlamentarischen Verfahren befindlichen 10. Änderungsgesetz zum FlüAG folgt ein zweiter Schritt zur Umsetzung der o.g. Vereinbarung. Ab dem 1. Januar 2017 sollen die NRW-Kommunen eine monatliche Pro-Kopf-Pauschale für die ihnen tatsächlich zugewiesenen Asylbewerber erhalten. Das Geld soll damit künftig den Menschen folgen. Ebenfalls einbezogen werden Geduldete im Sinne des § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Berücksichtigung der Geduldeten erfolgt für drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht. Damit geht das Land über bisherige Zahlungsverpflichtungen hinaus. Darüber hinaus werden die Anrechnungsregeln für Plätze in Landeseinrichtungen angepasst, um die verzerrenden Effekte im Rahmen der Zuweisung zwischen Kommunen mit einer Landeseinrichtung und Kommunen ohne Landeseinrichtung abzumildern. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 11. Oktober 2016 im Rahmen der Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf haben die Kommunalen Spitzenverbände dieses Vorgehen als „sachgerecht“ bezeichnet. Im Übrigen war die Inanspruchnahme der Kommunen in Amtshilfe allein darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Flüchtlinge im Jahr 2015 sprunghaft angestiegen ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13783 3 5. Welche weitere Entwicklung sieht die Landesregierung bei der Inanspruchnahme von Kommunen per Amtshilfe? Zu den Planungen der Landesregierung für die Errichtung und den Betrieb von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge verweise ich auf meinen schriftlichen Bericht „Stand Liegenschaftsplanung Landesaufnahmesystem Asyl in Nordrhein-Westfalen“ vom 26. August 2016 zur Sitzung des Innenausschusses am 8. September 2016 und des Ausschusses für Kommunalpolitik am 9. September 2016 (Vorlage 16/4167). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13783