LANDTAG NORDRHEIN
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WESTFALEN
16
. Wahlperiode
Drucksache
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1385
09.11.2012
Datum des Originals:
09.11.2012
/Ausgegeben:
14.11.2012
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein
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Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein
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Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884
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2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet
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Angebot des Landtags Nordrhein
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Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
381 vom 29. August 2012
der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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Schutz des Trink
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und
Grundwassers in NRW bei Landesgrenzen nahen Genehm
i-
gungsverfahren zu Unkonventionellem Erdgas mit dem Fracking
-
Verfahren
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur
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und Verbraucherschutz
hat die Kleine Anfrage 381 mit Schreiben vom 9. N
ovember 2012 namens der Landesregi
e-
rung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Die mögliche Gewinnung von unkonventionellem Erdgas mit der Fracking
-
Methode sorgt bei
Bürgerinnen und Bürger in den letzten Jahren für erhebliche Verunsicherung. Vor allem die
potentielle Gefährdung von Trink
-
und Grundwasser sowie die Kontaminierung des Unte
r-
grunds durch den Einsatz von gesundheitsschädlichen, umwelt
-
un
d wassergefährdenden
sowie krebserregenden Chemikalien wie auch die teilweise in Niedersachsen schon prakt
i-
zierte Entsorgung des so genannten Flow
-
Backs mittels Versenkbohrungen sind dabei ein
großer Anlass zur Besorgnis.
Die Genehmigungen der Aufsuchung
und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen
Lagerstätten werden von den Ländern in den jeweiligen Behörden durchgeführt.
Aktuell liegt z.B. in Hessen der Antrag für das Erlaubnisfeld „Adler
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South APP“ der Firma
BNK zur Entscheidung vor. Das darin besc
hriebene Gebiet grenzt an die nordrhein
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westfälischen Kreise Höxter, Hochsauerlandkreis und Siegen
-
Wittgenstein.
In Niedersachsen fanden bereits nahe der nördlichen Landesgrenze Explorationsbohrungen
statt, so beispielsweise durch die Firma Exxon Mobil i
n Bad Laer, angrenzend an die nor
d-
rhein
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westfälischen Kreise Gütersloh und Warendorf.
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Während in NRW bis zur abschließenden Bewertung der Risiken keine Genehmigungen
vorgenommen werden, ist der Einsatz der oben beschriebenen Chemikalien im Zuge des
Frackin
g
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Verfahrens wenige hundert Meter hinter der nordrhein
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westfälischen Landesgrenze
zu befürchten. Die Auswirkungen möglicher Kontaminierungen, ob ober
-
oder unterirdisch,
könnten sich dann nicht nur auf kleine Bereiche beschränken. Damit könnten auch Gebiet
e
über die jeweiligen Landesgrenzen hinaus betroffen sein.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Landesregierung misst der Thematik der Exploration und Gewinnung von Erdgas aus
unkonventionellen Lagerstätten eine hohe Bedeutung bei. Daher hat die
Landesregierung
bereits frühzeitig den Landtag unterrichtet und verschiedene Aktivitäten veranlasst.
Das vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur
-
und Verbrauche
r-
schutz in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Indus
trie, Mittelstand und
Handwerk in Auftrag gegebene Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung
von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein
-
Westfalen und deren Auswi
r-
kungen auf den Naturhaushalt, insbesondere die öffentliche Trin
kwasserversorgung liegt vor
und ist dem Landtag zugesandt worden.
Die Landesregierung wird zudem mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und R
e-
aktorsicherheit und dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, die ebenfalls ein
Gutachten bzw.
eine Studie zu dieser Thematik vorgelegt haben, die aus den zu dieser
Thematik bislang vorliegenden Gutachten und Studien hervorgehenden Fragen erörtern und
klären und sich für die Erarbeitung bundesweit einheitlicher Anforderungen einsetzen, um
einen umfa
ssenden Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen.
Im Dialog mit Unternehmen, Behörden, Wissenschaft und den an der Thematik interessie
r-
ten Bürgerinnen und Bürgern sollen ferner Forschungsbohrungen ohne Fracking erörtert
werden, um ein unter Abwägung a
ller relevanten Belange sinnvolles Vorgehen zu gewäh
r-
leisten und um im Gutachten aufgezeigte Wissensdefizite zu beseitigen.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur
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und Verbraucherschutz
wird zudem bei der nächsten Umweltministerkon
ferenz die Thematik erneut auf die Tage
s-
ordnung setzen und die Umweltminister der Länder auffordern, eine einheitliche Vorgehen
s-
weise und gemeinsame Anforderungen abzustimmen.
Darüber hinaus hat die Landesregierung bereits im letzten Jahr einen Antrag zur
Erweiterung
der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingebracht.
Bei Erdgas handelt es sich
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unabhängig von der Art der Lagerstätte
-
um einen bergfreien
Bodenschatz. Nach § 6 Bundesberggesetz (BBergG) bedarf die Aufsuchung bergfreier B
o-
denschätze
der behördlichen Erlaubnis. Die ggf. anschließende Gewinnung bergfreier B
o-
denschätze bedarf der behördlichen Gewinnungsberechtigung (Bewilligung oder Bergwerk
s-
eigentum).
Aufsuchung ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung d
er Au
s-
dehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit. Gewinnung ist das Lösen oder Freisetzen
von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begle
i-
tenden und nachfolgenden Tätigkeiten.
Aufsuchungserlaubnis und Gewinnungsberec
htigung verleihen lediglich das
Recht
, Bode
n-
schätze aufzusuchen bzw. zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben. Sie geben
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nur einen Abwehranspruch gegen Konkurrenten, gestatten jedoch keinerlei konkrete betrie
b-
liche Maßnahmen, wie beispielsweise das N
iederbringen von Bohrungen. Denn: Aufs
u-
chungs
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und Gewinnungsbetriebe dürfen nur auf Grund von Betriebsplänen errichtet, geführt
und eingestellt werden (§ 51 BBergG). Dafür müssen die Unternehmen einen Antrag auf
Zulassung eines Betriebsplans stellen, der
von der zuständigen Behörde geprüft und b
e-
schieden wird.
Daher können von Aufsuchungserlaubnissen oder Gewinnungsberechtigungen auch keine
unmittelbaren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ausgehen. Eine Beteiligung von Kö
r-
perschaften außerhalb des Aufsuch
ungsfeldes ist auf dieser Grundlage nicht zwingend g
e-
b
o
ten.
1.
Welche grenznahen Genehmigungsverfahren in anderen Bundesländern sind der
Landesregierung bekannt?
Vom niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft wurde mitgeteilt, dass in
Niedersachsen
bisher keine bergrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden und auch derzeit
nicht durchgeführt werden, bei denen von einer Betroffenheit Nordrhein
-
Westfalens ausz
u-
gehen sei. Aus diesem Grund sei daher eine Beteiligung nordrhein
-
we
stfälischer Gebiet
s-
körperschaften nicht erfolgt.
Nach Mitteilung des hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Ve
r-
braucherschutz liegt in Hessen lediglich ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7
Bundesberggesetz zur Aufsuch
ung von Kohlenwasserstoffen für ein an Nordrhein
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Westfalen
angrenzendes Gebiet vor, bei dessen Bescheidung aber nicht über konkrete Aufsuchungst
ä-
tigkeiten befunden wird.
2.
In welcher Form wurden die Landesregierung NRW sowie die unteren Wasserb
e-
hörden
der betroffenen NRW
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Kreise an der Landesgrenze im Zuge der Genehm
i-
gungsverfahren von den jeweiligen Genehmigungsbehörden in Niedersachsen
und Hessen beteiligt?
Siehe Antwort zu Frage 1.
3.
Im Falle einer Beteiligung nordrhein
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westfälischer Behörden: Wi
e ist die Position
der Landesregierung bei solchen Beteiligungen?
Die Landesregierung hat wiederholt deutlich gemacht
–
und diese Position hat das kürzlich
vorgelegte Gutachten bestätigt, dass sie den Einsatz der Fracking
-
Technik unter Verwe
n-
dung von umwe
lt
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und gesundheitstoxischen Stoffen nicht für genehmigungsfähig hält, s
o-
lange nicht die Kenntnisdefizite beseitigt sind und eine nachteilige Veränderung der Umwelt
nicht zu besorgen ist.
4.
Im Falle der Nichtbeteiligung nordrhein
-
westfälischer Behörden
: Wie stellt sich
die Landesregierung eine zukünftige Verwaltungspraxis vor, um länderübergre
i-
fend eine Gefährdung für Trink
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und Grundwasser ausschließen zu können?
Die Landesregierung erwartet von den Zulassungsbehörden
–
auch außerhalb Nordrhein
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Westfa
lens
–
dass sie sich streng an die vorgegebenen gesetzlichen Regelungen und Ve
r-
fahrensvorschriften halten und darüber hinaus einen offenen und transparenten Prozess mit
breiter Beteiligung führen.
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Wenn Nutzungen des Wasserhaushaltes Einfluss auf oberirdisc
he Gewässer oder Grun
d-
wasser über Landesgrenzen hinaus haben können, haben sich die betroffenen Bundeslä
n-
der untereinander abzustimmen, da sie nach Wasserrahmenrichtlinie eine gemeinsame B
e-
wirtschaftungsverantwortung für die Flussgebietseinheit tragen.
D
ie Landesregierung wird dies in einem Schreiben an die obersten für die Erteilung von
bergrechtlichen und wasserrechtlichen Entscheidungen zuständigen Ministerien der Nac
h-
barländer deutlich machen.