LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13864 23.12.2016 Datum des Originals: 22.12.2016/Ausgegeben: 29.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5366 vom 22. November 2016 der Abgeordneten Kirstin Korte CDU Drucksache 16/13565 Umsetzung des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem neuen Prostitutionsschutzgesetz müssen Prostituierte ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden, die dann wiederum eine Anmeldebescheinigung ausstellt (gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für 2 Jahre und für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahre für ein Jahr). Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen. Geregelt ist darüber hinaus eine gesundheitliche Beratung (alle 12 bzw. 6 Monate). Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 5366 mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Prostituiertenschutzgesetz werden nicht nur die in der Kleinen Anfrage genannten Pflichten zur behördlichen Anmeldung sowie zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung für Prostituierte eingeführt, Kernelement des Prostituiertenschutzgesetzes ist vielmehr die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Nach den bisherigen Planungen soll die Zuständigkeit für die Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen werden, da diese über die notwendigen ordnungs- und gesundheitsbehördlichen Infrastrukturen verfügen . Form und Inhalte der Aufgabenübertragung befinden sich derzeit noch in der Prüfung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13864 2 1. Mit wie viel Personalaufwand rechnet die Landesregierung für diese zusätzlichen Tätigkeiten in den einzelnen Behörden für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ? In den Ländern und Kommunen entstehen Verfahrens- und Vollzugskosten, die sich nach der in der Gesetzesbegründung enthaltenen Aussage der Bundesregierung derzeit nicht exakt beziffern lassen, da es kaum gesicherte Fallzahlen zu dem Tätigkeitsfeld der Prostitution gibt. Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auf der Grundlage von in der Presse oder Wissenschaft bestehenden Schätzungen sowie Hochrechnungen und Schätzungen des Statistischen Bundesamtes berechnet. Danach entsteht in der Einführungsphase für die Verwaltung in den Ländern und Kommunen ein Erfüllungsaufwand in Höhe von bundesweit 11.340.522 Euro. Für die Verwaltung wird dabei überwiegend der Lohnsatz der Kommunen für den mittleren Dienst in Höhe von 27,90 Euro je Stunde angesetzt . Bei der gesundheitlichen Beratung wurde je zur Hälfte mit dem Lohnsatz der Kommunen für den gehobenen Dienst und für den höheren Dienst gerechnet. 2. Mit wie viel Personalaufwand rechnet die Landesregierung jährlich für diese zusätzlichen Tätigkeiten in den einzelnen Behörden ab dem 2. Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes? Siehe Antwort auf Frage 1. 3. Welche der im Gesetz geregelten Tätigkeiten werden ausschließlich durch den jeweiligen Amtsarzt durchgeführt werden dürfen? 4. Welche der im Gesetz geregelten Tätigkeiten werden durch anderes Personal (bitte nach Funktion und Tätigkeit aufschlüsseln) der Gesundheitsbehörden durchgeführt werden dürfen? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Keine der im Prostituiertenschutzgesetz geregelten Tätigkeiten muss zwingend durch ärztliches Personal durchgeführt werden. Während die in § 7 geregelte Informationspflicht zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten im Rahmen der Anmeldung durch Beschäftigte mit Verwaltungsausbildung erfolgen könnte, sind für die gesundheitliche Beratung nach § 10 neben gesundheitsbezogenen Kenntnissen vor allem sozialarbeiterische/ -pädagogische Fachkenntnisse von Bedeutung. 5. Wer wird Kostenträger dieses zusätzlichen Aufwands sein? Kostenträger des zusätzlichen Aufwands werden Länder und Kommunen sein. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13864