LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13876 23.12.2016 Datum des Originals: 23.12.2016/Ausgegeben: 29.12.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5376 vom 24. November 2016 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/13591 „Cybercrime“ in NRW? Methoden der Online-Fahndung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Landesregierung möchte vermehrt Kriminalität im Internet bekämpfen und ein neues "Cyber-Recherche und Fahndungszentrum" innerhalb des "Cybercrime-Kompetenzzentrums" einrichten. Dies führt zu der Frage, inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen für Recherchen im Netz bestehen und von welcher Art und in welchem Umfang Analysen zulässig und angemessen sind. So besteht die Möglichkeit, Hinweisen gezielt nachzugehen, aber auch proaktiv Maßnahmen zu ergreifen, um nach Kriminalität zu suchen. So könnten digitale Köder in Form sog. "Honeypots" genutzt werden, um das Vorgehen von Kriminellen aufzuklären. Die Polizei könnte auch zur Prävention mit Netzwerkscans gezielt nach IT-Systemen mit offenen Sicherheitslücken suchen und die Betreiber über die gefundenen Sicherheitslücken automatisiert informieren und warnen. Gleichzeitig wäre im Rahmen der Nachsorge kompromittierte IT-Systeme mithilfe von Netzwerkscans zu identifizieren. Sog. "Botnetze", eine Vielzahl gehackter IT-Systeme, die von organisierten Kriminellen im Verbund an Dritte profitorientiert vermietet werden, erfordern gezielte Ermittlungen und, wie Ermittlungserfolge in anderen Staaten gezeigt haben, zum Teil auch die Übernahme und Veränderung von Botnetzen und der angeschlossenen IT-Systeme. Die Ermittlung gegen Marktplätze im sog. "Darknet" könnte sich auf Spuren aus dem Zahlungsverkehr oder den Versandwegen konzentrieren, unabhängig von teuren und aufwendigen Ermittlungen gegen Netzwerke, deren Zweck die Anonymisierung der Teilnehmer ist und die schon aufgrund von mathematischen Verfahren, einen Fahndungserfolg nicht möglich erscheinen lassen. Die geplante Online-Fahndung könnte sich aber auch auf die einfache Recherche in einschlägigen Webseiten, Foren und Plattformen beschränken. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13876 2 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5376 mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. 1. In welchem Umfang führt das „Cybercrime-Kompetenzzentrum“ bislang Online- Ermittlungen durch? 2. Welcher Umfang wird unter Anwendung welcher Methoden für das neue „Cybercrime-Recherche-Zentrum“ in Betracht gezogen und befürwortet? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenfassend beantwortet. Durch Ermittlungskräfte des Cybercrime-Kompetenzzentrums sowie zukünftig des Cyber- Recherche- und Fahndungszentrums werden anlassabhängige und -unabhängige Ermittlungen im Internet durchge-führt. Zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eingesetzte Ermittlungs-instrumente werden kontinuierlich geprüft und ggf. angepasst. 3. Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen hat die Polizei für Online-Ermittlungen bislang getroffen, um den Zuständigkeitsbereich der Polizei NRW zu berücksichtigen? Örtliche Zuständigkeiten der Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben sich aus dem Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein- Westfalen - Polizeiorga-nisationsgesetz (POG NRW). Ergänzende Regelungen werden im Erlass „Bekämpfung der Kriminalität unter Nutzung von Informations- und Kommunikations- technik durch die Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen“ getroffen. 4. Inwieweit betrachtet die Landesregierung die aktuell geltenden rechtlichen Voraussetzungen für Online-Ermittlungen der Polizei als ausreichend? Die Justizminister und Justizministerinnen haben bei ihrer Herbstkonferenz am 17. November 2016 in Berlin das Thema Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht erörtert und die Einrichtung einer Arbeitsgruppe beschlossen. Diese Arbeitsgruppe, an der sich Nordrhein- Westfalen beteiligen wird, wird prüfen, inwieweit mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts besteht, und unter Einholung von Expertenwissen einen Bericht mit konkreten Vorschlägen für mögliche Gesetzesänderungen vorlegen. Die Landesregierung greift dieser Prüfung nicht vor. 5. In welchem Umfang wurden bislang Honeypots und Netzwerkscans des öffentlichen Internets im Rahmen der Onlinefahndung einsetzt? Im Rahmen der Onlinefahndung werden durch die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen weder „Honeypots“ eingesetzt noch „Netzwerk-scans“ durchgeführt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13876