LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13897 29.12.2016 Datum des Originals: 28.12.2016/Ausgegeben: 03.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5395 vom 24. November 2016 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Drucksache 16/13627 Festsetzung von Leistungsstufen im Polizeivollzugsdienst nach Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen regelt § 29 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) die Bemessung des Grundgehalts der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 29 Abs. 4 LBesG NRW hat folgenden Wortlaut: „Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe ). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen . Wird festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der bisherigen Stufe, bis die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13897 2 Beamtinnen und Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.“ Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5395 mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. 1. Wie viele Leistungsstufen i.S.d. § 29 Abs. 4 LBesG NRW sind seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Bereich des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt worden? Die Entscheidungen über die Festsetzung von Leistungsstufen fällt für die Beamten der Polizeibehörden gemäß § 2 Abs. 3 lit. a) i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Verordnung zur Bestimmung der Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW - BesZVO) in die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden. Daten über die Festsetzung von Leistungsstufen durch die Polizeibehörden des Landes NRW liegen dem Ministerium für Inneres und Kommunales nicht vor. Für eine solche Auswertung wäre eine entsprechende Erhebung bei allen 50 Polizeibehörden des Landes NRW erforderlich . Dies war in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie sind die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 29 Abs. 4 LBesG NRW („dauerhaft herausragenden Leistungen“, „mit dem Amt verbundene durchschnittliche Anforderungen “, „anforderungsgerechte Leistungen“) bezogen auf den Polizeivollzugsdienst korrekt auszulegen? (Bitte jeweils einzeln erläutern.) Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Begriffe, deren Inhalt und genaue Definition nicht feststehen, sondern einer Auslegung bedürfen. Sie müssen vom Rechtsanwender nach einer Auslegung und Definition auf den jeweiligen Einzelfall angewendet werden. Rechtsnormen können schließlich nicht jeden Einzelfall, für den sie gelten sollen, vorab konkret regeln. Eine über den Wortlaut des § 29 Abs. 4 LBesG NRW hinaus gehende Vorgabe für die Auslegung der in der Frage aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe ist für den Polizeibereich nicht existent. 3. Welche Auswirkungen werden sich aus der Regelung des § 29 Abs. 4 LBesG NRW im Hinblick auf die Gehaltsstrukturen im Polizeivollzugsdienst ergeben? Siehe Beantwortung zu Frage 1: Da keine entsprechenden Daten vorliegen, kann keine Einschätzung auf mögliche Auswirkungen auf die Gehaltsstrukturen im Polizeivollzugsdienst erfolgen . 4. Wann wird die Landesregierung von der in § 29 Abs. 4 LBesG NRW enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch machen? Mit der Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung - LStuVO) vom 10. März 1998 (GV. NRW. S. 205, ber. S. 556), die die Landesregierung aufgrund einer gleichlautenden Verordnungsermächtigung im früheren Bundesbesoldungsrecht (§ 27 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) erlassen hat, wurden bereits landesrechtlich nähere Regelungen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13897 3 zur Festsetzung von Leistungsstufen getroffen. Diese vor der Dienstrechtsmodernisierung erlassene Rechtsverordnung bleibt nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 LBesG NRW solange in Kraft, bis die Landesregierung von der Verordnungsermächtigung im neuen Landesbesoldungsgesetz Gebrauch macht. Die Landesregierung beabsichtigt, die jetzige Leistungsstufenverordnung zu einem späteren Zeitpunkt in einer Mantelverordnung zu novellieren, mit der dialogorientiert auch in einer Vielzahl von weiteren Rechtsverordnungen Folgeänderungen zum Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommen werden sollen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13897