LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13908 03.01.2017 Datum des Originals: 28.12.2016/Ausgegeben: 06.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5377 vom 24. November 2016 des Abgeordneten Jens Kamieth CDU Drucksache 16/13592 Hat das weitreichende Verbot der Videobeobachtung von Häftlingen durch die rot-grüne Landesregierung die Verdoppelung der Suizidrate im nordrhein-westfälischen Strafvollzug begünstigt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bis zum Inkrafttreten des von der rot-grünen Landesregierung vorgelegten Landesstrafvollzugsgesetzes (StVollzG NRW) am 27.01.2015 (GV. NRW. S. 76) galt in Nordrhein-Westfalen das Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG Bund). Das StVollzG Bund erlaubte eine Beobachtung von Gefangen, auch mit Videokameras, grundsätzlich in allen Hafträumen. Das StVollzG NRW der rot-grünen Landesregierung hat diese Möglichkeit massiv eingeschränkt . Gemäß § 69 Abs. 4 StVollzG NRW gilt nunmehr Folgendes: "Eine ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen mittels Videotechnik ist nur in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände oder in dafür gesondert vorgesehenen Behandlungszimmern im Justizvollzugskrankenhaus zulässig, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben oder gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist." Der Bund der Strafvollzugsbediensteten (BSBD) hatte diese Regelung bereits im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum StVollzG NRW der rot-grünen Landesregierung scharf kritisiert . In der Stellungnahme 16/1886 des BSBD heißt es dazu auf S. 17 f.: "Eine derartige Einengung der Anwendung ist nicht praxisgerecht. In den letzten Jahren sind in vielen Anstalten kameraüberwachte Hafträume, sog. Kameraräume oder Schlichtzellen mit der Möglichkeit der Videoüberwachung eingerichtet worden, die eine Beobachtung von Gefangenen ermöglichen, die zwar nicht die Indikation für eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum aufweisen, eine Gefahr hierfür aber gegeben ist, weil sie z.B. hochgradig alkoholisiert, entzügig oder aggressiv und deshalb auch nicht gemeinschaftsfähig sind. Hier LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13908 2 ist die vorübergehende unausgesetzte Beobachtung mittels Videotechnik ein wesentlich schonenderer Eingriff als die Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum. Zudem ist diese Maßnahme wesentlich effektiver und ressourcenschonender als eine Beobachtung in unregelmäßigen Zeitabständen. Die Vorstellung, die Möglichkeiten einer durchgehenden Videoüberwachung bei entsprechender Indikationslage nicht zu nutzen, erscheint weltfremd. Man stelle sich den Fall vor, dass ein trotz vorhandener Videotechnik nur in unregelmäßigen Zeitabständen beobachteter Gefangener in den unbeobachteten Zwischenzeiträumen zu Schaden kommt. Die Abschaffung dieser im vollzuglichen Alltag bewährten Praxis würde vielen Anstalten unnötige Probleme bereiten." Die vom BSBD geäußerten Befürchtungen Probleme haben sich leider auf tragische Weise bewahrheitet: Unter Geltung des § 69 Abs. 4 StVollzG NRW hat sich die Anzahl der Suizide von Gefangenen im nordrhein-westfälischen Strafvollzug von 9 im Jahr 2015 auf 18 im laufenden Jahr 2016 verdoppelt (Stand: 23.11.2016). Angesichts dieser dramatischen Entwicklung haben sich der Leiter der JVA Bielefeld-Brackwede , sowie der Anstaltsarzt in der JVA Werl dafür ausgesprochen, die Möglichkeit der Videobeobachtung im nordrhein-westfälischen Strafvollzug wieder auszuweiten. Auf WDR.de vom 6. Oktober 2016 heißt es dazu: "Ginge es nach N.-C., dann würde er gern die ständige Videoüberwachung auf andere Zellen ausweiten. Doch das hat die rot-grüne Regierungskoalition in NRW seit 2015 gesetzlich verboten . 'Wir haben in früheren Zeiten bereits Kameraräume eingesetzt', so der Bielefelder Anstaltschef . So seien auch Suizide vermieden worden. Über einen Zeitraum von zehn Jahren habe es keinen Selbstmord in der JVA Bielefeld gegeben. Auch J. B., seit 30 Jahren Arzt in der JVA Werl, befürwortet Kameras in Zellen." In seinem Bericht für die Rechtsausschusssitzung vom 23.11.2016 hat Justizminister Kutschaty erklärt, dass im laufenden Jahr 2016 „sowohl bundesweit wie in NRW eine Erhöhung der Suizidraten festzustellen“ sei. Gleichzeitig kündigte der Minister eine Änderung des StVollzG NRW an, durch die auch im nordrhein-westfälischen Strafvollzug wieder „eine unregelmäßige oder ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen in Hafträumen , auch mit technischen Hilfsmitteln zugelassen werden“ solle. Bei der Erneuerung oder der Modernisierung der Kameras solle jedoch "nach Kameratechniken mit Vorwarnfunktion gesucht werden, die dem zu Beobachtenden anzeigt, wann sich die Kamera im laufenden Betriebszustand befindet oder in den Beobachtungsmodus umspringt", so Minister Kutschaty weiter (vgl. Vorlage 16/4485, S. 6 u. 7). Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5377 mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In welchen Bundesländern ist die Anzahl der Häftlings-Suizide im laufenden Jahr 2016 im Vergleich zum Gesamtjahr 2015 gestiegen? (Bitte die entsprechenden Bundesländer unter der Angabe der genauen Suizidzahlen der Jahre 2015 und 2016 sowie der prozentualen Steigerungsrate von 2015 zu 2016 jeweils einzeln auflisten ) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13908 3 2. In welchen Bundesländern ist die Anzahl der Häftlings-Suizide im laufenden Jahr 2016 im Vergleich zum Gesamtjahr 2015 nicht gestiegen? (Bitte die entsprechenden Bundesländer unter der Angabe der genauen Suizidzahlen der Jahre 2015 und 2016 jeweils einzeln auflisten) Die bundesweite Vergleichsstatistik über Todesfälle (St 7) liegt für die Jahre 2015 und 2016 noch nicht vor. Für die einzelnen Bundesländer liegen dem Justizministerium keine über die in der Vorlage vom 21. November 2016 - Vorlage 16/4485 – TOP 8 der 66. Sitzung des Rechtsausschusses am 23. November 2016 – genannten Zahlen für die Jahre 2015 und 2016 vor. 3. In welchen Bundesländern ist die ununterbrochene Videobeobachtung von Häftlingen derzeit - analog § 69 Abs. 4 StVollzG NRW - auf „besonders gesicherte Hafträume ohne gefährdende Gegenstände oder in dafür gesondert vorgesehene Behandlungszimmer im Justizvollzugskrankenhaus“ begrenzt? § 69 Absatz 4 StVollzG NRW legt für den Bereich des Strafvollzuges fest, dass eine ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen mittels Videotechnik nur in besonders gesicherten Hafträumen ohne gefährdende Gegenstände oder in dafür gesondert vorgesehenen Behandlungszimmern im Justizvollzugskrankenhaus zulässig ist. In sonstigen Hafträumen kann eine unterbrochene Beobachtung mittels Videotechnik erfolgen. Weitreichender sind überdies die nordrhein-westfälischen Regelungen für die Vollzugsarten des Jugendstrafvollzuges, der Untersuchungshaft sowie der Sicherungsverwahrung. Diese ermöglichen die besondere Sicherungsmaßnahme der ununterbrochenen Beobachtung mittels technischer Hilfsmittel auch in sonstigen Hafträumen beziehungsweise Zimmern ohne räumliche Einschränkung (§ 79 Absatz 2 Nummer 2 JStVollzG NRW; §§ 34 Absatz 2, 42 Absatz 2 Nummer 2 UVollzG NRW; §§ 66 Absatz 2, 69 Absatz 2 Nummer 2 SVVollzG NRW). Deutlich restriktivere Regelungen finden sich hingegen in den sächsischen Vollzugsgesetzen. Diese normieren zwar die Beobachtung der Gefangenen als besondere Sicherungsmaßnahme (§ 83 Absatz 2 Nummer 2 SächsStVollzG; § 71 Absatz 2 Nummer 2 SächsJStVollzG; § 49 Absatz 2 Nummer 2 SächsUHaftVollzG). Die Videoüberwachung von Hafträumen ist jedoch generell und für alle Justizvollzugsarten ausgeschlossen (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Sächs- StVollzG; § 68a Absatz 1 Satz 2 SächsJStVollzG; § 46 Absatz 1 Satz 2 SächsUHaftVollzG). Auch das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug und bei den Sozialen Diensten der Justiz des Landes Berlin (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin – JVollz DSG Bln) vom 21. Juni 2011 verhält sich zu dem Thema der Videoüberwachung von Hafträumen restriktiver als das nordrhein-westfälische Strafvollzugsgesetz. § 21 Absatz 2 Satz 1 JVollzDSG Bln ermöglicht lediglich die optisch-elektronische Beobachtung besonders gesicherter Hafträume oder von Krankenzimmern, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der dort untergebrachten Gefangenen erforderlich ist. Die – auch unterbrochene – Beobachtung innerhalb von Hafträumen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist gemäß § 21 Absatz 1 JVollzDSG Bln ausgeschlossen. In den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Hamburg gelten ebenfalls besondere Regelungen zur Videobeobachtung. In den entsprechenden landesrechtlichen Strafvollzugsgesetzen ist die Beobachtung der Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln, wie in Nordrhein-Westfalen als besondere Sicherungsmaßnahme grundsätzlich zugelassen (§ 88 Absatz 2 Nummer 2 LJVollzG RP; § 89 Absatz 2 Nummer 2 JVollzGB LSA; § 74 Absatz 2 Nummer 2 HmbStVollzG; § 74 Absatz 2 Nummer 2 HmbJStVollzG; § 54 Absatz 2 Nummer 2 HmbUVollzG). Die optisch-elektronische Beobachtung ist nur innerhalb von besonders gesi- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13908 4 cherten Hafträumen, besonders gesicherten Räumen, Überwachungshafträumen und Überwachungsräumen (§ 21 Absatz 2 Satz 1 LJVollzDSG RP; § 144 Absatz 2 Satz 1 JVollzGB LSA) beziehungsweise in besonderen Hafträumen (§ 74 Absatz 2 Nummer 2 HmbStVollzG; § 74 Absatz 2 Nummer 2 HmbJStVollzG; § 54 Absatz 2 Nummer 2 HmbUVollzG) möglich. In „gewöhnlichen“ Hafträumen ist damit weder eine ununterbrochene noch eine unterbrochene Videoüberwachung zulässig. In den übrigen Bundesländern ist eine der Regelung des derzeit geltenden nordrhein-westfälischen Strafvollzugsgesetzes entsprechende Begrenzung der besonderen Sicherungsmaßnahme der ununterbrochenen Beobachtung mittels Videotechnik auf bestimmte Räume nicht vorgesehen. 4. Inwieweit teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die von ihr im Jahr 2015 selbst vorgenommene Beschränkung der ununterbrochenen Beobachtung von Gefangenen mittels Videotechnik gemäß § 69 Abs. 4 StVollzG NRW ein Fehler war? (Falls die Landesregierung diese Einschätzung nicht teilen sollte, bitte ausführlich begründen, warum diese Beschränkung nunmehr wieder aufgehoben werden soll.) 5. Inwieweit teilt die Landesregierung die Bedenken, wonach der suizidpräventive Nutzen einer Videobeobachtung ad absurdum geführt wird, wenn dazu Kameratechniken mit Vorwarnfunktion eingesetzt werden, die dem zu Beobachtenden anzeigen , wann sich die Kamera im laufenden Betriebszustand befindet bzw. in den Beobachtungszustand umspringt? Das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) wurde am 18. Dezember 2014 vom Landtag beschlossen. Zurzeit wird im Landtag auf Grundlage des Entwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen - Drucksache 16/13470 – über eine Änderung der Regelung des bisherigen § 69 Absatz 4 StvollzG NRW beraten. Den Beratungen soll nicht vorgegriffen werden. Dies gilt entsprechend für die Überlegungen zu einer Erkennbarkeit der Videobeobachtung für die Gefangenen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13908