LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13909 03.01.2017 Datum des Originals: 02.01.2017/Ausgegeben: 06.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5404 vom 1. Dezember 2016 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/13653 Wie lautet das Ergebnis des vom Umweltministerium eingeleiteten Verfahrens bezüglich der möglichen Aberkennung der Privilegien des „Deutschen Tierschutzbüros e.V.“ nach dem Verbandsklagegesetz? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Rahmen des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) wurden bisher neun Vereine durch das Umweltministerium anerkannt . Im September diesen Jahres wurden bei einem der Vereine, dem „Deutschen Tierschutzbüro e.V.“, mögliche Zweifel bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen des Vereins laut. Konkret wirft die „Rettung“ eines Kalbes einige Fragen hinsichtlich der Wahrung der Anerkennungsvoraussetzungen durch den Verein auf. Umweltminister Johannes Remmel hat im Rahmen der Mündlichen Plenarfragestunde am 14. September 2016 bestätigt, dass das Umweltministerium im Februar 2016 ein Verfahren über die mögliche Aberkennung eingeleitet habe, er jedoch aufgrund des laufenden Verfahrens keine Auskunft geben könne. Bis heute ist noch kein Ergebnis dieser Prüfung bekannt geworden, weshalb diese Kleine Anfrage nun zur Klärung des Sachverhaltes führen soll. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5404 mit Schreiben vom 2. Januar 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Mit welchem Ergebnis wurde das Verfahren abgeschlossen? Die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des Vereins Deutsches Tierschutzbüro e.V. gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 TierschutzVMG NRW führt im Ergebnis nicht zu einer Rücknahme oder einem Widerruf der Anerkennung nach § 3 Absatz 3 TierschutzVMG NRW. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13909 2 2. Auf welche Begründung hat sich die Landesregierung dabei gestützt? Anlass für die Überprüfung waren Hinweise, dass der Verein bzw. dessen Mitglieder, insbesondere der Vereinsgründer Herr Peifer, im Zusammenhang mit Vereinstätigkeiten, wie der Gewinnung von Film- und Bildmaterial sowie mit dem Anbieten von Patenschaften für Tiere regelmäßig Rechtsbrüche begehen würde. Fraglich war insofern, ob der Verein nach wie vor die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 TierschutzVMG bietet. Das TierschutzVMG NRW hat zum Ziel, anerkannten Vereinen zu ermöglichen, als treuhänderische Interessenvertreter für die Tiere einstehen und bei der Förderung der Staatszielbestimmung des Tierschutzes nach Art. 20a GG mitzuwirken. Als sachgerecht im Sinne des § 3 TierschutzVMG NRW können in diesem Zusammenhang jedenfalls solche Aktivitäten nicht mehr angesehen werden, wegen denen Vereinsmitglieder rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sind. Die strafrechtliche Beurteilung von Sachverhalten obliegt jedoch den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten. Nach den zum Abschluss der Prüfung vorliegenden Erkenntnissen liegen in dem hiesigen Zusammenhang keine rechtskräftigen Verurteilungen der derzeitigen Vorstandsmitglieder des Vereins oder des Herrn Peifer vor. Der Verein bietet nach Auffassung des Ministeriums als zuständiger Anerkennungsbehörde nach wie vor die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Sinne des TierschutzVMG NRW. Zusätzlich wurde Anhaltspunkten nachgegangen, nach denen sich der Sitz des Vereins nicht mehr in NRW befinden könnte. Grundsätzlich setzt eine Anerkennung gem. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 TierschutzVMG voraus, dass der Verein seinen Sitz in NRW hat. Der Verein Deutsches Tierschutzbüro e.V. hat ausweislich seiner Satzung und des Eintrags in das Vereinsregister seinen Sitz in Bonn. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist für die Frage des Vereinssitzes jedoch auch maßgeblich, wo die Verwaltung des Vereins tatsächlich stattfindet. Dies ist dort, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit derjenigen Organe ist, denen nach der Satzung die Verwaltung obliegt. Dies sind nach der Satzung des Deutschen Tierschutzbüros die Mitgliederversammlung , die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Auf der Website des Vereins ist zwar seit 2014 eine Adresse in Berlin angegeben. Dabei handelt es sich nach Angaben des Vereins jedoch lediglich um eine Geschäftsstelle, die dem Publikumsverkehr offen steht. Der Ort, von dem die Geschicke des Vereins tatsächlich gesteuert werden, ist jedoch nach wie vor der Vereinssitz Bonn. Der Vorsitzende und sämtliche Delegierte wohnen nach Angaben des Vereins in NRW, wo auch die meisten der anberaumten Sitzungen, z.B. die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Delegiertenversammlungen stattfinden. Um Missverständnisse künftig zu vermeiden wird inzwischen im Impressum auf der Website des Vereins zwischen dem Vereinssitz in Bonn und der Geschäftsstelle in Berlin differenziert. Darüber hinaus wurde überprüft, ob die Vereinssatzung des Deutschen Tierschutzbüros möglicherweise nicht mit den Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 TierschutzVMG NRW in Einklang steht, weil dort das Stimmrecht an bestimmte Bedingungen geknüpft wird. Die Knüpfung des Stimmrechts an die Dauer einer Vereinsmitgliedschaft oder ein ausgeglichenes Beitragssaldo ist nicht mit der Anerkennungsvoraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 TierschutzVMG NRW vereinbar. Der Verein hat jedoch zugesagt, die Satzung so zu ändern, dass sie künftig den Anforderungen des TierschutzVMG NRW entspricht. Ein entsprechender Entwurf der Satzungsänderung wurde dem zuständigen Ministerium bereits vorgelegt . Zum Zeitpunkt der Anerkennung des Vereins im Dezember 2013 war die beanstandete Regelung im aktuell geltenden § 7 nicht in der seinerzeit gültigen Vereinssatzung enthalten. Das Ministerium hat vor diesem Hintergrund den Verein „Deutsches Tierschutzbüro e.V.“ auf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13909 3 Basis der seinerzeit vorliegenden Erkenntnissen mit Bescheid vom 23.12.2013 zu Recht anerkannt . Insofern konnten im Rahmen der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen keine Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Rücknahme bzw. einen Widerruf der Anerkennung des Vereins rechtfertigen würden. 3. Falls das Verfahren über die mögliche Aberkennung noch nicht abgeschlossen sein sollte, wann ist mit der Verfahrensbeendigung zu rechnen? Das Verfahren ist abgeschlossen. 4. Falls das Verfahren über die mögliche Aberkennung noch nicht abgeschlossen sein sollte, aus welchen Gründen war eine Verfahrensbeendigung noch nicht möglich ? Das Verfahren ist abgeschlossen. 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung aus diesem Verfahren in Bezug auf künftige Anerkennungsverfahren gewonnen? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5 der Kleine Anfrage 5294 (LT-Drs. 16/13617) verwiesen. Dementsprechend stünden im Anerkennungsverfahren bekannt werdende rechtskräftige Verurteilungen von Mitgliedern wegen planmäßiger im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins begangener strafbarer Handlungen einer Anerkennung des Vereins entgegen. In den jüngeren Anerkennungsverfahren verlangt das zuständige Ministerium von Mitgliedern des Vorstands der eine Anerkennung begehrenden Vereine eine Erklärung zu Vorstrafen sowie laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13909