LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13920 05.01.2017 Datum des Originals: 04.01.2017/Ausgegeben: 10.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5415 vom 2. Dezember 2016 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/13665 Erheblich verschärfte Sicherheitsanforderungen für Nukleartransporte aufgrund einer angenommenen erhöhten Terrorgefahr Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Medienberichte zufolge gibt es eine neue, noch nicht in Kraft getretene Richtlinie, der zufolge Fahrzeuge für Nukleartransporte, besser oder überhaupt erst gegen Einwirkungen Dritter geschützt werden müssen. Dabei ginge es um Terrorismusgefahr. JEN rechnet diesen Medienberichten zufolge deshalb nicht damit, die angeordnete Räumung des Jülicher Zwischenlagers noch im Jahre 2017 beginnen zu können. Diese neuen Sicherheitsanforderungen dürften allerdings nicht nur für diese „Westcastor“-Transporte gelten, sondern auch für alle andere Transporte, die als kritisch im Zusammenhang mit einer befürchteten terroristischen Bedrohung angesehen werden können. Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 5415 mit Schreiben vom 4. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung geht bei der Beantwortung der Fragen davon aus, dass der Fragesteller auf die Überarbeitung und Bekanntmachung der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) bei der Beförderung von Kernbrennstoffen auf der Straße und der Schiene abhebt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13920 2 1. Wer hat die neue Richtlinie erlassen, also an den neuen Vorgaben für die erheblich verschärften Sicherheitsanforderungen beim Transport von hochradioaktiven Brennelementen mitgewirkt? Die Bekanntmachung der neuen Richtlinie liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Bei Bekanntmachungen des BMUB handelt es sich in der Regel um im Konsens mit den zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder beschlossene Regelungen zum einheitlichen Vollzug des Atomgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen. 2. In welchem Ausmaße sind auch andere Atomtransporte durch NRW von diesen verschärften Sicherheitsanforderungen betroffen (bitte aufschlüsseln nach jeweiliger Art des transportierten radioaktiven Materials)? Die Richtlinie gilt für alle Transporte, die nach § 4 Atomgesetz (AtG) genehmigungsbedürftig sind. Zuständige Genehmigungsbehörde für diese Transporte ist das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. 3. Inwieweit sind die bislang z. T. sogar ohne jede Schutzplane fahrenden Uranhexafluorid -Transporte von und zur Urananreicherungsanlage Gronau von den verschärften Sicherheitsanforderungen betroffen? Die Richtlinie gilt nur für Uranhexafluorid-Transporte mit angereichertem Uran. Diese Transporte sind nach § 4 AtG genehmigungsbedürftig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Inwieweit ist auch die Freilagerung von mehreren Tausend Tonnen Uranhexafluorid auf dem Gelände der Urananreicherungsanlage Gronau von den verschärften Sicherheitsanforderungen betroffen? Die Lagerung von Uranhexafluorid ist davon nicht betroffen. Diese Lagerung unterliegt den Anforderungen der atomrechtlichen Genehmigungen gemäß § 7 AtG für die Urananreicherungsanlage Gronau. 5. Inwieweit sind auch die geplanten Transporte von Uranoxid zur Urananreicherungsanlage Gronau sowie die dort geplante Lagerung von den verschärften Sicherheitsanforderungen betroffen? Der Transport und die Lagerung von Uranoxid, welches gemäß § 2 Abs. 3 AtG einen sonstigen radioaktiven Stoff darstellt, sind davon nicht betroffen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13920