LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13924 05.01.2017 Datum des Originals: 05.01.2017/Ausgegeben: 10.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5410 vom 30. November 2016 des Abgeordneten Hendrik Schmitz CDU Drucksache 16/13660 Innenminister Jägers Herz für Schleierfahndung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Plenardebatte vom 16.03.2016 hat Innenminister Jäger bezogen auf die Forderung der CDU-Fraktion, der nordrhein-westfälischen Polizei endlich das Instrument der Schleierfahndung zur Verfügung zu stellen, u.a. Folgendes erklärt (PlProt 16/108, S. 11094): „Meine Damen und Herren, die CDU hat recht, wenn sie sagt, dass das Instrument der Schleierfahndung unserer Polizei nicht zur Verfügung steht. Das ist richtig. Das ist aber aus guten Gründen so. Eine völlig anlasslose Überprüfung – und nichts anderes ist die Schleierfahndung: ein wahlloses Herausgreifen und Überprüfen von Personen, ein Durchsuchen dieser Personen ohne einen einzigen Anhaltspunkt, dass sie auch nur im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben – ist mit unserer Auffassung eines Rechtsstaates und der Grundrechte, die dort verankert sind, eigentlich nicht vereinbar, meine Damen und Herren.“ Im Zusammenhang mit einer länderübergreifenden Aktion gegen Einbrecher äußerte sich Innenminister Jäger am 30.11.2016 im „WDR 5“-Morgenecho zum Thema Schleierfahndung in genau entgegengesetzter Richtung. Vgl. dazu folgenden Auszug aus dem Interview: WDR 5: Nach welchem Muster kontrollieren denn die Beamten bei dieser Aktion? Jäger: Es geht faktisch darum, dass man davon ausgehen kann, dass nur bestimmte Fahrzeugtypen immer zum Transport der Beute dienen, also bestimmte Kastenwagen, die ein bestimmtes Ladevolumen haben und nicht zu groß sind. Ja, und die Beamten haben die Erfahrung , genau diesen Blick zu haben, der geschult ist, mögliche Täter aus dem Verkehr zu ziehen und zu kontrollieren und ich gehe davon aus, dass das auch erfolgreich sein wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13924 2 WDR 5: Der geschulte Blick. Das heißt in der Praxis ja auch oft, einen bestimmten Phänotypen rauszuziehen. Ihre Regierung ist aber gegen die sogenannte Schleierfahndung, also gegen das anlasslose, verdachtslose Kontrollieren. Warum eigentlich, wenn Sie doch genau wissen, nach welchem Typ Einbrecher und auch aus welcher Region, meist aus Osteuropa, Sie suchen ? Jäger: Weil es gar nicht erforderlich ist, eine solche Schleierfahndung ins Gesetz aufzunehmen , weil wir sie praktisch machen. WDR 5: In anderen Ländern wird das sehr erfolgreich gemacht und ist auch so festgeschrieben , so dass die Beamten auch Rückendeckung haben, gesetzlich. Jäger: Ja genau, so haben wir es in Nordrhein-Westfalen vorgegeben per Erlass. Es hat das Landeskriminalamt die Kreispolizei darüber unterrichtet, welcher Typ, welcher Fahrzeugtyp, welcher Typ Mensch aus welchen Ländern möglicherweise zur Täterschaft gehört, das ist faktisch dasselbe. Man muss da nicht immer an die Gesetze gehen, man muss das, was man hat an Gesetzen, konsequent anwenden und umsetzen und dann erfolgreich sein.“ Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5410 mit Schreiben vom 5. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . 1. Inwieweit ist dem Innenminister bekannt, dass Grundrechtseingriffe in Deutschland dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen und daher nicht auf Grundlage von Erlassen wahrgenommen werden dürfen, sondern einer parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen? Umfassend. 2. Auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage betreibt die nordrhein-westfälische Polizei nach den Worten des Innenministers bereits heute „Schleierfahndung “? Mangels gesetzlicher Grundlage betreibt die nordrhein-westfälische Polizei keine „Schleierfahndung “. Die durchgeführten Kontrollen sind nicht verdachts- und ereignisunabhängig, sondern beziehen sich auf potentiell tatrelevante Personen und Fahrzeuge. Die Kontrollen sind anlassbezogen , da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die kontrollierten Personen sachdienliche Angaben zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe machen können. Die Kontrollen stützen sich somit insbesondere auf die Rechtsgrundlagen der §§ 9 und 12 PolG NRW. Ergeben sich nach Anhalten der zu überprüfenden Personen bzw. Fahrzeuge während einzelner Kontrollen Anhaltspunkte im Sinne des Verdachtsrasters, so können daran anknüpfend weitere Kontrollschritte wie z.B. die Durchsuchung von Personen und Sachen (§§ 39, 40 PolG NRW) eingeleitet werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13924 3 3. Wie ist der genaue Wortlaut des Erlasses, den der Innenminister im o.g. Interview angesprochen hat? (Bitte Erlass im Volltext wiedergeben.) Das Innenministerium hat zu der Thematik keinen Erlass herausgegeben. Bei dem in Rede stehenden Schriftstück handelt es sich um eine Verfügung des Landeskriminalamts NRW vom 07.06.2016. Die Verfügung richtet sich an alle Polizeibehörden und enthält Fahndungshinweise für Schwerpunkteinsätze zur Bekämpfung der Eigentumskriminalität. Die Inhalte der Verfügung sind gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (MBL.NRW Ausgabe 2001 Nr. 32 vom 15.06.2001 Seite 665 bis 746) mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. 4. Inwieweit ist die Aussage des Innenministers vom 16.03.2016, wonach die Schleierfahndung ein schwerer Grundrechtseingriff sei, der „mit unserer Auffassung eines Rechtsstaates und der Grundrechte, die dort verankert sind, eigentlich nicht vereinbar [ist]“, mit den Interviewaussagen des Ministers vom 30.11.2016 in Einklang zu bringen? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wird die Landesregierung nach Übernahme der CDU-Forderungen in Bezug auf die Erprobung von Body-Cams, einen besseren strafrechtlichen Schutz von Polizeibeamten und anderen Einsatzkräften sowie der Erfüllungsübernahme für Schmerzensgeldansprüche von Beamten auch die CDU-Forderung zur Einführung einer Ermächtigungsgrundlage für die Schleierfahndung im Polizeigesetz noch vor der Landtagswahl umsetzen? Nein. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13924