LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13931 09.01.2017 Datum des Originals: 05.01.2017/Ausgegeben: 12.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5423 vom 7. Dezember 2016 des Abgeordneten Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/13716 Gab es in der nordrhein-westfälischen Stahlindustrie konstruierte Fälle zur Frühverrentung nach Maßgabe der europäischen Montanunionsverträge? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Montanunion, die eigentlich Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) hieß, und ein Vorläufer von EG und EU war, diente dem Abbau von Handelshemmnissen. Insbesondere sollte der Handel der Mitgliedstaaten durch Wegfall von Zöllen erleichtert werden. Spätestens mit dem Hereinbrechen der Stahlkrise am Ende der 1950er und Beginn der 1960er Jahre musste europaweit, aber insbesondere auf dem deutschen Arbeitsmarkt ein „sozialverträglicher Abbau“ von Arbeitsplätzen einhergehen, um dem Wettbewerb aus dem asiatischen, im Speziellen dem japanischen und koreanischen Markt standhalten zu können. Dieses fand auch seinen Niederschlag in einer Änderung der Montanunionverträge, die einen solchen Abbau vorsah. Im Zuge dessen hat man sich dann auf Seiten der Arbeitgeberschaft, oft in Absprache mit den Gewerkschaften und Betriebsräten, auf unterschiedliche Arten des „sozialverträglichen Abbaus “ geeinigt, wobei jede Maßnahme genehmigungspflichtig war. In Bezug auf diese Absprachen kommen nunmehr Stimmen auf, die es auch schon in der Vergangenheit gab, die berichten, dass nicht nur genehmigte Unternehmen von dieser Möglichkeit des „sozialverträglichen Abbaus der eigenen Mitarbeiterschaft Gebrauch gemacht haben , sondern diese auch fremde Mitarbeiter „mitabbauten“. Diese Fälle werden als sog. „konstruierte Fälle“ im Sinne des Montanunionvertrages angesehen. Als Beispiel wurde hier die HKM Duisburg genannt. Diese hatte eine Genehmigung zum Abbau von 451 eigenen Mitarbeitern bis zum Jahr 1995. Angeblich konnte diese Anzahl von Personen aus der eigenen Mitarbeiterschaft nicht abgebaut werden, schon gar nicht in dem ursprünglich genehmigten Zeitrahmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13931 2 Aufgrund der geschilderten Vorgänge könnte sich nunmehr der Verdacht erhärten, dass die betroffenen Arbeitnehmer nur der „Papierform“ nach von Düsseldorf nach Mülheim gewechselt sind, um dann zu HKM Duisburg transferiert und von dort wiederum in die Frühverrentung gegangen sind. Auch soll es direkte Übergänge von Düsseldorf bzw. Mühlheim an HKM Duisburg gegeben haben. Hintergrund wäre somit eine nur bei HKM Duisburg vorhandene Genehmigung nach den Montanunionsverträgen , die wiederum aber gar nicht, wie geschildert, genug abzubauendes Personal zur Verfügung hatten. Die genannten Vorgänge sollen geschehen sein, trotz der strengen Kontrolle und somit der Einbeziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Landesarbeitsamtes und der lokalen betroffenen Arbeitsämter. Zur Folge soll das für die betroffenen Mitarbeiter gehabt haben, dass es jetzt zwischen den einzelnen Mitarbeitergruppen zu unterschiedlichen Rentenansprüchen gekommen sein soll. Auch die letzten betroffenen Frühverrentungen sind nunmehr in den Regelrentenbezug übergegangen , so dass erst jetzt der ganze Schaden überdeutlich wird. Des Weiteren könnte bei Bewahrheitung der Vorwürfe nicht nur persönlicher Schaden, sondern auch Sozialbetrug begangen worden sein. Zum Schluss bleibt anzumerken, dass trotz direkter Anfragen an die betroffenen Unternehmen bisher keine Reaktion erfolgte. Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales hat die Kleine Anfrage 5423 mit Schreiben vom 5. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft , Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung In der Kleinen Anfrage geht es um die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionsvertrags (Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EGKS) vom 18. April 1951 in der Fassung der Änderung vom 26. Januar 1960 in Verbindung mit den Richtlinien Eisen- und Stahlindustrie (RLEuS) betroffen werden. Das europarechtliche Rahmenwerk und die anderen rechtlichen Grundlagen zu diesem Vorgang (nämlich Richtlinien für den Steinkohlebergbau und für die Eisen- und Stahlindustrie sowie die Gesetze zum Arbeitslosengeld und auch zur Rentenversicherung) sind durch den Bundesgesetzgeber verabschiedet worden. Die Umsetzung erfolgte u.a. durch das „Landesarbeitsamt “ (die Mittelbehörde der heutigen Bundesagentur für Arbeit). Die Landesregierung hat sich daher über den Vor-gang bei der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit Nordrhein -Westfalen informiert und folgende Antwort erhalten: „In der Kleinen Anfrage 5423 des Abgeordneten Torsten Sommer von den Piraten wird die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionsvertrages in Verbindung mit den Richtlinien Eisen- und Stahlindustrie (RLEuS) betroffen werden, in Zweifel gezogen . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13931 3 Als Beispiel wird das Unternehmen HKM (Hüttenwerk Krupp Mannesmann) Duisburg herangezogen . Wie Herr Sommer zu Recht feststellt, waren an der Bewilligung dieser Leistungen sowohl die damaligen Arbeitsämter als auch das damalige Landesarbeitsamt beteiligt. Unterlagen sind gemäß den einschlägigen Aufbewahrungsbestimmungen für entsprechende Vorgänge nach 10 Jahren zu vernichten. Die Maßnahme HKM wurde am 5. Januar 2004 schlussgerechnet. Insoweit sind die personenbezogenen Daten im Falle HKM, die in der Agentur für Arbeit Duisburg geführt wurden, bereits der Vernichtung zugeführt. Es kann demzufolge nicht mehr im Einzelfall nachgeprüft werden, aus welchen Teilbereichen des Unternehmens die Arbeitnehmer kamen, die an den Anpassungsmaßnahmen teilgenommen haben. In den Landesarbeitsämtern lagen jeweils die grundlegenden Unterlagen zur Bewilligung eines Antrages auf Anwendung des Art. 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der EGKS zugunsten der von endgültigen Anpassungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer vor. Antrags- und Bewilligungsunter-lagen der Hüttenwerke Krupp Mannesmann sind hier noch vorhanden, jedoch keine personenbezogenen Daten mehr. Gemäß § 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18. April 1951 in der Fassung der Änderung vom 26. Januar 1960 zu Artikel 56 EGKS ist die Hilfe bei Entlassungen normiert. Die Hohe Behörde kann nach § 2 Buchstabe b dieses Vertrages nicht rückzahlungs-pflichtige Beihilfen zur Entschädigung von betroffenen Arbeit-nehmern und Arbeitgebern zahlen. In den hierzu ergangenen Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionsvertrages betroffen werden, sind neben dem Anwendungsbereich in der Nr. 1 auch die einzelnen Begriffs-bestimmungen in der Nr. 2 dieser Richtlinie aufgeführt. Hier werden alle für eine Förderung relevanten Begriffe, wie z.B. Stilllegungsmaßnahme, Unternehmen , Entlassener und Wieder-beschäftigter erläutert. In Nr. 2.1.7 wird hier auch der sog. Stellvertreter definiert: „Stell-vertreter“ ist ein Arbeitnehmer, der in einem unter den EGKS-Vertrag oder in einem nicht unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereich beschäftigt ist und der vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, um von einem Arbeitnehmer desselben Unter-nehmens ersetzt zu werden, der zuvor in EKGS-Bereichen beschäftigt war und dessen Arbeitsplatz unmittelbar von Maß-nahmen zur endgültigen Betriebsstilllegung , -einschränkung oder -veränderung betroffen ist. Diese Definition befindet sich auch in den entsprechenden Durchführungsanweisungen zu Nr. 2 RL Steinkohlenbergbau. Hierzu wird weiterhin ausgeführt: Als betroffener Arbeitnehmer gilt auch ein Entlassener (Nr. 2.1.4 RLStK) innerhalb der Gesamtheit der Betriebe/Betriebsteile desselben Unternehmens, wenn durch seine Entlassung für einen Arbeitnehmer aus dem stillgelegten EGKS-Betrieb/- Betriebsteil ein Arbeitsplatz frei geworden ist und zwischen seiner Entlassung und der Versetzung des von der Stilllegungsmaßname unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Des Weiteren wird im Einzelnen der ursächliche Zusammenhang definiert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13931 4 Die Definition aus den Richtlinien des Steinkohlenbergbaus wird im Abschnitt IV der Durchführungsanweisungen zu den RL Eisen- und Stahlindustrie (RLEuS) übertragen bzw. noch einmal vereinfacht. Hieraus folgt, sowohl der Gesetzgeber, als auch der Richtlinien-geber wollten genau diesen Austausch von betroffenen Personen, auf die sich die Kleine Anfrage des Landtages bezieht. Das Stellvertreterprinzip sollte dazu führen, dass z.B. junge Arbeit-nehmer, die von Entlassung , also von Arbeitslosigkeit bedroht waren, durch lebensältere Arbeitnehmer „ersetzt“ werden , die freiwillig bereit waren, vorzeitig aus dem Unternehmen auszuscheiden. Es handelt sich also bei dem Wechsel oder dem Transferieren von Arbeitnehmern nicht um eine Manipulation, sondern um eine gewollte sozialpolitische Maßnahme des Gesetzgebers. Den in der Regionaldirektion NRW noch vorhandenen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen des Stellvertreterprinzipes einer kontinuierlichen Überprüfung unterzogen wurden. In einem entsprechenden Vermerk und der dazu gehörigen Verfügung wird festgehalten , dass „die Grundsätze bei der Anwendung des Stellvertreterprinzipes eingehalten worden sind“. Fazit: Entgegen der Auffassung des Abgeordneten Torsten Sommer von den Piraten ist hier kein Schaden eingetreten. Es ist aus sozialpolitischen Erwägungen ein Stellvertreterprinzip bewusst eingeführt worden, um Arbeitsplätze - insbesondere jüngerer Arbeitnehmer- zu sichern . Dieses Stellvertreterprinzip ist sowohl von den zuständigen Arbeitsagenturen, als auch von der Regionaldirektion laufend überprüft worden.“ 1. Sind der Landesregierung die oben genannten Vorgänge bekannt? Einzelfälle sind nicht bekannt. 2. Wie gedenkt die Landesregierung zur Aufklärung der genannten Vorgänge beizutragen ? Die Landesregierung wird keine weitere Aufklärung des Sachverhalts betreiben, weil die Vorgänge aufgeklärt sind und sich keine Anhaltspunkte für Nachfragen ergeben. 3. Sollten sich die Vorwürfe bestätigen, wie gedenkt die Landesregierung die entstandenen persönlichen Schäden auszugleichen? Anhaltspunkte für „persönliche Schäden“ bei frühverrenteten Arbeitnehmern, die über die bei Vertragsabschluss bekannten Nachteile hinausgehen, liegen der Landesregierung nicht vor. 4. Strebt die Landesregierung bei Richtigerweisung des Sachverhalts rechtliche Verfahren an? Siehe Antwort zu den Fragen 1. – 3. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13931 5 5. Wie bewertet die Landesregierung die politische Verantwortung, vor allem dahingehend , dass das Land über das Landesarbeitsamt direkt an den Vorgängen beteiligt war? Es besteht keine politische Verantwortung der Landesregierung – es handelt sich um bundesgesetzliche Vorgaben und deren Umsetzung durch eine Bundesbehörde. Auch beim „Landesarbeitsamt “ handelt es sich um eine Bundesbehörde. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13931