LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13941 11.01.2017 Datum des Originals: 10.01.2017/Ausgegeben: 16.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5425 vom 6. Dezember 2016 des Abgeordneten Robert Stein CDU Drucksache 16/13729 Klagewelle durch Frauenförderung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 1. Juli 2016 ist in Nordrhein-Westfalen das von der rot-grünen Landesregierung vorgelegte Dienstrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Seither sieht § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vor, dass Frauen innerhalb einer bestimmten Beurteilungsspanne gegenüber Männern bevorzugt befördert werden müssen. Dadurch wurden die bis dahin gültigen Beförderungslisten ungültig. Beamte, die aufgrund der fachlichen Beurteilung durch Vorgesetzte eine sichere Beförderung vor Augen hatten, fielen auf aussichtslose Listenplätze zurück. Verständlicherweise hat die Neuregelung des § 19 Abs. 6 LBG NRW erheblichen Unmut im Öffentlichen Dienst ausgelöst und zu einer Vielzahl von Klagen gegen Beförderungsentscheidungen geführt. In allen bisherigen Verfahren wurde die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 19 Abs. 6 LBG NRW verwaltungsgerichtlich festgestellt. Zur Begründung wird von allen Gerichten die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers angeführt. Einige Gerichte führen darüber hinaus an, dass auch ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG („Bestenauslese“) vorliege. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5425 mit Schreiben vom 10. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einstweiligen Anordnungen , sind aktuell (Stand 06.12.2016) anhängig? 2. Wie viele Verfahren sind bisher entschieden worden (Stand 06.12.2016)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13941 2 3. In wie vielen Verfahren ist die Rechtmäßigkeit der Neuregelung nach § 19 Absatz 6 LBG NRW bestätigt worden (Stand 06.12.2016)? 4. In wie vielen Verfahren ist die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nach § 19 Absatz 6 LBG festgestellt worden (Stand 06.12.2016)? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammengefasst durch die eingefügte tabellarische Übersicht beantwortet. Dabei wird in der Übersicht nach den Ressorts der Landesregierung sowie dem Landesrechnungshof unterschieden. Ressort anhängige Verfahren / davon im einstweiligen Rechtsschutz bislang im Eilverfahren entschieden Feststellung der Rechtmäßigkeit des § 19 Absatz 6 LBG Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 19 Absatz 6 LBG NRW Stk Fehlanzeige MSW Fehlanzeige FM 5 / 2 2 0 2 MBWSV Fehlanzeige MWEIMH Fehlanzeige MIK (ohne den Bereich der Polizeiverwaltung ) 2 / 2 0 0 0 MIK (Bereich der Polizeiverwaltung ) 51 / 14 3 0 3 MAIS Fehlanzeige JM 3 / 2 1 0 1 MKULNV Fehlanzeige MIWF Fehlanzeige MFJKS Fehlanzeige MGEPA Fehlanzeige LRH Fehlanzeige Es wird darauf hingewiesen, dass bisher lediglich Gerichte erster Instanz judiziert haben und eine zweitinstanzliche Entscheidung mit einer Aussage zur Verfassungskonformität der Regelung von § 19 Absatz 6 LBG noch nicht vorliegt. 5. Wie viele Beförderungslisten mussten aufgrund der Urteile geschlossen werden (Stand 06.12.2016)? Verwaltungsgerichtliche Urteile liegen bislang nicht vor. In den Bereichen, in denen „Beförderungslisten “ bestehen, werden diese weiterhin geführt. Beförderungsentscheidungen werden aufgrund der bestehenden Rechtslage getroffen und vollzogen, sofern von Konkurrentinnen oder Konkurrenten keine Rechtsbehelfe eingelegt worden sind. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13941