LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13982 16.01.2017 Datum des Originals: 16.01.2017/Ausgegeben: 19.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5442 vom 14. Dezember 2016 des Abgeordneten Christian Haardt CDU Drucksache 16/13806 Vortäuschung wissenschaftlicher Kompetenz Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zusammenhang mit der Affäre um die Essener Bundestagsabgeordnete Petra Hinz sind die Angaben in Lebensläufen, insbesondere von Mitgliedern der Parlamente, in den Focus der Öffentlichkeit geraten. Auch dem Fragesteller ist aufgefallen, dass manche Angaben in Lebensläufen nicht zu anderen zu passen scheinen. Dies gilt insbesondere für die Vorspiegelung vermeintlicher wissenschaftlicher Kompetenz oder Nähe zur Wissenschaft. Nach dem Verständnis des Unterzeichners kann, entsprechend § 44 Abs. 4 bzw. § 45 Abs. 3 HZG, sich nur derjenige als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" bezeichnen, der über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Das dürfte auch bei Beurteilung der zulässigen Vergütung von Mitarbeitern der Abgeordneten seinen Niederschlag gefunden haben, wo bei einem wissenschaftlichen Mitarbeiter vorausgesetzt wird, dass dieser über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Aber auch der allgemeine Sprachgebrauch sieht jemanden mit der Bezeichnung "wissenschaftlicher Mitarbeiter" als jemanden an, der das Studium an einer Hochschule beendet hat. Bei der Verwendung der Bezeichnung "wissenschaftlicher Mitarbeiter" scheint es jedoch eine Reihe von Unklarheiten und Unschärfen zu geben. Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 5442 mit Schreiben vom 16. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Justizminister beantwortet . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13982 2 1. Wie ist, bezogen auf das Land Nordrhein-Westfalen, der Begriff "wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter" definiert? Im Hochschulgesetz (HG) NRW (§§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1) wird der Begriff der wissenschaftlichen Mitarbeiterin bzw. des wissenschaftlichen Mitarbeiters nach den Hochschularten differenziert jeweils legal definiert. Danach sind wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten Bedienstete der Hochschulen, denen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen und die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Universitäten zugeordnet sind. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter an Fachhochschulen sind nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 HG die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten zugeordneten Bediensteten der Fachhochschulen, denen nach Maßgabe ihrer Dienstverhältnisse wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen . Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen ist jeweils mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, an Universitäten ist grundsätzlich zudem die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. 2. Welchen rechtlichen Schutz genießt die Bezeichnung "wissenschaftliche Mitarbeiterin /wissenschaftlicher Mitarbeiter"? Die Bezeichnung wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter ist als solche nicht rechtlich geschützt. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Benutzung der Bezeichnung "wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter" durch Personen, die nicht über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen? Konkrete Fälle, in denen die Bezeichnung "wissenschaftlicher Mitarbeiterin" bzw. "wissenschaftlicher Mitarbeiter" zu Unrecht verwandt wurde, sind nicht bekannt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13982