LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13993 17.01.2017 Datum des Originals: 17.01.2017/Ausgegeben: 20.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5384 vom 25. November 2016 des Abgeordneten Dietmar Brockes FDP Drucksache 16/13605 Wie ist es um die Standsicherheit von Windrädern auf der Paderborner Hochfläche bestellt – wurden Genehmigungen mit der gebotenen Sorgfalt erteilt? Vorbmerkung der Kleinen Anfrage Die Paderborner Hochfläche ist die größte Kalk- und Karstlandschaft Westfalens. Karstböden sind aufgrund geologischer Witterungsverhältnisse häufig mit Klüften und Spalten durchzogen. Dies kann sich, abhängig von den konkreten Bodenverhältnissen, negativ auf die Standsicherheit von Bauwerken auswirken und umfangreiche Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen . So mussten bei Bau der Haxtergrundbrücke bei Paderborn zur Festigung des Fundamentes einige zig Tonnen Zement zur Auffüllung der Hohlräume in den Boden gepresst werden . Wie das Westfälische Volksblatt am 23. November 2016 berichtete, habe der Geologische Dienst NRW nun in einer Stellungnahme große Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit von Windrädern auf der Paderborner Hochfläche geäußert. Laut den einschlägigen rechtlichen Vorgaben seien Standsicherheitsuntersuchungen durchzuführen, die über das Mindestmaß hinausgingen. Konkreter Anlass für die Intervention für die neutrale Fachinstitution sei das Genehmigungsverfahren für ein 135 Meter hohes Windrad im Windpark Hassel gewesen, das ein Gesamtgewicht von über 1.600 Tonnen hat. Laut Zeitungsbericht wurden auf Hinweis des Geologischen Dienstes Kernbohrungen durchgeführt und dabei festgestellt, dass der Standort „gefährdet“ sei. Die vom Windkraftinvestor bisher angewandte geotechnische Baugrunduntersuchungsmethode sei demnach nicht zuverlässig. In dem vom Investor in Auftrag gegebenen Baugrundgutachten fehlten „zwingend erforderliche“ Bewertungsgrundlagen, wie die Neue Westfälische vom 23. November 2016 ebenfalls berichtet, obwohl die Verkarstung des Bodens ausreichend bekannt gewesen sei. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13993 2 Den Zeitungsberichten ist ebenfalls zu entnehmen, dass die vom Geologischen Dienst geforderten umfangreichen Baugrunduntersuchungen bisher für keines der bereits zahlreich genehmigten Windrädern auf der Paderborner Hochfläche durchgeführt worden seien. Dies wirft Fragen nach der Sicherheit der Anlagen auf. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5384 mit Schreiben vom 17. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Genehmigung einer Windenergieanlage setzt u.a. die Vorlage eines Baugrundgutachtens voraus. Dies ergibt sich aus den Technischen Baubestimmungen (Nr. 2.7.9, Anlage 2.7/12 i.V.m. der DIBt-Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ vom Oktober 2012). Das Gutachten muss bestätigen, dass am Aufstellungsort die der Auslegung der Windenergieanlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund (insbesondere Tragfähigkeitsansätze des Baugrundes) für die geplante Anlage vorhanden sind. Die Hinzuziehung eines weiteren Gutachters oder die Beteiligung des Geologischen Dienstes im Genehmigungsverfahren ist grds. nicht vorgesehen. 1. Welche Konsequenzen hat die Stellungnahme des Geologischen Dienstes für das laufende und künftige Genehmigungsverfahren für Windräder, die auf Karstböden errichtet werden sollen? 2. Wird die Landesregierung dafür sorgen, dass Bodenanalysen, die den vom Geologischen Dienst geforderten Kriterien entsprechen, für bereits genehmigte Windräder auf Karstböden nachgeholt werden? Konsequenzen sind nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu ziehen. Es sind keine Probleme in Bezug auf die Standsicherheit der in dem Karstgebiet errichteten Windenergieanlagen bekannt. Der Geologische Dienst wurde in einem Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Paderborn beteiligt, nachdem ihr ein interessierter Bürger im Dezember 2015 Beobachtungen am Baugrund einer im September 2015 genehmigten Windenergieanlage mitgeteilt hatte und ein von diesem Bürger eingeschalteter Experte Bedenken hinsichtlich der von dem Verfasser des Baugrundgutachtens zu dieser Windenergieanlage angewandten Untersuchungsmethode geäußert hatte. Ergebnis der eingeholten Stellungnahmen des Geologischen Dienstes und des Verfassers des Baugrundgutachtens und eines direkten Austausches zwischen Baugrundgutachter und Geologischem Dienst ist, dass die Methode der Baugrunderkundung, die der Verfasser des Baugrundgutachtens im Fall der angesprochenen Windenergieanlage angewandt hat, dem Stand der Technik entspricht. Empfehlungen des Geologischen Dienstes zur Baugrunduntersuchung wurden in diesem Einzelfall aufgegriffen. Anhaltspunkte dafür, dass bei anderen Baugrundgutachten falsche Annahmen zugrundegelegt oder rechtliche oder technische Vorgaben nicht beachtet worden wären, liegen nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/13993 3 3. Welche genehmigungsrechtlichen Folgen sind möglich, wenn für bereits genehmigte Windräder nachträglich eine mangelnde Standfestigkeit festgestellt wird? Gem. § 61 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei Errichtung, Änderung, Abbruch, Nutzung, Nutzungsänderung und Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt auch nach Erteilung einer Genehmigung . Welche Maßnahme erforderlich ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. 4. Geht somit aktuell bereits von den auf Karstgrund aufgebauten Windrädern eine Gefährdung aus, auf die umgehend mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu reagieren ist? Nein, denn Anzeichen für Standsicherheitsprobleme in Form ungewöhnlicher Bauwerks- oder Baugrundverformungen wurden bislang an keiner Windenergieanlage auf der Paderborner Hochfläche im Kreis Paderborn festgestellt. 5. Wird der Geologische Dienst regelmäßig in die Genehmigungsverfahren einbezogen ? Nein (s.a. Antwort auf die Frage 1 und 2). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/13993