LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14045 18.01.2017 Datum des Originals: 16.01.2017/Ausgegeben: 23.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5437 vom 13. Dezember 2016 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/13795 Entwicklung der Beförderungen in der Finanzverwaltung im Monat November 2016 – Wie sehen die Beförderungsentscheidungen des Finanzministers nach Beendigung der einmaligen Beförderungswelle aus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Beförderungsstellen kommt innerhalb einer Verwaltung eine wichtige Bedeutung zu, um den leistungsorientierten Bediensteten im öffentlichen Dienst regelmäßig Aufstiegsperspektiven zu ermöglichen, das Personal an die Dienststelle zu binden, die Betroffenen zu motivieren und ihnen auch eine positive Entwicklung bei ihren eigenen Bezügen zu ermöglichen. Daher ist es wünschenswert, dass die Beförderungsstellen in den Ressortbereichen so bemessen sind und planungssicher ausgebracht werden, dass sie den leistungsbereiten Bediensteten kontinuierlich neue Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Für die Finanzverwaltung ist dieser Aspekt besonders wichtig, da bei der aktuellen Arbeitsmarktlage derzeit vielfältige attraktive Wechseloptionen in die private Wirtschaft bestehen. Prinzipiell gilt, dass Beförderungen im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung dem Leistungsgrundsatz unterliegen. Einem Bediensteten wird demnach eine neue berufliche Funktion zugetraut, wenn er sich auf seiner bisherigen Position bewährt hat. Der sogenannte Bewährungsaufstieg ist im Öffentlichen Dienst die Bezeichnung für die Einreihung in eine höhere Laufbahngruppe oder für eine Höhergruppierung bei Angestellten, wenn sich jeweils der Betroffene den Anforderungen der bisherigen Position gewachsen gezeigt hat. Jegliche Beförderung ist jedoch stets abhängig von einer freien und besetzbaren avisierten Planstelle. Beförderungen unterliegen in der Regel der Mitbestimmung des Personalrates. Seit dem 1. Juli 2016 bestimmt ferner eine deutlich verschärfte Frauenquote die Beförderungsoptionen für die Landesbediensteten, die sogar vorsieht, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe eine leistungsschlechtere Frau einem leistungsbesseren Mann vorzuziehen ist. Diese Abkehr vom Leistungsprinzip und Beamtenrecht hält die FDP-Landtagsfraktion für verfassungswidrig und für in hohem Maße demotivierend für die davon nachteilig betroffenen männlichen Beamten. Die neuen Vorschriften enthält das sogenannte Dienstrechtsmodernisierungsgesetz. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14045 2 Die Rechtsauffassung der FDP-Landtagsfraktion haben in den letzten Wochen bereits alle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen explizit bestätigt. In allen zugrundeliegenden Fällen haben sich diskriminierte Männer gegen die Bevorzugung von leistungsschlechteren weiblichen Kolleginnen gewandt. Mit Erfolg: Die Verfassungswidrigkeit der hoch umstrittenen rot/grünen Neuregelung zur Frauenquote ist bislang von allen damit befassten Gerichten in unserem Bundesland bestätigt worden. In den letzten Wochen haben richtigerweise bereits rund 70 Landesbeamte Rechtsmittel gegen ihre neue Benachteiligung eingelegt , und weitere dürften folgen. Die Klagewelle rollt nun auch in den nordrhein-westfälischen Kommunen an. So gibt es seit wenigen Tagen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Frauenquote, die eine damit vorgenommene Bevorzugung einer Frau bei der Feuerwehr der Stadt Herne aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Norm untersagt hat. Die leistungsschlechtere Frau hat originär einen geringeren Punktwert erzielt als der leistungsstärkere männliche Bewerber um einen Beförderungsdienstposten. Das Gebot der Ausschärfung der Leistungsbeurteilung ist hierbei verletzt worden (Aktenzeichen: 12 L 2228/16). In einer Medieninformation teilt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 2. Dezember 2016 zu diesem Sachverhalt unter anderem mit: „Nach Ansicht der Kammer verstößt die Auswahlentscheidung gegen das bei der Vergabe von Beförderungsstellen zu beachtende Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. (...) Die beklagte Stadt Herne sei von diesen Verpflichtungen nicht aufgrund des § 19 Abs. 6 LBG NRW entbunden gewesen, weil diese Regelung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege und deshalb im vorläufigen Konkurrentenstreitverfahren keine durchschlagende Wirkung entfalten könne. Die beamtengesetzlich angestrebte Förderung der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) vermöge es nicht, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG einzuschränken. Mit ihm sei es unvereinbar, eine Auswahlentscheidung ohne Ausschöpfung sämtlicher leistungsbezogener Erkenntnismittel zur Ermittlung der Qualifikation allein daran auszurichten, ob es sich bei den Bewerbern um einen Mann oder eine Frau handele .“ Etlichen weiteren Kommunen, die die verfassungswidrigen Vorschriften des § 19 (6) LBG angewandt haben, drohen vergleichbare Niederlagen vor Gericht. Anstatt die unzulässige Gesetzesregelungen zu reparieren und wieder für größere Ruhe im öffentlichen Dienst von Land und Kommunen zu sorgen, hat die rot/grüne Landesregierung soeben noch ihr Landesgleichstellungsgesetz dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt und dafür die Mehrheit der regierungstragenden Fraktionen gefunden. Dieses sieht sogar noch eine Ausweitung der Frauenquote auf öffentliche Unternehmen vor und wird auch dort noch weitere Klageverfahren provozieren. Die rot/grüne Vorgehensweise ist rechtlich und politisch für rational denkende und handelnde Menschen nicht mehr nachvollziehbar. In seinem aktuellen NRZ-Interview „Landesregierung soll bei Frauenförderung umsteuern“ vom 13. Dezember 2016 fordert auch der Landesvorsitzende vom Deutschen Beamtenbund (DBB) eine grundlegende Kehrtwende bei der nicht haltbaren Frauenquote ein und geht von einem „jahrelangen Beförderungsstau“ aus. In besonderer Deutlichkeit hat in den letzten Wochen auch die Deutsche Steuergewerkschaft die Frauenquote für die Finanzverwaltung kritisiert, deren fatale Auswirkungen nur temporär mit einer Beförderungswelle unmittelbar vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen aufgefangen worden sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14045 3 Jeweils zum 15. eines Monats werden für alle rund 26.000 Bediensteten in der nordrheinwestfälischen Finanzverwaltung mittels Intranet die monatlich neuen Beförderungstabellen sichtbar publiziert. Die Daten sind bei der Verwaltung gespeichert und deshalb problemlos ohne einen größeren Arbeitsaufwand abrufbar. Der Landtag hat als einen parlamentarischen Auskunftsanspruch, die Beförderungspolitik des Finanzministers nachvollziehen zu können. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5437 mit Schreiben vom 16. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Rechtsauffassung der Landesregierung fußt auf dem erstellten Gutachten zur Zulässigkeit von Zielquoten für Frauen in Führungspositionen im öffentlichen Dienst des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Hans-Jürgen Papier. Das Gutachten lässt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes und betont ausdrücklich die Gleichrangigkeit der Verfassungsprinzipien der Bestenauslese (Art. 33 GG) einerseits und des Gleichberechtigungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits. Bei Beförderungsentscheidungen sind beide Prinzipien bestmöglich zur Geltung zu bringen. Das ist in § 19 Abs. 6 LBG NRW umgesetzt. Die Landesregierung hat die die Landesverwaltung betreffenden Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zur Kenntnis genommen und dagegen Beschwerde eingelegt. Die Landesregierung hat für jeden Beamten Verständnis, der seine Rechte gerichtlich überprüfen lässt. Gleiches muss aber auch für die Landesregierung selbst gelten. 1. Wie sieht im einzelnen die detaillierte monatliche Beförderungstabelle für den Monat November 2016 bei der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung vollständig aus? (bitte einfach die im Intranet verfügbare Tabelle 1:1 als Anlage zur Antwort beifügen) Die Antwort auf die Frage 1 ergibt sich aus der Anlage 1. 2. Wie viele von allen tatsächlich im Monat November 2016 beförderten Bediensteten in der Finanzverwaltung sind, jeweils differenziert nach den einzelnen Besoldungen von A 6 bis A 16 Z, jeweils weiblich bzw. männlich gewesen? (alle Angaben in absoluten Zahlen erbeten) Die nachfolgende Übersicht enthält die Anzahl der beförderten Frauen und Männer in den einzelnen Besoldungsgruppen im Bereich der Oberfinanzdirektion und der Finanzämter für den Monat November 2016. Besoldungsgruppe Frauen Männer Laufbahngruppe 1.1 - - A 5 - A 6 - - Laufbahngruppe 1.2 16 7 A 6 - A 7 14 6 A 7 - A 8 - - LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14045 4 A 8 - A 9 - - A 9 - A 9 Z 2 1 Laufbahngruppe 2.1 54 32 A 9 - A 10 37 17 A 10 - A 11 14 5 A 11 - A 12 3 9 A 12 - A 13 - 1 A 13 - A 13 Z - - Laufbahngruppe 2.2 4 1 A 13 - A 14 2 - A 14 - A 15 1 - A 15 - A 16 1 1 A 16 - A 16 Z - - 3. Wie würden die in Frage 2 erbetenen Daten aussehen, wenn die Beförderungen nach den bis 30. Juni 2016 gültigen Rangreihenfolgen der Beförderungslisten, also weiter nach dem alten Recht vor Verschärfung der Frauenquote, erfolgt wären? (Angaben in absoluten Zahlen erbeten) Die anliegende Tabelle enthält nur die Besoldungsgruppen, in denen sich Abweichungen ergeben hätten. Besoldungsgruppe Frauen Männer Laufbahngruppe 2.1 A 11 - A 121 10 6 A 12 - A 132 4 3 Laufbahngruppe 2.2 A 15 - A 16 2 0 4. Wie würden die in Frage 2 mit LT-DS 16/13115 bereits gelieferten Daten für den Monat Juli alternativ aussehen, wenn die Beförderungen nach den bis zum 30. Juni 2016 gültigen Rangreihenfolgen der Beförderungslisten, also weiter nach dem alten Recht vor der Verschärfung der Frauenquote, erfolgt wären? (Angaben in absoluten Zahlen erbeten) Die anliegende Tabelle enthält nur die Besoldungsgruppen, in denen sich Abweichungen ergeben hätten. 1 Die Differenz zu Frage 2 in der Gesamtzahl der Beförderungen ergibt sich aus den vorliegenden Anträgen auf einstweiligen Rechtschutz bei den Beförderungen nach neuem Recht. 2 wie Fußnote 1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14045 5 Besoldungsgruppe Frauen Männer Laufbahngruppe 2.1 A 11 – A 123 8 11 A 12 - A 13 2 2 Laufbahngruppe 2.2 A 14 - A 15 1 2 5. Welche vollständigen finanziellen Kosten sind dem Land bis heute insgesamt bereits im Zusammenhang mit der Normentwicklung des neuen § 19 (6) LBG und den nun in der Praxis dagegen gerichteten Rechtsstreitigkeiten, differenziert nach den einzelnen Sachverhalten, in allen Ressorts entstanden? (sämtliche Expertisen, Beratungs - und Verfahrenskosten, Kostenübernahmen für Beamte, Vergleiche, Anwaltshonorare etc. aufgeschlüsselt erbeten) Folgende Kosten sind der Landesregierung4 insgesamt entstanden: A. Expertisen im Gesetzgebungsverfahren: 35.700,00 € B. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 19 Abs. 6 LBG NRW: B.1 Kostenübernahme für Beamte a) Gerichtskosten: 9.240,10 € b) Rechtsanwaltsgebühren: 44.818,00 € B.2 Vergleiche a) Gerichtskosten: 0 € b) Rechtsanwaltsgebühren: 0 € B.3 Eigene Anwaltshonorare: 12.306,93 € B.4 Sonstige Kosten: 439,50 € In den erfragten "vollständigen finanziellen Kosten" ist die Ressourcenbindung durch sich monatlich wiederholende Kleine Anfragen nicht enthalten. 3 Differenz zu Frage 2 der mit LT-DS 16/13115 genannten Gesamtzahlen der Beförderungen ergibt sich aus dem höheren Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den Beförderungen nach neuem Recht. 4 Beratungs- und Verfahrenskosten im Gesetzgebungsverfahren betreffen den Geschäftsbereich des Landtags und können daher von der Landesregierung nicht beantwortet werden. Tabelle zur Beantwortung der Frage 5 der Kleinen Anfrage 5437 Anlage 2 Stichtag: 14.12.2016 Ressort Gesetzgebungsverfahren Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des § 19 Abs. 6 LBG NRW Expertisen (z.B. Gutachten Papier) Beratungsund Verfahrenskosten * Kostenübernahmen für Beamte (aufgrund Unterliegens oder sonstiger Erledigung) Vergleiche Anwaltshonorare (eigene) sonstige Kosten Gerichtskosten Rechtsanwaltsgebühren Gerichtskosten Rechtsanwaltsgebühren Höhe Bemerkungen StK 0 0 0 0 0 0 - MSW 0 0 0 0 0 0 - FM 2.093,00 5.166,66 0 0 4.213,14 0 - MBWSV 0 0 0 0 0 0 - MWEIMH 0 0 0 0 0 0 - MIK 35.700,00 7.147,10 39.651,34 0 0 8.093,79 0 MAIS 0 0 0 0 0 0 - JM 0 0 0 0 0 439,50 Gerichtskostenvorschuss für Einlegung der Beschwerde beim OVG MKULNV 0 0 0 0 0 0 - MIWF 0 0 0 0 0 0 - MFKJKS 0 0 0 0 0 0 MGEPA 0 0 0 0 0 0 Summe 35.700,00 9.240,10 44.818,00 0 0 12.306,93 439,50 *betrifft den Geschäftsbereich des Landtags und kann daher von der Landesregierung nicht beantwortet werden Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/14045