LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14062 20.01.2017 Datum des Originals: 19.01.2017/Ausgegeben: 25.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5471 vom 20. Dezember 2016 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/13861 Warum schweigt Innenminister Jäger zur Höhe der Vergütung für den externen Krisen- Berater der Bezirksregierung Arnsberg? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage 5349 „Was kostet der Krisen-Berater für die Bezirksregierung Arnsberg die nordrhein-westfälischen Steuerzahler?“ (Drs. 16/13816) hat die Landesregierung ausgeführt, dass diese Ausgaben im Einzelplan 03 Kapitel 03 030 (Landesmaßnahmen für Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge) Titel 547 11 – nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – etatisiert seien. Hinter dieser Titelstelle verbirgt sich jedoch ein Haushaltsansatz, aus dem verschiedenste Verwaltungsausgaben bestritten werden. Da die Ausgaben aller Titel des Kapitels 03 030 zudem gegenseitig deckungsfähig sind, ist der Hinweis auf den dort etatisierten Betrag in Höhe von 100.000 Euro letztlich ohne Aussagekraft. Wie hoch die Vergütung des externen Krisen- Beraters der Bezirksregierung Arnsberg exakt ausfällt, lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5471 mit Schreiben vom 19. Januar 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie hoch ist die monatliche Vergütung, die der externe Krisen-Berater der Bezirksregierung Arnsberg seit dem 1. Januar 2016 für seine Tätigkeit erhält? (Bitte exakten Betrag angeben.) Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage 5349, LT-Drs.16/13816 dargestellt, orientiert sich die vertraglich vereinbarte Vergütung an den Vorgaben der Deutschen Public Relations Gesellschaft (DPRG). Sie bewegt sich damit der Höhe nach im branchenüblichen Rahmen. Die Pauschale umfasst alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung entstehenden Kosten, wie z. B. Stundenlohn, Fahrtkosten, Telekommunikationskosten, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14062 2 Übernachtungskosten. Insoweit wird auf die oben genannte Antwort zur Kleinen Anfrage verwiesen. Weitere Angaben können mit Blick auf die zu schützenden Rechte der betroffenen Person nicht erfolgen. Die Landesregierung hat bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2008 - 7/07 - juris). Von Bedeutung ist insoweit der durch Art. 4 Abs. 1 Landesverfassung i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 67, 100 <143>). Die Antwort auf die Kleine Anfrage 5349 ist das Ergebnis der danach vorzunehmenden Abwägung der Belange des parlamentarischen Informationsanspruchs auf der einen Seite und des grundrechtlichen Datenschutzes auf der anderen Seite. Die erteilte Antwort wird vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Position der betroffenen Person im Ergebnis als ausreichend angesehen, dem parlamentarischen Informationsanspruch zu genügen. Demgegenüber würde eine Offenlegung der konkreten Höhe der vereinbarten Vergütung Informationen zu den Kalkulationsgrundlagen der betreffenden Person offenbaren, zumal in der Antwort auf die Kleine Anfrage 5349 die vereinbarte wöchentliche Stundenzahl dargelegt wurde. Auf diese Weise könnte deren Position bei künftigen Vergabeverfahren gegenüber potenziellen Mitbewerbern beeinträchtigt werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/14062