LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14079 25.01.2017 Datum des Originals: 23.01.2017/Ausgegeben: 30.01.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5446 vom 14. Dezember 2016 des Abgeordneten Christian Möbius CDU Drucksache 16/13811 Widerspruch bei der Urheberschaft des Programms „Gute Schule 2020“ Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Anhörung zum Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020) am 08. Dezember 2016 hat der Vertreter der NRW.BANK, Herr Werner Kindsmüller, ausweislich des Protokolls (APr 16/1555) folgendes zur Urheberschaft des Programms ausgeführt (Auszug): „Herr Kuper hatte gefragt, von wem die Initiative ausgegangen sei. Ich hatte in meinem Eingangsstatement schon darauf hingewiesen, dass die NRW.BANK bereits seit 2014 das Programm „Moderne Schule“ anbietet. Angesichts der uns bekannten Investitionsbedarfe an den Schulen haben wir uns die Frage gestellt: Müssen und können wir dieses Programm als Bank des Landes nicht auf eine größere Kapazität ausweiten? – Vor diesem Hintergrund haben wir dann auch das Gespräch mit dem Ministerium gesucht. In diesen Gesprächen ist dann die Idee entstanden, das Programm so zu konzipieren, wie es jetzt ist. Es handelt sich also durchaus um eine gemeinschaftliche Aktion. Der Vorstand der NRW.BANK hat sich bereit erklärt, dieses Programm zu subventionieren.“ In der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses - ebenfalls am 08. Dezember 2016 - erklärte der Finanzminister Dr. Norbert Walter-Borjans, dass die Urheberschaft eindeutig bei der Ministerpräsidentin lege, da sie das Problem beschrieben und den Wunsch einer Problemlösung geäußert habe. Anschließend habe man das Gespräch mit der NRW.BANK geführt. Diese Aussage wird durch eine Pressemitteilung der Landesregierung vom 13. Dezember 2016 noch verstärkt (Auszug): „Der Verwaltungsrat der NRW.BANK hat auf Vorschlag der Landesregierung das Förderprogramm NRW.BANK.Gute Schule 2020 zur langfristigen Finanzierung kommunaler LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14079 2 Investitionen in die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur beschlossen.“ Die Landesregierung hat sich nach eigener Aussage in das operative Geschäft der NRW.BANK eingeschaltet. Sie will sogar dem Verwaltungsrat den Vorschlag für das Förderprogramm unterbreitet haben. Die Angaben der Landesregierung widersprechen denen der NRW.BANK. Über die Frage von Ausschüttungen der NRW.BANK an das Land Nordrhein-Westfalen hat der Finanzminister ebenfalls in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 8. Dezember 2016 spekuliert. Rechtlich enthält die Satzung der NRW.BANK (§ 30) jedoch ein Ausschüttungsverbot. Lediglich die im Gesetz über die NRW.BANK genannten Abführungspflichten (§ 14 NRW.BANK G) dürfen bedient werden. Zudem darf das Eigenkapital der NRW.BANK nicht entnommen oder herabgesetzt werden, sofern nicht die Erlaubnis der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde vorliegt (§ 3 der Satzung). Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5446 mit Schreiben vom 23. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie der Ministerin für Schule und Weiterbildung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der Fragesteller möchte offenkundig durch seine Ausführungen in einer Vorbemerkung und durch die Formulierung der Fragen den Eindruck vermitteln, dass sich die Landesregierung auf unangemessene Weise in die Entscheidungsprozesse der NRW.BANK „einschaltet“ und der Bank Geschäfte aus politischen Gründen aufdrängt. Das trifft, wie die im Folgenden dargestellte Genese des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ zeigt, nicht zu. Die Idee, die Kommunen bei der dringend notwendigen Sanierung von Schulgebäuden durch die Übernahme der auf die "Nutzungsjahre" verteilten Kosten in einer Größenordnung von 2 Mrd. Euro zu unterstützen, hat ihren Ursprung in einem Gespräch der Ministerpräsidentin mit mir im April des vergangenen Jahres. Der Ministerpräsidentin ging es um eine rasch wirkende unbürokratische Unterstützung der Kommunen als Schulträger bei der Sanierung und zukunftsgerechter digitaler Ausstattung. In diesem Gespräch entstand auch die Überlegung, die NRW.BANK analog zu im Bund üblichen Lösungen in Zusammenarbeit mit der KfW einzubinden und um Prüfung zu bitten, ob der Weg über ein bankseitiges Programm machbar ist. Bereits vor der öffentlichen Ankündigung durch die Ministerpräsidentin hat das Finanzministerium die NRW.BANK informiert und um eine informelle Prüfung gebeten. Die NRW.BANK hat in der Folge das konkrete Konzept entwickelt und den Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Aus der Tatsache, dass die Initiative für das Programm von der Ministerpräsidentin sowie der Landesregierung ausgegangen ist zu schließen, dass die NRW.BANK qua politischer Einflussnahme mit der Umsetzung beauftragt wurde, ist eine Interpretation, die nur damit zu erklären ist, dass ein von Kommunen und Öffentlichkeit außerordentlich positiv aufgenommenes Programm für den Fragesteller offenkundig schwer verdaulich ist. Machbarkeitsprüfung, Konzeption, Ausgestaltung und die Entscheidung über das "Ob" eines Programms der NRW.BANK liegen selbstverständlich in der Verantwortung der Bank. Ebenso selbstverständlich darf die Landesregierung - wie in diesem Fall geschehen - Initiativen ergreifen und dem landeseigenen Förderinstitut Vorschläge machen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14079 3 Es ist geübte Praxis, dass sich die NRW.BANK und die Ministerien bereits bei der Entwicklung von neuen Förderprogrammen eng abstimmen. Dies war auch bei der Strukturierung des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ der Fall. 1. Hat der Verwaltungsrat der NRW.BANK das Förderprogramm NRW.BANK. Gute Schule 2020 auf Vorschlag der Landesregierung beschlossen? 2. Inwiefern darf die Landesregierung dem Verwaltungsrat der NRW.BANK einen Beschlussvorschlag vorlegen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 30. September 2016 einen Beschluss zum Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ auf der Grundlage einer Vorlage und eines Beschlussvorschlags des Vorstands gefasst. Zur Vorgeschichte verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen. Der Verwaltungsrat entscheidet auf der Grundlage von Beschlussempfehlungen aus seiner Mitte, seiner Ausschüsse oder des Vorstands. Vorlagen durch die Landesregierung sind in den Statuten der NRW.BANK nicht vorgesehen. Die in der Vorbemerkung zitierte Pressemitteilung bezieht sich indes nicht auf den gremientechnischen Vorgang einer Beschlussvorlage, sondern auf die Initiative seitens der Landesregierung. 3. Welchen politischen Einfluss hat die Landesregierung auf operative geschäftliche Entscheidungen der NRW.BANK in dieser Legislaturperiode genommen? 4. Wie bewertet die Landesregierung die politische Einflussnahme auf operative Entscheidungen von landeseigenen Banken unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der ehemaligen WestLB? Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Die Mitwirkung an „operativen Entscheidungen“ erfolgt bei den beiden landeseigenen Banken NRW.BANK und Portigon AG innerhalb der gesetzlich und satzungsgemäß vorgesehenen Gremien und Prozesse. In den Aufsichtsgremien sind auch Mitglieder der Landesregierung vertreten, die dort ihren mandatsspezifischen Aufgaben nachkommen. Die Landesregierung nimmt zudem für das Land die Rolle als Eigentümer in den Eigentümergremien und bei der Beteiligungsverwaltung wahr. Die sich aufsichtsrechtlich und nach den Statuten der Banken ergebenden Kompetenzen, insbesondere die Verantwortlichkeit des Vorstands, bleiben stets gewahrt. 5. Inwiefern hat die Landesregierung mit der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde über die Frage von Ausschüttungen oder Kapitalherabsetzungen Kontakt aufgenommen? Das selbstverständliche Recht der Landesregierung, Initiativen auf den Weg zu bringen und Vorschläge zu machen, ist keine Auftragserteilung. Deshalb bestand für die Landesregierung auch kein Anlass zur Kontaktaufnahme mit der Bankenaufsicht. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/14079