LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14117 31.01.2017 Datum des Originals: 31.01.2017/Ausgegeben: 03.02.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5475 vom 22. Dezember 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/13880 Neue Tonlage von Ministerpräsidentin Kraft zu Nordafrikanern: Es gebe leider keine Regelung „dass wir die loswerden“ Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach verschiedenen Medienberichten vom 10. Dezember 2016 u.a. in der Rheinischen Post und Westdeutschen Allgemeinen Zeitung gibt es Diskrepanzen zwischen den Aussagen von Ministerpräsidentin Hannelore Kraft in der ZDF-Sendung „Maybrit Illner“ und den Aussagen ihres Innenministeriums. So werden offenbar mehr Flüchtlinge (5) pro Flugzeug nach Marokko abgeschoben, als die Ministerpräsidentin (2) behauptet. Auch die Aussage, „es gebe keine Regelung, dass wir die loswerden“ ist in Bezug auf Abschiebungen in die Maghreb-Staaten (Marokko, Algerien, Tunesien) zumindest erklärungsbedürftig. Seit Monaten blockiert auch die SPD-geführte Landesregierung von Nordrhein-Westfalen im Bundesrat die Einstufung der Maghreb-Staaten als sichere Drittstaaten. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5475 mit Schreiben vom 31. Januar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der Landesregierung ist zu einer Befassung des Bundesrates mit der Einstufung der Maghreb- Staaten als sichere Drittländer bzw. Drittstaaten nichts bekannt. Zu den sicheren Drittstaaten zählen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz (§ 26a AsylG). Im Folgenden wird deshalb davon ausgegangen, dass sich die Fragestellungen auf eine Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten nach § 29a AsylG beziehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14117 2 1. Wann wird die Landesregierung die Blockade der Einstufung der Maghreb-Staaten als sichere Drittländer aufgeben, um Abschiebungen in diese Staaten zu erleichtern ? Eine Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten führt nicht zu einer Erleichterung der Abschiebung in diese Staaten. Hier gilt es, die bestehenden faktischen Abschiebungshindernisse zu überwinden, insbesondere die unzureichende Kooperation der Staaten bei der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen. 2. Wie viele abgelehnte Asylbewerber aus den Maghreb-Staaten sind aktuell in Nordrhein -Westfalen ausreisepflichtig (Bitte unterscheiden noch geduldet und nicht geduldet)? Dem Ministerium für Inneres und Kommunales liegen ausschließlich die Gesamtzahlen der Ausreisepflichtigen vor. Es kann nicht differenziert werden, wie viele Personen auf Grund eines abgelehnten Asylverfahrens ausreisepflichtig sind. Die Gesamtzahl der Ausreisepflichtigen zum Stichtag 30.11.2016 stellt sich wie folgt dar: Auszug für NRW aus dem Ausländerzentralregister Stand 30.11.16 Ausreisepflichtige davon geduldet Algerien 1.149 787 Marokko 1.960 1.224 Tunesien 196 149 3. Wie erklärt die Landesregierung die unterschiedlichen Aussagen zwischen Ministerpräsidentin („nur zwei Flüchtlinge pro Flugzeug“) und dem Innenministerium („fünf pro Flugzeug“)? Im Zusammenhang mit der Reise von Herrn Bundesminister Dr. de Maizière und Herrn Minister Bouillon in die Maghreb-Staaten vom 28. Februar bis 1. März 2016 ist lediglich mit der Tunesischen Republik die Möglichkeit der Rückführung mittels Kleincharter von bis zu 25 Personen vereinbart worden. Die Rückführungen nach Algerien und Marokko sind weiterhin nur auf Linienflugmaschinen zulässig. Charterflugabschiebungen werden abgelehnt. Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern akzeptiert die marokkanische Regierung maximal 5 rückzuführende Personen auf einem Linienflug. Dies setzt aber im Einzelfall eine entsprechende Bereitschaft der jeweiligen Fluggesellschaft voraus. In der aktuellen Praxis erfolgen Linienflugrückführungen nach Marokko regelmäßig nur mit 1-2 Personen. Da in diesen Fällen nicht von einer widerstandsfreien Rückreise ausgegangen werden kann, kommen eine Sicherheitsbegleitung und ggf. notwendige ärztliche Begleitung hinzu. Im Rahmen einer gemeinsamen Task Force unter Beteiligung u.a. des Bundesministeriums des Innern, des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW, des Auswärtigen Amtes und der Bundespolizei zur Verbesserung der Rückführungssituation nach Marokko wurde vor diesem Hintergrund eine sukzessive Ausweitung der Buchungspraxis vereinbart. Unabhängig davon bleibt die Limitierung auf Linienflugrückführungen auch deswegen kritisch, weil Flugzeugführer der Linienmaschinen bei Widerstandshandlungen oder Störungen durch die Betroffenen die Mitnahme verweigern. Gerade für „Wiederholungstäter“ und Straftäter sind deshalb Chartermaßnahmen notwendig, um Abschiebungen effektiv durchführen zu können. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/14117