LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14139 03.02.2017 Datum des Originals: 02.02.2017/Ausgegeben: 08.02.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5489 vom 5. Januar 2017 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/13928 Entwicklung der jährlichen Steuereinnahmen in der Stadt Bottrop – In welcher Höhe belastet die öffentliche Hand die Bürger und Unternehmen in der Stadt Bottrop finanziell? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Während die öffentliche Hand von hohen Steuereinnahmerekorden und den de facto fast abgeschafften Zinsen profitiert, erfahren Bürger und Unternehmen in unserem Land leider bislang kaum Entlastung. Ganz im Gegenteil: Nordrhein-Westfalen hat sogar in den letzten Jahren mehrfach weiter an der Steuerschraube gedreht und den Grunderwerbsteuersatz auf nunmehr 6,5 Prozentpunkte erhöht und damit fast verdoppelt. Hierdurch belegt Nordrhein-Westfalen den bundesweit negativen Spitzenplatz in Sachen Besteuerung von Wohneigentum und hemmt die private Eigentumsbildung sowie Alterssicherung. Dies trifft insbesondere junge Familien hart. Gleichzeitig erhöhen viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen kräftig die Grundsteuer B – für zahlreiche Mieter und Eigentümer haben sich damit die Belastungen aus der Grundsteuer in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Nirgendwo in ganz Deutschland liegt die aktuelle Grundsteuerbelastung höher als in Nordrhein-Westfalen. Auch auf Bundesebene werden die Interessen des Steuerzahlers stets ignoriert. Mittlerweile besteht ein politischer Konsens aller Fraktionen von der CDU bis zur Linken im Bundestag, das Solidaritätszuschlagsaufkommen auch über das Jahr 2020 hinaus zu verlängern. Die politische Diskussion dreht sich nicht mehr darum, ob drei Jahrzehnte nach der Vereinigung weiterhin ein Sonderzuschlag auf die Einkommensteuer gezahlt werden soll. Die Diskussion geht vielmehr darum, welche staatliche Ebene zukünftig ein wie großes Stück vom Soli-Kuchen erhalten soll. Auch beim Thema heimliche Steuererhöhungen durch die kalte Progression agiert die Politik unredlich: Zum 1. Januar 2017 wird eine Entlastung – oder vielmehr der Verzicht auf derlei heimliche Steuererhöhungen – angekündigt. Der Einkommensteuertarif soll an die Auswirkun- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14139 2 gen der kalten Progression angepasst werden. Tatsächlich belaufen sich die erwarteten Mehreinnahmen aus der kalten Progression allein im Jahr 2016 jedoch auf rund 5 Milliarden Euro (Vgl. Ifo 2016) – deutlich mehr als die Anpassung des Einkommensteuertarifs dem Steuerzahler an Entlastung bringen wird. Seit der letzten umfangreichen Anpassung des Steuertarifs im Jahr 2010 summieren sich somit beachtliche Summen an Steuermehrbelastungen. Dieser Einbehalt des Arbeitslohns macht Arbeit teuer und Leistung unattraktiv. Auch die SPD-Landtagsfraktion will immer wieder kräftig an der Steuerschraube zum Nachteil der Bürger und Unternehmen drehen. In einem steuerpolitischen Positionspapier aus dem letzten Jahr setzt sich die SPD-Landtagsfraktion zum Beispiel für die Anhebung des Spitzensteuersatzes , eine höhere Schenkungsteuer, eine höhere Erbschaftsteuer oder die höhere Besteuerung von Kapitalerträgen ein. Vor dem Hintergrund des bereits heute hohen Belastungsgrades für die Bürger ist es für die Politik und Öffentlichkeit von großem Interesse, das erzielte Steueraufkommen am Standort der örtlichen Finanzämter zu erfahren. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5489 mit Schreiben vom 2. Februar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet . Vorbemerkung der Landesregierung Ein gut funktionierendes Gemeinwesen mit einer guten sozialen Sicherung, guter Infrastruktur für Familien und Unternehmen, guten Bildungschancen, innerer Stabilität und Sicherheit ist nicht zum Nulltarif zu haben. Steuern sind kein Selbstzweck und „der Staat“ ist das Gemeinwesen der Bürgerinnen und Bürger. Die Landesregierung stützt ihre Bewertung der Notwendigkeit von Änderungen des Steuertarifs nicht auf Auftragsgutachten. Die Wirkung der sog. kalten Progression ist durch Gesetzesänderungen auf der Grundlage der Existenzminimumund Steuerprogressionsberichte der Bundesregierung ab 2014 kompensiert worden. Die Zukunft des Solidaritätszuschlags ist im Rahmen der Verhandlungen zur Neuordnung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen nicht festgelegt worden. 1. Wie hat sich das aggregierte Steueraufkommen des Bottroper Finanzamtes in absoluten Zahlen jeweils jährlich im Vergleich der Jahre 2012 bis 2016, differenziert nach allen einzelnen Steuerarten, entwickelt? (bitte mit Angabe der Bestandwerte, nicht nur Veränderungsvolumina) Das aggregierte Steueraufkommen des Bottroper Finanzamtes gliedert sich in den Jahren 2012 bis 2016 wie in der Anlage zu Frage 1 dargestellt auf. Für die noch in der Veranlagung befindlichen Zeiträume wird der derzeitige Stand abgebildet. 2. Wie hoch ist das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Bottrop, differenziert nach den einzelnen Steuerarten, im Vergleich der Jahre 2012 bis 2016 ausgefallen? (bitte mit Angabe der Bestandwerte, nicht nur Veränderungsvolumina) Das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Bottrop gliedert sich wie in der Anlage zu Frage 2 dargestellt auf. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14139 3 3. Jeweils welche Hebesatz-/Steuersatzerhöhungen haben ab dem 1. Januar 2012 bis heute die Bottroper Bürger und Unternehmen durch politische Entscheidungen von Stadt, Land oder Bund betroffen? (bitte jeweils konkret unter Angabe der veränderten Höhe und des Zeitpunktes des Inkrafttretens neuer Hebe-/Steuersätze) Die sog. kalte Progression ist in den letzten Jahren kaum wirksam geworden. Das belegt schon der erste Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung. Im Kern kommt der Bericht vom 28.01.2015 zu dem Ergebnis, dass es infolge der niedrigen Inflationsraten in den Jahren 2013 und 2014 in Verbindung mit den Grundfreibetragsanhebungen jeweils zu Jahresbeginn nur zu vergleichsweise geringer bzw. im Ergebnis zu gar keiner kalten Progression gekommen ist. In 2015 war die Inflationsrate mit 0,3 % so gering, dass sich das Problem der kalten Progression auch hier nur in geringem Maße stellen konnte. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich der kalten Progression in den Jahren 2014 und 2015 ab dem Jahr 2016 auch die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate für diese beiden Jahre, d.h. um 1,48%, nach rechts verschoben hat, so dass die Progressionsstufen erst bei entsprechend höherem Einkommen beginnen. Damit ist die kalte Progression im Einkommensteuerbereich für die letzten Jahre ausreichend kompensiert. Ende 2016 ist außerdem eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags und ein weiterer Ausgleich der kalten Progression beschlossen worden. Das wird durch eine erneute Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73%) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65%) nach rechts gewährleistet . Das Gesamtpaket umfasst eine steuerliche Entlastung im Gesamtumfang von rd. 6,3 Mrd. €, wovon allein der Abbau der sog. kalten Progression mit 2,4 Mrd. € zu Buche schlägt. Insgesamt wirken auch die laufenden Anhebungen des Grundfreibetrags angesichts der geringen Inflationsrate progressionsmindernd. Aus den Erhebungen zur kommunalen Finanzstatistik sind für die Stadt Bottrop ab dem 1. Januar 2012 bis zum III. Quartal 2016 keine Änderungen der Hebesätze zur Grundsteuer A und Gewerbesteuer ersichtlich. Der Hebesatz zur Grundsteuer B wurde Anfang 2013 auf 590% angehoben. Das ist zu 2012 eine Änderung um 20 Prozentpunkte. Er ist seither unverändert. Seit 2012 hat sich die Grundsteuer für eine durchschnittliche Wohnung damit um weniger als einen Cent pro Quadratmeter und Monat erhöht. Angaben zu Steuersätzen im Zusammenhang mit örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern in Bottrop liegen der Landesregierung nicht vor. Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer ist ab dem 01.01.2015 landesweit auf 6,5 Prozent angehoben worden. Von der Anhebung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer profitieren auch die kommunalen Haushalte, da die Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich an den Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer beteiligt sind. 4. Welcher Anteil der im Gebiet der Stadt Bottrop jährlich generierten Steuereinnahmen ist in den Jahren 2014 und 2015 bis heute jeweils zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen? Welche Anteile der im Gebiet der Stadt Bottrop jährlich generierten Steuereinnahmen zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen sind, lässt sich aufgrund der komplexen Regelungen der vertikalen und horizontalen Steuerverteilung nicht konkret feststellen. Tatsache ist jedoch, dass die Bottroper Bürgerinnen und Bürger auch Landes- und Bundesbürger sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14139 4 Die zu Frage 4 anliegende Tabelle liefert einen Überblick über die vertikale und die horizontale Steuerverteilung. Hinsichtlich der vertikalen Steuerverteilung sind die Prozentsätze für das Beteiligungsverhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden dargestellt. Bei der horizontalen Steuerverteilung steht das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer – soweit es nicht zerlegt wird – den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird hingegen nach Einwohnern, der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach einem bundesgesetzlich geregelten Schlüssel auf die Kommunen verteilt. Das Aufkommen der kommunalen Aufwand– und Verbrauchssteuern verbleibt vollständig in der Stadt Bottrop. 5. Wie lange müssen die Steuerzahler bei der Bottroper Finanzverwaltung derzeit durchschnittlich auf die Bearbeitung ihrer Steuererklärung und auf die Erstattung der zu viel gezahlten Steuern warten? Die Bearbeitungszeiten der Einkommensteuerfälle liegen in Nordrhein-Westfalen zwischen fünf Wochen und sechs Monaten, so auch im Bottroper Finanzamt. Innerhalb dieses Zeitraums werden landesweit rund 98% aller Steuererklärungen bearbeitet. Je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es in Einzelfällen auch länger dauern - oder auch wesentlich schneller gehen. Mit Erhalt des Steuerbescheides befinden sich Steuererstattungen in der Regel bereits auf dem Konto der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Die eingehenden Steuererklärungen werden von den Finanzämtern kontinuierlich in der Reihenfolge des Erklärungseingangs bearbeitet. Die Länge der Bearbeitungszeit hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere spielt eine Rolle, ob Rückfragen erforderlich sind, Angaben noch ergänzt oder Belege noch nachgefordert werden müssen. Zudem können die Finanzämter regelmäßig erst Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das abgelaufene Jahr beginnen. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen zum Beispiel Lohnsteuerdaten, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Daten zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen . Eine abschließende Bearbeitung ist vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. Anlage zu Frage 1 Steuerart/Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Lohnsteuer 118.203.487 121.592.940 129.839.825 136.856.742 139.594.115 Einkommensteuer 29.316.022 35.559.254 36.616.992 40.305.965 49.926.330 Körperschaftsteuer 9.119.556 7.094.456 8.663.890 2.341.088 11.151.699 Umsatzsteuer 72.293.754 89.914.396 89.126.780 87.842.697 88.551.921 Kraftfahrzeugsteuer 10.404.696 10.438.278 1.316.618 Grunderwerbsteuer 7.557.007 5.448.227 7.976.033 12.579.118 13.006.767 Kapitalertragsteuer 3.422.254 4.195.047 4.498.159 5.844.033 422.977 Abgeltungssteuer 1.930.630 1.951.107 860.418 1.511.912 966.653 VoKo; Geb f. verbindl. Ausk 32.026 37.387 35.355 38.076 35.696 Zwangsgeld; VerzGeld; MitwirkZ 17.094 25.216 23.353 14.613 9.579 Säumnis- und Verspätungszuschläge 836.779 805.985 830.702 730.784 802.513 Umlage Landwirtschaftskammer 37.992 60.739 62.418 60.613 57.620 Solidaritätszuschlag 7.922.065 8.247.624 8.890.422 9.189.943 9.940.791 Kirchensteuer rK 4.898.266 5.427.951 5.503.222 5.906.478 5.976.200 Kirchensteuer ev 2.549.518 2.530.431 2.847.669 2.988.306 3.068.849 Kultussteuer 5.864 5.011 3.894 -932 2.171 Altkath Kirchensteuer 6.663 1.106 9.143 7.231 5.228 Kirchensteuer auf KapESt 117.626 142.177 176.750 244.508 243.188 Gesamt 268.671.299 293.477.332 297.281.643 306.461.175 323.762.297 Steueraufkommen des Finanzamts Bottrop (Beträge in €) Abgabe an Bund in 02/2014 Anlage zu Frage 2 Steuerart/Jahr 2012 2013 2014 2015 2016* Lohnsteuer 118.203.487 121.592.940 129.839.825 136.856.742 139.594.115 Einkommensteuer 29.316.022 35.559.254 36.616.992 40.305.965 49.926.330 Körperschaftsteuer 9.119.556 7.094.456 8.663.890 2.341.088 11.151.699 Umsatzsteuer 72.293.754 89.914.396 89.126.780 87.842.697 88.551.921 Kraftfahrzeugsteuer 10.404.696 10.438.278 1.316.618 Grunderwerbsteuer 7.557.007 5.448.227 7.976.033 12.579.118 13.006.767 Kapitalertragsteuer 3.422.254 4.195.047 4.498.159 5.844.033 422.977 Abgeltungssteuer 1.930.630 1.951.107 860.418 1.511.912 966.653 VoKo; Geb f. verbindl. Ausk 32.026 37.387 35.355 38.076 35.696 Zwangsgeld; VerzGeld; MitwirkZ 17.094 25.216 23.353 14.613 9.579 Säumnis- und Verspätungszuschläge 836.779 805.985 830.702 730.784 802.513 Umlage Landwirtschaftskammer 37.992 60.739 62.418 60.613 57.620 Solidaritätszuschlag 7.922.065 8.247.624 8.890.422 9.189.943 9.940.791 Kirchensteuer rK 4.898.266 5.427.951 5.503.222 5.906.478 5.976.200 Kirchensteuer ev 2.549.518 2.530.431 2.847.669 2.988.306 3.068.849 Kultussteuer 5.864 5.011 3.894 -932 2.171 Altkath Kirchensteuer 6.663 1.106 9.143 7.231 5.228 Kirchensteuer auf KapESt 117.626 142.177 176.750 244.508 243.188 Grundsteuer A 117.923 131.259 133.187 118.032 94.477 Grundsteuer B 18.352.081 18.606.526 18.718.004 18.999.114 15.038.377 Gewerbesteuer 35.017.331 28.833.396 29.829.710 35.460.520 30.565.362 Gemeindeanteil ESt 39.075.435 40.390.635 41.740.649 46.840.978 24.212.413 Gemeindeanteil USt 4.174.202 4.201.682 4.315.177 5.510.359 2.800.644 Vergnügungssteuer 1.098.274 1.195.153 1.104.755 1.383.656 1.288.438 Hundesteuer 828.602 849.466 846.511 867.764 850.718 Jagdsteuer 11.660 - - - - ZweitwohnungsSt - - 36.767 71.840 46.689 Kulturförderabgabe/ ÜbernachtungsSt - - - - - Steuer auf sexuelle Vergnügungen - - - - - Sonst. örtl. Steuern - - - - - Fremdenverkehrsabgabe - - - - - Spielbankenabgabe - - - - - Sonst.steuerähnl. Einzahlungen - - - - - Steueraufkommen des Finanzamts Bottrop einschl. Kommunalsteuern (Beträge in €) * für die Kommunalsteuern liegen noch keine Jahreszahlen für 2016 vor - die Zahlen beinhalten die Quartale I-III 2016. Abgabe an Bund in 02/2014 Anlage zu Frage 4 Vertikaler und horizontaler Finanzausgleich Steuerart Vertikale Steuerverteilung für die Jahre 2014 / 2015 Horizontale Steuerverteilung für die Jahre 2014 / 2015 Bund Länder Gemeinden Land NRW Gesamtheit der NRW- Kommunen Umsatzsteuer 53,47 % (2014) 52,25 % (2015) 44,54 % (2014) 45,51 % (2015) 2,00 % (2014) 2,23 % (2015) Verteilung nach Einwohneranteilen der Länder (NRW rd. 21,7 % des bundesweit vereinnahmten Länderanteils) 24,01 % (2014) bzw. 23,96 % (2015) des bundesweit vereinnahmten Gemeindeanteils Einkommensteuer 42,5 % 42,5% 15 % Prinzip des örtlichen Aufkommens, keine Zerlegung Prinzip des örtlichen Aufkommens, keine Zerlegung Lohnsteuer 42,5 % 42,5 % 15 % Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Abgeltungsteuer 44 % 44 % 12 % Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 50 % 50 % -- Prinzip des örtlichen Aufkommens, Zuordnung zum Unternehmensstandort -- Körperschaftsteuer 50 % 50 % -- Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Betriebsstättenprinzip -- Gewerbesteuer GewSt- Umlage GewSt- Umlage 100 % abzügl. GewSt- Umlagen Gewerbesteuerumlage von der Gewerbesteuer nordrheinwestfälischer Kommunen ggf. Zerlegung des Messbetrages nach Betriebsstättenprinzip, örtliches Aufkommen hebesatzabhängig und abzgl. GewSt-Umlagen Ländersteuern (z.B. Erbschaftsteuer , Grunderwerbsteuer ) -- 100 % -- Prinzip des örtlichen Aufkommens -- Zinsen § 233a AO Aufteilung entsprechend der Steuerart, auf die sie entfallen * Bund und Länder werden durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuerumlage berechnet sich, indem das Istaufkommen der Gewerbesteuer einer Gemeinde durch den für das Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird und dieser Betrag mit dem Vervielfältiger (Umlagesatz) multipliziert wird. Der Vervielfältiger für die GewSt-Umlage (Bund) beträgt 14,5 Prozentpunkte, für die GewSt-Umlage (Land) 54,5 Prozentpunkte. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/14139