LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14140 03.02.2017 Datum des Originals: 02.02.2017/Ausgegeben: 08.02.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5490 vom 5. Januar 2017 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/13929 Entwicklung der jährlichen Steuereinnahmen in der Stadt Mülheim – In welcher Höhe belastet die öffentliche Hand die Bürger und Unternehmen in der Stadt Mülheim finanziell? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Während die öffentliche Hand von hohen Steuereinnahmerekorden und den de facto fast abgeschafften Zinsen profitiert, erfahren Bürger und Unternehmen in unserem Land leider bislang kaum Entlastung. Ganz im Gegenteil: Nordrhein-Westfalen hat sogar in den letzten Jahren mehrfach weiter an der Steuerschraube gedreht und den Grunderwerbsteuersatz auf nunmehr 6,5 Prozentpunkte erhöht und damit fast verdoppelt. Hierdurch belegt Nordrhein-Westfalen den bundesweit negativen Spitzenplatz in Sachen Besteuerung von Wohneigentum und hemmt die private Eigentumsbildung sowie Alterssicherung. Dies trifft insbesondere junge Familien hart. Gleichzeitig erhöhen viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen kräftig die Grundsteuer B – für zahlreiche Mieter und Eigentümer haben sich damit die Belastungen aus der Grundsteuer in den letzten Jahren mehr als verdoppelt. Nirgendwo in ganz Deutschland liegt die aktuelle Grundsteuerbelastung höher als in Nordrhein-Westfalen. Auch auf Bundesebene werden die Interessen des Steuerzahlers stets ignoriert. Mittlerweile besteht ein politischer Konsens aller Fraktionen von der CDU bis zur Linken im Bundestag, das Solidaritätszuschlagsaufkommen auch über das Jahr 2020 hinaus zu verlängern. Die politische Diskussion dreht sich nicht mehr darum, ob drei Jahrzehnte nach der Vereinigung weiterhin ein Sonderzuschlag auf die Einkommensteuer gezahlt werden soll. Die Diskussion geht vielmehr darum, welche staatliche Ebene zukünftig ein wie großes Stück vom Soli-Kuchen erhalten soll. Auch beim Thema heimliche Steuererhöhungen durch die kalte Progression agiert die Politik unredlich: Zum 1. Januar 2017 wird eine Entlastung – oder vielmehr der Verzicht auf derlei LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14140 2 heimliche Steuererhöhungen – angekündigt. Der Einkommensteuertarif soll an die Auswirkungen der kalten Progression angepasst werden. Tatsächlich belaufen sich die erwarteten Mehreinnahmen aus der kalten Progression allein im Jahr 2016 jedoch auf rund 5 Milliarden Euro (Vgl. Ifo 2016) – deutlich mehr als die Anpassung des Einkommensteuertarifs dem Steuerzahler an Entlastung bringen wird. Seit der letzten umfangreichen Anpassung des Steuertarifs im Jahr 2010 summieren sich somit beachtliche Summen an Steuermehrbelastungen. Dieser Einbehalt des Arbeitslohns macht Arbeit teuer und Leistung unattraktiv. Auch die SPD-Landtagsfraktion will immer wieder kräftig an der Steuerschraube zum Nachteil der Bürger und Unternehmen drehen. In einem steuerpolitischen Positionspapier aus dem letzten Jahr setzt sich die SPD-Landtagsfraktion zum Beispiel für die Anhebung des Spitzensteuersatzes , eine höhere Schenkungsteuer, eine höhere Erbschaftsteuer oder die höhere Besteuerung von Kapitalerträgen ein. Vor dem Hintergrund des bereits heute hohen Belastungsgrades für die Bürger ist es für die Politik und Öffentlichkeit von großem Interesse, das erzielte Steueraufkommen am Standort der örtlichen Finanzämter zu erfahren. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5490 mit Schreiben vom 2. Februar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet . Vorbemerkung der Landesregierung Ein gut funktionierendes Gemeinwesen mit einer guten sozialen Sicherung, guter Infrastruktur für Familien und Unternehmen, guten Bildungschancen, innerer Stabilität und Sicherheit ist nicht zum Nulltarif zu haben. Steuern sind kein Selbstzweck und „der Staat“ ist das Gemeinwesen der Bürgerinnen und Bürger. Die Landesregierung stützt ihre Bewertung der Notwendigkeit von Änderungen des Steuertarifs nicht auf Auftragsgutachten. Die Wirkung der sog. kalten Progression ist durch Gesetzesänderungen auf der Grundlage der Existenzminimumund Steuerprogressionsberichte der Bundesregierung ab 2014 kompensiert worden. Die Zukunft des Solidaritätszuschlags ist im Rahmen der Verhandlungen zur Neuordnung der Bund- Länder-Finanzbeziehungen nicht festgelegt worden. 1. Wie hat sich das aggregierte Steueraufkommen des Mülheimer Finanzamtes in absoluten Zahlen jeweils jährlich im Vergleich der Jahre 2012 bis 2016, differenziert nach allen einzelnen Steuerarten, entwickelt? (bitte mit Angabe der Bestandwerte, nicht nur Veränderungsvolumina) Das aggregierte Steueraufkommen des Mülheimer Finanzamts gliedert sich in den Jahren 2012 bis 2016 wie in der Anlage zu Frage 1 dargestellt auf. Für die noch in der Veranlagung befindlichen Zeiträume wird der derzeitige Stand abgebildet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14140 3 2. Wie hoch ist das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Mülheim, differenziert nach den einzelnen Steuerarten, im Vergleich der Jahre 2012 bis 2016 ausgefallen? (bitte mit Angabe der Bestandwerte, nicht nur Veränderungsvolumina) Das Steueraufkommen aller Steuerarten einschließlich Kommunalsteuern in der Stadt Mülheim gliedert sich wie in der Anlage zu Frage 2 dargestellt auf. 3. Jeweils welche Hebesatz-/Steuersatzerhöhungen haben ab dem 1. Januar 2012 bis heute die Mülheimer Bürger und Unternehmen durch politische Entscheidungen von Stadt, Land oder Bund betroffen? (bitte jeweils konkret unter Angabe der veränderten Höhe und des Zeitpunktes des Inkrafttretens neuer Hebe-/Steuersätze) Die sog. kalte Progression ist in den letzten Jahren kaum wirksam geworden. Das belegt schon der erste Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung. Im Kern kommt der Bericht vom 28.01.2015 zu dem Ergebnis, dass es infolge der niedrigen Inflationsraten in den Jahren 2013 und 2014 in Verbindung mit den Grundfreibetragsanhebungen jeweils zu Jahresbeginn nur zu vergleichsweise geringer bzw. im Ergebnis zu gar keiner kalten Progression gekommen ist. In 2015 war die Inflationsrate mit 0,3 % so gering, dass sich das Problem der kalten Progression auch hier nur in geringem Maße stellen konnte. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich der kalten Progression in den Jahren 2014 und 2015 ab dem Jahr 2016 auch die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate für diese beiden Jahre, d.h. um 1,48%, nach rechts verschoben hat, so dass die Progressionsstufen erst bei entsprechend höherem Einkommen beginnen. Damit ist die kalte Progression im Einkommensteuerbereich für die letzten Jahre ausreichend kompensiert. Ende 2016 ist außerdem eine erneute Anhebung des Grundfreibetrags und ein weiterer Ausgleich der kalten Progression beschlossen worden. Das wird durch eine erneute Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73%) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65%) nach rechts gewährleistet . Das Gesamtpaket umfasst eine steuerliche Entlastung im Gesamtumfang von rd. 6,3 Mrd. €, wovon allein der Abbau der sog. kalten Progression mit 2,4 Mrd. € zu Buche schlägt. Insgesamt wirken auch die laufenden Anhebungen des Grundfreibetrags angesichts der geringen Inflationsrate progressionsmindernd. Aus den Erhebungen zur kommunalen Finanzstatistik sind für die Stadt Mülheim ab Anfang 2012 bis zum III. Quartal 2016 folgende Änderungen ersichtlich: Der Hebesatz zur Grundsteuer A wurde Anfang 2013 auf 265% angehoben. Das ist zu 2012 eine Änderung um 35 Prozentpunkte. Er ist seither unverändert. Der Hebesatz zur Grundsteuer B wurde Anfang 2013 auf 560% angehoben. Das ist zu 2012 eine Änderung um 30 Prozentpunkte. Anfang 2015 wurde der Hebesatz um 80 Prozentpunkte auf 640% angehoben und ist seither unverändert. Seit 2012 hat sich die Grundsteuer für eine durchschnittliche Wohnung damit um ca. 7 Cent pro Quadratmeter und Monat erhöht. Der Hebesatz zur Gewerbesteuer wurde Anfang 2014 auf 490% angehoben. Das ist zu 2013 eine Änderung um 10 Prozentpunkte. Anfang 2016 wurde der Hebesatz um 30 Prozentpunkte auf 520% angehoben und ist seither unverändert. Angaben zu Steuersätzen im Zusammenhang mit örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern in Mülheim liegen der Landesregierung nicht vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14140 4 Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer ist ab dem 01.01.2015 landesweit auf 6,5 Prozent angehoben worden. Von der Anhebung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer profitieren auch die kommunalen Haushalte, da die Kommunen über den kommunalen Finanzausgleich an den Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer beteiligt sind. 4. Welcher Anteil der im Gebiet der Stadt Mülheim jährlich generierten Steuereinnahmen ist in den Jahren 2014 und 2015 bis heute jeweils zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen? Welche Anteile der im Gebiet der Stadt Mülheim jährlich generierten Steuereinnahmen zugunsten der Haushalte von Bund, Land und Stadt entfallen sind, lässt sich aufgrund der komplexen Regelungen der vertikalen und horizontalen Steuerverteilung nicht konkret feststellen. Tatsache ist jedoch, dass die Mülheimer Bürgerinnen und Bürger auch Landes- und Bundesbürger sind. Die zu Frage 4 anliegende Tabelle liefert einen Überblick über die vertikale und die horizontale Steuerverteilung. Hinsichtlich der vertikalen Steuerverteilung sind die Prozentsätze für das Beteiligungsverhältnis von Bund, Ländern und Gemeinden dargestellt. Bei der horizontalen Steuerverteilung steht das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer – soweit es nicht zerlegt wird – den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird hingegen nach Einwohnern, der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer nach einem bundesgesetzlich geregelten Schlüssel auf die Kommunen verteilt. Das Aufkommen der kommunalen Aufwand– und Verbrauchssteuern verbleibt vollständig in der Stadt Mülheim. 5. Wie lange müssen die Steuerzahler bei der Mülheimer Finanzverwaltung derzeit durchschnittlich auf die Bearbeitung ihrer Steuererklärung und auf die Erstattung der zu viel gezahlten Steuern warten? Die Bearbeitungszeiten der Einkommensteuerfälle liegen in Nordrhein-Westfalen zwischen fünf Wochen und sechs Monaten, so auch im Mülheimer Finanzamt. Innerhalb dieses Zeitraums werden landesweit rund 98% aller Steuererklärungen bearbeitet. Je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es in Einzelfällen auch länger dauern - oder auch wesentlich schneller gehen. Mit Erhalt des Steuerbescheides befinden sich Steuererstattungen in der Regel bereits auf dem Konto der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Die eingehenden Steuererklärungen werden von den Finanzämtern kontinuierlich in der Reihenfolge des Erklärungseingangs bearbeitet. Die Länge der Bearbeitungszeit hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere spielt eine Rolle, ob Rückfragen erforderlich sind, Angaben noch ergänzt oder Belege noch nachgefordert werden müssen. Zudem können die Finanzämter regelmäßig erst Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das abgelaufene Jahr beginnen. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen bis zum 28. Februar des Folgejahres Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben elektronisch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14140 5 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen zum Beispiel Lohnsteuerdaten, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Daten zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen . Eine abschließende Bearbeitung ist vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. Anlage zu Frage 1 Steuerart/Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Lohnsteuer 405.455.558 404.321.195 407.926.131 425.211.072 410.797.209 Einkommensteuer 102.610.303 116.380.513 230.675.636 113.803.889 155.001.105 Körperschaftsteuer 34.683.744 10.254.138 19.245.952 21.391.163 23.928.112 Umsatzsteuer 615.480.676 566.936.263 529.129.455 535.297.988 529.507.547 Kraftfahrzeugsteuer 15.615.048 15.694.949 2.009.459 Grunderwerbsteuer 18.373.893 15.213.605 18.113.503 26.049.737 25.110.816 Kapitalertragsteuer 30.171.363 28.316.934 18.435.622 27.616.407 20.303.103 Abgeltungssteuer 4.978.192 8.189.481 3.943.864 3.284.088 2.146.200 VoKo; Geb f. verbindl. Ausk 154.512 158.762 78.524 82.029 143.252 Zwangsgeld; VerzGeld; MitwirkZ 3.727 554 7.411 10.178 10.755 Säumnis- und Verspätungszuschläge 1.321.130 1.190.486 1.601.488 1.601.998 1.818.243 Umlage Landwirtschaftskammer 29.048 28.283 32.157 35.305 34.997 Solidaritätszuschlag 29.173.967 28.688.637 33.289.158 30.193.538 30.894.054 Kirchensteuer rK 11.226.594 12.706.767 11.498.462 11.991.305 12.126.462 Kirchensteuer ev 11.812.328 11.337.755 14.181.560 16.317.080 11.960.197 Kultussteuer 92.984 84.818 41.817 46.372 25.539 Altkath Kirchensteuer 1.950 922 208 4.688 8.003 Kirchensteuer auf KapESt 202.929 187.510 152.992 439.186 400.481 Gesamt 1.281.387.946 1.219.691.572 1.290.363.399 1.213.376.023 1.224.216.075 Steueraufkommen des Finanzamts Mülheim (Beträge in €) Abgabe an Bund in 02/2014 Anlage zu Frage 2 Steuerart/Jahr 2012 2013 2014 2015 2016* Lohnsteuer 405.455.558 404.321.195 407.926.131 425.211.072 410.797.209 Einkommensteuer 102.610.303 116.380.513 230.675.636 113.803.889 155.001.105 Körperschaftsteuer 34.683.744 10.254.138 19.245.952 21.391.163 23.928.112 Umsatzsteuer 615.480.676 566.936.263 529.129.455 535.297.988 529.507.547 Kraftfahrzeugsteuer 15.615.048 15.694.949 2.009.459 Grunderwerbsteuer 18.373.893 15.213.605 18.113.503 26.049.737 25.110.816 Kapitalertragsteuer 30.171.363 28.316.934 18.435.622 27.616.407 20.303.103 Abgeltungssteuer 4.978.192 8.189.481 3.943.864 3.284.088 2.146.200 VoKo; Geb f. verbindl. Ausk 154.512 158.762 78.524 82.029 143.252 Zwangsgeld; VerzGeld; MitwirkZ 3.727 554 7.411 10.178 10.755 Säumnis- und Verspätungszuschläge 1.321.130 1.190.486 1.601.488 1.601.998 1.818.243 Umlage Landwirtschaftskammer 29.048 28.283 32.157 35.305 34.997 Solidaritätszuschlag 29.173.967 28.688.637 33.289.158 30.193.538 30.894.054 Kirchensteuer rK 11.226.594 12.706.767 11.498.462 11.991.305 12.126.462 Kirchensteuer ev 11.812.328 11.337.755 14.181.560 16.317.080 11.960.197 Kultussteuer 92.984 84.818 41.817 46.372 25.539 Altkath Kirchensteuer 1.950 922 208 4.688 8.003 Kirchensteuer auf KapESt 202.929 187.510 152.992 439.186 400.481 Grundsteuer A 58.782 64.241 64.229 64.154 51.161 Grundsteuer B 32.531.332 34.964.242 35.985.737 41.230.348 31.056.748 Gewerbesteuer 87.836.281 82.544.241 71.328.665 117.682.826 90.867.489 Gemeindeanteil ESt 69.466.156 71.828.046 74.228.821 80.842.337 41.761.226 Gemeindeanteil USt 10.075.666 10.135.605 10.409.388 12.289.574 6.243.977 Vergnügungssteuer 2.398.554 2.270.275 2.833.539 3.092.929 3.426.395 Hundesteuer 1.367.542 1.368.951 1.384.597 1.408.722 1.052.278 Jagdsteuer - - - - - ZweitwohnungsSt - - 122.203 141.755 103.018 Kulturförderabgabe/ ÜbernachtungsSt - - - - - Steuer auf sexuelle Vergnügungen - - - - - Sonst. örtl. Steuern - - - - - Fremdenverkehrsabgabe - - - - - Spielbankenabgabe - - - - - Sonst.steuerähnl. Einzahlungen - - - - - Abgabe an Bund in 02/2014 Steueraufkommen des Finanzamts Mülheim einschl. Kommunalsteuern (Beträge in €) * für die Kommunalsteuern liegen noch keine Jahreszahlen für 2016 vor - die Zahlen beinhalten die Quartale I-III 2016. Anlage zu Frage 4 Vertikaler und horizontaler Finanzausgleich Steuerart Vertikale Steuerverteilung für die Jahre 2014 / 2015 Horizontale Steuerverteilung für die Jahre 2014 / 2015 Bund Länder Gemeinden Land NRW Gesamtheit der NRW- Kommunen Umsatzsteuer 53,47 % (2014) 52,25 % (2015) 44,54 % (2014) 45,51 % (2015) 2,00 % (2014) 2,23 % (2015) Verteilung nach Einwohneranteilen der Länder (NRW rd. 21,7 % des bundesweit vereinnahmten Länderanteils) 24,01 % (2014) bzw. 23,96 % (2015) des bundesweit vereinnahmten Gemeindeanteils Einkommensteuer 42,5 % 42,5% 15 % Prinzip des örtlichen Aufkommens, keine Zerlegung Prinzip des örtlichen Aufkommens, keine Zerlegung Lohnsteuer 42,5 % 42,5 % 15 % Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Abgeltungsteuer 44 % 44 % 12 % Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Wohnsitzprinzip Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag 50 % 50 % -- Prinzip des örtlichen Aufkommens, Zuordnung zum Unternehmensstandort -- Körperschaftsteuer 50 % 50 % -- Prinzip des örtlichen Aufkommens und ggf. Zerlegung nach Betriebsstättenprinzip -- Gewerbesteuer GewSt- Umlage GewSt- Umlage 100 % abzügl. GewSt- Umlagen Gewerbesteuerumlage von der Gewerbesteuer nordrheinwestfälischer Kommunen ggf. Zerlegung des Messbetrages nach Betriebsstättenprinzip, örtliches Aufkommen hebesatzabhängig und abzgl. GewSt-Umlagen Ländersteuern (z.B. Erbschaftsteuer , Grunderwerbsteuer ) -- 100 % -- Prinzip des örtlichen Aufkommens -- Zinsen § 233a AO Aufteilung entsprechend der Steuerart, auf die sie entfallen * Bund und Länder werden durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt. Die Gewerbesteuerumlage berechnet sich, indem das Istaufkommen der Gewerbesteuer einer Gemeinde durch den für das Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird und dieser Betrag mit dem Vervielfältiger (Umlagesatz) multipliziert wird. Der Vervielfältiger für die GewSt-Umlage (Bund) beträgt 14,5 Prozentpunkte, für die GewSt-Umlage (Land) 54,5 Prozentpunkte. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/14140