LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14151 06.02.2017 Datum des Originals: 06.02.2017/Ausgegeben: 09.02.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5514 vom 13. Januar 2017 des Abgeordneten Hendrik Schmitz CDU Drucksache 16/13991 Wie sieht die Landesregierung die Möglichkeit, die „Greening-Zwischenfrüchte“ ab dem 15. Januar umzubrechen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrag Mit über 140.000ha Zwischenfrüchten und Untersaaten im Rahmen des Greening in Nordrhein -Westfalen leistet die Landwirtschaft in Nordrhein-Westfalen einen wichtigen Beitrag zum Boden- und Gewässerschutz und der Biodiversität. Die starre Stichtagsregelung des Verbotes der mechanischen Bodenbearbeitung bis zum 15. Februar löst in der Praxis eine Reihe von Problemen aus, die kontraproduktiv auf die Ziele des Greening wirken. Gerade auf schwereren Böden und beim folgenden Anbau von Kartoffeln , Zuckerrüben und Gemüse ist bei entsprechenden Witterungsbedingungen eine bodenschonende Grundbodenbearbeitung schwer möglich. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5514 mit Schreiben vom 6. Februar 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche anderen Bundesländer sind der Landesregierung bekannt, die diese Möglichkeit der Vorverlegung des Stichtages nutzen? (Bitte je mit konkretem Datum des Stichtages auflisten.) Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland nutzen die Möglichkeit einer Vorverlegung des Stichtages auf den 15. Januar. In Baden-Württemberg wurden dafür abgegrenzte Boden-Klima-Räume festgelegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14151 2 2. Wie beurteilt die Landesregierung den Beitrag eines frühen Stichtages im Hinblick auf eine mögliche Reduzierung des Pflanzenschutzeinsatzes? Durch eine Verschiebung des Stichtages wird keine allgemeine oder erhebliche Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln erwartet. 3. Wie beurteilt die Landesregierung den Beitrag eines früheren Stichtages im Hinblick auf die Möglichkeit einer an die Witterungsbedingungen angepassten, bodenschonenderen Grundbodenbearbeitung, vermeidbaren Bodenverdichtungen und den Erhalt der guten Bodenstruktur? Der Beitrag eines früheren Stichtages im Hinblick auf die Möglichkeit einer an die Witterungsbedingungen angepassten, bodenschonenderen Grundbodenbearbeitung, vermeidbaren Bodenverdichtungen und den Erhalt der guten Bodenstruktur wird als eher gering eingeschätzt, da er nur für den Zwischenfruchtanbau bei wenigen Kulturen wie Kartoffeln, Zuckerrüben oder Gemüse in Verbindung mit schweren Böden bei entsprechender Witterung für eine bessere Befahrbarkeit zwischen 15.1. und 15.2. relevant ist. Unter diesen Bedingungen kann eine erhöhte Flexibilität bei der Bodenbearbeitung aus produktionstechnischer Sicht vorteilhaft sein. Vor dem Hintergrund übergeordneter Ziele bei der Ausgestaltung der Verpflichtungen für ökologische Vorrangflächen sollten für diese wenigen Fälle Alternativen bei Bodenbearbeitung und Fruchtfolgegestaltung genutzt werden. 4. Plant die Landesregierung einen Erlass zur Vorverlegung des Stichtages auf den 15. Januar ? (Bitte erläutern.) Die Landesregierung plant derzeit keine Regelung zur Vorverlegung des Stichtages auf den 15. Januar. 5. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung bisher von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht? (Bitte erläutern.) Die Empfänger von Direktzahlungen sind seit 2015 u.a. dazu verpflichtet, jährlich ökologische Vorrangflächen im Umfang von 5 % ihrer Ackerflächen auszuweisen. In Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind 10 unterschiedliche Typen von ökologischen Vorrangflächen aufgeführt, unter denen die Mitgliedstaaten auswählen können, welche von diesen jeweils bei ihnen zur Anwendung kommen sollen. Deutschland hat sich im Gegensatz zu verschiedenen anderen Mitgliedstaaten gemäß § 18 Abs. 1 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz entschieden, dass alle in der EU-Verordnung vorgeschlagenen Flächenarten übernommen werden, um den Betriebsinhabern bei ihrer Anbauplanung ein sehr hohes Maß an Flexibilität einzuräumen. Die Einführung von Zwischenfrüchten als ökologische Vorrangfläche wurde damals von verschiedenen Seiten kritisch gesehen. Im Rahmen einer Kompromissfindung wurde daraufhin in Zusammenhang mit der Einführung von Zwischenfrüchten als ökologische Vorrangflächen geregelt , dass diese bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen sind, um zumindest einen gewissen ökologischen Effekt durch eine längere Bedeckung des Bodens im Winter zu erreichen. Nach § 5 Absatz 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete von diesem Termin abweichende frühere Termine bestimmen. Voraussetzung für diese Abweichung ist, dass witterungsbeding- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14151 3 ten Besonderheiten, besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder besonderen Anforderungen des Pflanzenschutzes Rechnung zu tragen ist. Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen in Nordrhein-Westfalen siehe Antworten zu Fragen 2 und 3. Sofern der Zeitraum ab Mitte Januar für die Vorbereitung des Anbaus bestimmter Kulturen generell benötigt werden sollte, haben die Betriebe zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Ausweisung von ökologischen Vorrangflächen je nach Konstellation die Möglichkeit zwischen 9 weiteren Flächentypen zu wählen. Auch vor dem Hintergrund eines bereits jetzt schon überbordenden Verwaltungsaufwandes für die EU-Direktzahlungen hält die Landesregierung die Einführung einer weiteren Gebietskulisse sowie die Anwendung des früheren Termins nur bei bestimmten Kulturen für nicht angezeigt . Eine Regelung, die sowohl geographisch undifferenziert ist, als auch keine genaue Benennung der betreffenden Ackerkulturen beinhaltet, birgt aus Sicht der Landesregierung ein nicht zu unterschätzendes Risiko von Anlastungen durch die EU in sich. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/14151