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kleineAnfragen
LANDTAG NORDRHEIN
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WESTFALEN
16
. Wahlperiode
Drucksache
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/
1421
14.11.2012
Datum des Originals:
12.11.2012
/Ausgegeben:
19.11.2012
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Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
542 vom 4. Oktober 2012
der Abgeordneten Christian Haardt und Serap Güler CDU
Drucksache
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Wie viele Schulempfehlungen
von Kindern mit Zuwanderungsgeschichte wurden in
Bochum vergeben
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
hat die Kleine Anfrage
542
mit Schreiben
vom 9. November 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für
‚Arbeit,
Integration und Soziales beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Im Jahr 2011 wechselten in N
ordrhein
-
Westfalen
168.964 Grundschülerinnen und Grun
d-
schüler auf eine weiterführende Schule.
SPD und Die Grünen
ha
ben
Ende 2010 beschlossen,
dass die
Empfehlungen der Grun
d-
schule für die weiterführende Schule
nicht mehr verbindlich sein sollen.
1.
Wie viele Kinder mit einer Zuwanderungsgeschichte, die von den Schuljahren
2000/2001 bis 2010/2011 in der letzten Grundschulklasse waren und bei denen
von
einer Versetzung auszugehen war, haben eine Empfehlung in Bochum für
die jeweiligen Schulform erhalten (bitte detailliert nach Schulformen auflisten)?
Die Zahl der von den Grundschulen erteilten Empfehlungen für einzelne Schulformen für
Kinder mit Zuwan
derungsgeschichte, die von den Schuljahren 2000/2001 bis 2010/2011 in
der letzten Grundschulklasse waren und bei denen von einer Versetzung auszugehen war,
ist der Landesregierung nicht bekannt. Die erstmals mit den Amtlichen Schuldaten 2007/08
erhobenen A
ngaben zur Zuwanderungsgeschichte der Schülerinnen und Schüler sowie die
erstmals mit den Amtlichen Schuldaten 2009/10 erhobenen Schulformempfehlungen der
Grundschulen liegen nur in Form von nicht aufeinander beziehbaren Summendaten vor. D
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ten zu der Zahl
der Kinder in der letzten Grundschulklasse, bei denen von einer Versetzung
auszugehen ist, liegen nicht vor.
2.
Welche anderen Faktoren spielten neben den Schulnoten bei der Begründung
eine Rolle?
§ 11 Absatz 4 Schulgesetz führt hierzu aus:
„Die Grund
schule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des
Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers
eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung
geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform
mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die
Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildun
gsgang
ihres Kindes in der Sekundarstufe I.“
Es liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte, diese rechtlichen Vorgaben in pädagogisches
Handeln umzusetzen und im Rahmen der Grundschulempfehlung eine begründete Prognose
für die Eignung zum Besuch einer wei
terführenden Schule abzugeben. Da der Bildungsb
e-
griff nicht statisch ist, sind unter pädagogischen Gesichtspunkten die individuellen Potenziale
der einzelnen Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.
Neben der eigenen fachlichen
Einschätzung bezieht die
Lehrkraft hierzu die Erfahrungen der anderen Kolleginnen und Ko
l-
legen und weiterer schulischer Fachkräfte sowie die Ergebnisse aus Elterngesprächen mit
ein.