LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14242 15.02.2017 Datum des Originals: 14.02.2017/Ausgegeben: 20.02.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5501 vom 9. Januar 2017 des Abgeordneten Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/13957 Bürgermeister im Kreis Borken fordern transparente Flüchtlingszuweisungen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Borken haben am 27. Dezember angekündigt, bis zur Schaffung einer aktuellen und kommunalscharfen Transparenz für alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Zuweisung/Verteilung von Asylbewerbern und Flüchtlingen die Aufnahme weiterer Personen auf Grundlage von § 50 AsylG bzw. § 12a AufenthG abzulehnen. Hintergrund ist die Tatsache, dass es für die einzelne Kommunen nicht möglich ist, die Berechnung der Sollquoten für die Aufnahme von Flüchtlingen nachzuvollziehen. Es werden zwar mit mehrmonatiger Verspätung die Berechnungsergebnisse (also Erfüllungsquoten und Bestandszahlen an Flüchtlingen) je Kommune veröffentlicht. Allerdings ist es auf deren Basis nicht möglich, den Rechenweg und dessen Einflussgrößen nachzuvollziehen. Dazu ist es notwendig, die Gesamtübersicht für alle Kommunen zu erhalten. Für eine gemeinsam getragene Akzeptanz in der Bewältigung der herausfordernden Aufgabe ist diese Transparenz unerlässlich. Entsprechende Anfragen an die Bezirksregierung Arnsberg, diese Gesamtübersicht zur Verfügung zu stellen, blieben bislang erfolglos. Sie stellt lediglich Informationen über einzelne Kommunen zur Verfügung, allerdings keine Erklärungen zur Systematik und keine Gesamtaufstellung. Angesichts des Umstandes, dass bereits zu Beginn des Jahres ungleich stärkere Zuweisungen in den ländlichen Raum stattgefunden haben, besteht nun die Sorge, dass auf einem anderen Weg der gleiche Effekt erreicht wird. Dies gilt umso mehr, als über die neue Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung noch ein zweiter - derzeit intransparenter - Verteilmaßstab angewendet wird. Die von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern geforderte aktuelle, kommunalscharfe und beide Verteilschlüssel umfassende Gesamttransparenz ist notwendig, um LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14242 2 kommunenübergreifende Vergleiche anzustellen und um damit überhaupt kontrollieren zu können, ob die Zuweisung an die eigene Kommune nachvollziehbar erfolgt. Es steht erneut der Verdacht im Raum, dass der ländliche Raum überproportional in Anspruch genommen wird und darüber hinaus auch nicht die entsprechenden Kostenerstattungen erhält, während in den Ballungszentren eine proportional geringere Inanspruchnahme erfolgt. Dass sich die Bürgermeister im Kreis Borken parteiübergreifend genötigt sehen, vor diesem Hintergrund die Aufnahme weiterer Menschen abzulehnen, macht das Ausmaß der Verärgerung über die Intransparenz deutlich und mag auch ein Hinweis auf das Ausmaß des Argwohns sein. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5501 mit Schreiben vom 14. Februar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. Warum wurde die von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern im Kreis Borken geforderte aktuelle, kommunalscharfe Gesamttransparenz hinsichtlich der Berechnung zur Zuweisung der Personengruppe getrennt auf Grundlage von § 50 AsylG bzw. § 12a AufenthG nicht zur Verfügung gestellt? 2. Ist die Landesregierung gewillt diese Transparenz kurzfristig und für die weitere Zukunft regelmäßig zu schaffen? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Die Zuweisung der Flüchtlinge erfolgt in NRW nach einem gesetzlich festgelegten Verteilungsverfahren. Den Kommunen soll in diesem Verfahren Planungssicherheit gegeben werden. Dazu werden seit dem vergangenen Jahr die Bestandszahlen und die Erfüllungsquoten auf Basis des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlicht. Als Ansprechpartner für Kommunen, die darüber hinaus einen weiteren Informationsbedarf zur Zuweisungssystematik haben, gibt es seit März des vergangenen Jahres die Clearingstelle bei der Bezirksregierung Arnsberg. Mit Inkrafttreten des neuen FlüAG zum 1. Januar 2017 ist nunmehr be-absichtigt, die Bestandszahlen und Erfüllungsquoten zukünftig monatlich - erstmalig nach Auswertung der Bestandserhebung für den Monat Januar voraussichtlich Anfang März 2017 - zu veröffentlichen. Vergleichbares gilt für die Bestandszahlen und Erfüllungsquoten, die sich aus der Anwendung des § 12a AufenthG ergeben. Diese werden zukünftig jeweils im Anschluss an die Auswertung der Bestandserhe-bungen zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres für alle Kommunen veröffentlicht. Das Verfahren zur Aufnahme der anerkannten Flüchtlinge nach § 12a AufenthG wurde Ende des vergangenen Jahres mit den Kommunen in fünf Regionalkonferenzen zum Thema „Wohnsitzauflage“ erörtert. Die Höhe der Aufnahmeverpflichtung für die einzelnen Kommunen im jewei-ligen Regierungsbezirk wurde dabei kommuniziert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14242 3 Vor Beginn der Zuweisungen nach § 50 AsylG und § 12a AufenthG tritt die Bezirksregierung darüber hinaus mit jeder Kommune in Kontakt, um Höhe und Zeitpunkt der zuzuweisenden Personen abzustimmen. So ist neben einer umfassenden Information an die jeweilige Kommune auch gewährleistet, dass keine Kommune in ihrer Aufnahmekapazität überfordert wird.