LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14249 15.02.2017 Datum des Originals: 15.02.2016/Ausgegeben: 20.02.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5540 vom 20. Januar 2017 der Abgeordneten Ulla Thönnissen CDU Drucksache 16/14107 Was tut die Landesregierung für die Anerkennung von Masterstudien für den Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes, die vor 2014 begonnen wurden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Aktuell und in der Vergangenheit haben sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalund Landesverwaltung NRW u.a. durch das Absolvieren eines berufsbegleitenden Masterstudiums weitergebildet. Vor dem Hintergrund der thematischen und inhaltlichen Anforderungen und Aufgaben von Verwaltungen wurden die jeweiligen Masterstudiengänge von anerkannten Hochschulen konzeptioniert und speziell auf die Bedürfnisse von Verwaltungen ausgerichtet. Neben dem Aspekt der Weiterbildung war für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bezug auf die Entscheidung für die Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiums mitunter ausschlaggebend, dass nach erfolgreichem Abschluss eine berufliche Entwicklung durch einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes gegeben wäre. Bedingt durch die Novellierung der LVO NRW im Jahre 2014 und der damit erstmaligen Festlegung von Studieninhalten eines Masterstudiums als Voraussetzung für einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes geht die Problematik einher, dass Studierende, die vor 2014 mit einem Masterstudium begonnen haben, über die seit 2014 geforderten Studieninhalte keinerlei Informationen vorab hatten und somit die Gefahr und Unsicherheit besteht, dass das zuvor gewählte Masterstudium und die bereits absolvierten Prüfungen schlussendlich als fachliche Voraussetzungen für einen Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes nicht anerkannt werden würden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14249 2 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5540 mit Schreiben vom 15. Februar 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Mit Inkrafttreten der novellierten Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, S. 203) am 08. Februar 2014 ist erstmals in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit rechtlich verankert worden, durch ein berufsbegleitendes Masterstudium unter Beachtung der weiteren in den §§ 39 und 40 LVO enthaltenen Voraussetzungen in die damalige Laufbahngruppe des höheren Dienstes aufsteigen zu können. Die Inhalte eines Masterstudiengangs für einen Aufstieg in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes sind in § 9 der Qualifizierungsverordnung vom 04. November 2014 (GV. NRW: S. 224) vorgegeben worden. Diese Festlegung erfolgte in Abstimmung mit den Ressorts der Landesregierung, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen an die Wahrnehmung von Aufgaben in den Tätigkeitsfeldern der Laufbahngruppe des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes. In den Fällen, in denen keine diesbezüglichen Verordnungen erlassen worden sind, sieht das Laufbahnrecht im Übrigen vor, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Studieninhalte entscheidet. Die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung konnten bei Aufnahme eines berufsbegleitenden Masterstudiengangs vor Inkrafttreten der novellierten Laufbahnverordnung nicht davon ausgehen, dass hierdurch eine fachrichtungsgleiche berufliche Weiterentwicklung in die damalige Laufbahngruppe des höheren Dienstes möglich sein würde. Ein entsprechendes Masterstudium wurde eigeninitiativ losgelöst von etwaigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten aufgenommen. Insofern kann daraus kein Vertrauensschutz erwachsen. Sollte aber ein Studiengang aufgrund der Regelungen der Qualifizierungsverordnung nicht passgenau für eine berufliche Entwicklung innerhalb der Fachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes geeignet sein, könnte eine berufliche Entwicklung in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung in Betracht kommen (§ 40 LVO vom 28. Januar 2014 bzw. § 27 der Neufassung vom 21. Juni 2016). Hier entscheidet die Personalwirtschaft, ob ein Studiengang für eine Verwendung in einem entsprechenden Aufgabenbereich in Betracht kommt. Die Regelungen der Qualifizierungsverordnung gelten in diesen Fällen nicht. Hier greifen lediglich die Anforderungen des konkret zu besetzenden Arbeitsplatzes. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen bezieht sich deshalb allein auf die berufliche Entwicklung in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes. 1. Inwieweit sind Masterstudiengänge mit eindeutigem Verwaltungsschwerpunkt, wie bspw. Governance oder Europäisches Verwaltungsmanagement, die vor 2014 begonnen wurden, vor dem Hintergrund der seit 2014 geforderten Studieninhalte anerkennungsfähig? Wie oben bereits ausgeführt sind die Inhalte eines Masterstudiengangs und deren Gewichtung in § 9 der Qualifizierungsverordnung geregelt worden. Entsprechen die Curriculainhalte eines Masterstudiengangs diesen Vorgaben nicht, sind die Voraussetzungen für eine berufliche Weiterentwicklung nicht gegeben. § 10 Absatz 1 Satz 1 der Qualifizierungsverordnung greift diesen Gedanken auf und sieht vor, dass die Beamtin oder der Beamte sich vor Studienbeginn LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14249 3 über verschiedene Masterstudiengänge informiert und den ausgewählten Studiengang der dienstvorgesetzten Stelle vorstellt. 2. Warum beinhaltet die Novellierung der LVO NRW von Februar 2014 keine Übergangsfristen bzw. -lösungen für die Personengruppen, die vor 2014 und der damit einhergehenden Festlegung von konkreten Studieninhalten mit einem Masterstudium begonnen haben? Eine Übergangsfrist über eine Übergangsregelung war nicht notwendig, da es sich bei dieser Aufstiegsvariante um eine Neuregelung handelte. Vergleichbare Möglichkeiten einer beruflichen Entwicklung gab es hierzu in vorherigen Regelungen nicht. Sollten die Inhalte eines Masterstudienganges inhaltlich den Vorgaben der Qualifizierungsverordnung entsprechen, wären diese im Übrigen anerkennungsfähig. 3. Wie soll verfahren werden, wenn die jeweilige dienstvorgesetzte Stelle nach einer Prüfung des erfolgreich absolvierten Masterstudiengangs zu der Entscheidung kommt, dass bspw. lediglich 80 % des absolvierten Masterstudiums anerkennungsfähig sind? In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der absolvierte Masterstudiengang nicht den Anforderungen der Qualifizierungsvorordnung entspricht und seine Anerkennung als geeigneter Studiengang nicht möglich ist. 4. Können anteilige fehlende Studieninhalte nachgeholt werden, ohne erneut ein neues Masterstudium zu beginnen oder eine modulare Qualifizierung zu absolvieren? Die entsprechenden Regelungen der Laufbahnverordnung bzw. der Qualifizierungsverordnung sehen diese Möglichkeit nicht vor.